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Steuer-Rechner

Erbschaftssteuer-Rechner

Berechne in Sekunden die voraussichtliche Erbschaftssteuer auf dein Erbe – inklusive persönlichem Freibetrag, Steuerklasse, progressivem Steuersatz nach § 19 ErbStG und Familienheim-Befreiung.

Bitte den Verkehrswert des Erbes eingeben, um die voraussichtliche Erbschaftssteuer zu berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Formel: Erbschaftssteuer = (Verkehrswert − Freibetrag) × Steuersatz.
  • Freibeträge: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister & übrige 20.000 €.
  • Steuersatz 7–50 %: progressiv nach Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und Höhe des Erwerbs (§ 19 ErbStG).
  • Familienheim: selbst genutzte Immobilie kann nach § 13 ErbStG steuerfrei bleiben (Ehegatte unbegrenzt, Kind bis 200 m²).

Wie funktioniert der Erbschaftssteuer-Rechner?

Der Rechner ermittelt die Erbschaftssteuer in den gleichen Schritten wie das Finanzamt. Zuerst gibst du den Verkehrswert des Erbes und deinen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ein. Daraus ergeben sich automatisch deine Steuerklasse und dein persönlicher Freibetrag. Handelt es sich um ein selbst genutztes Familienheim, wird die Befreiung nach § 13 ErbStG abgezogen. Vom verbleibenden Betrag wird der Freibetrag (und bei Ehegatten und Kindern zusätzlich der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) abgezogen. Auf den so ermittelten steuerpflichtigen Erwerb wendet der Rechner den progressiven Steuersatz nach § 19 ErbStG an und berücksichtigt den Härteausgleich bei einem Stufensprung. Alle Eingaben werden sofort live neu berechnet.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen. Wer durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil Vermögen erhält, muss den steuerpflichtigen Teil nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) versteuern. Gesetzlich heißt sie „Erbschaftsteuer“ – umgangssprachlich ist „Erbschaftssteuer“ üblich. Wie viel Steuer anfällt, hängt von drei Faktoren ab: dem Wert des Erbes, dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und der Höhe des persönlichen Freibetrags.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, der vom Erbe abgezogen wird. Nur der Betrag darüber ist steuerpflichtig:

  • Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 € (Steuerklasse I)
  • Kinder & Stiefkinder: 400.000 € (Steuerklasse I)
  • Enkel: 200.000 € – bzw. 400.000 €, wenn die Eltern bereits verstorben sind (Steuerklasse I)
  • Urenkel, Eltern & Großeltern: 100.000 € (Steuerklasse I)
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 € (Steuerklasse II)
  • Sonstige / nicht verwandt: 20.000 € (Steuerklasse III)

Ehegatten und Kinder erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (Ehegatte 256.000 €, Kinder altersabhängig). Beim Kind richtet sich der Betrag nach dem Alter im Erbfall: 52.000 € (0–5 Jahre), 41.000 € (6–10), 30.700 € (11–15), 20.500 € (16–20), 10.300 € (21–27) – ab dem 27. Lebensjahr entfällt er. Der Rechner setzt den Versorgungsfreibetrag deshalb nur an, wenn beim Kind ein entsprechendes Alter eingegeben wird; ohne Angabe (oder ab 27 Jahren) bleibt er unberücksichtigt. Steuerfreie Versorgungsbezüge mindern den Freibetrag zusätzlich – das berücksichtigt der Rechner vereinfachend nicht.

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und ist umso höher, je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist. Maßgeblich ist immer der Satz der erreichten Wertstufe für den gesamten Erwerb (Vollmengenstaffel):

Wert des Erwerbs bis …Klasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Damit ein knappes Überschreiten einer Wertstufe nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Steuer führt, greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Der Rechner berücksichtigt ihn automatisch.

Familienheim-Befreiung (§ 13 ErbStG)

Wird eine selbst genutzte Immobilie vererbt, kann sie ganz oder teilweise steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Erbe sie unverzüglich selbst bezieht und mindestens zehn Jahre lang bewohnt:

  • Ehegatte / Lebenspartner: der gesamte Wert des Familienheims bleibt steuerfrei – unabhängig von Größe und Wert.
  • Kinder & Enkel (verstorbener Eltern): Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche; der anteilige Wert der darüber liegenden Fläche ist steuerpflichtig.

Zieht der Erbe innerhalb der zehn Jahre aus (ohne zwingenden Grund), entfällt die Befreiung rückwirkend.

Beispielrechnung

Eine Tochter erbt von ihrem Vater eine vermietete Eigentumswohnung im Verkehrswert von 600.000 € (kein Familienheim). Als Kind ist sie in Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt 400.000 €, der Versorgungsfreibetrag entfällt (sie ist über 27).

  • Steuerpflichtiger Erwerb = 600.000 − 400.000 = 200.000 €
  • Wertstufe bis 300.000 € → Steuersatz Klasse I = 11 %
  • Erbschaftssteuer = 200.000 × 11 % = 22.000 €
  • Netto-Erbe nach Steuer = 600.000 − 22.000 = 578.000 €

Erbschaftssteuer senken

  • Freibeträge mehrfach nutzen: Schenkungen alle zehn Jahre nutzen den Freibetrag erneut (§ 14 ErbStG).
  • Familienheim selbst beziehen: sichert die Befreiung nach § 13 ErbStG.
  • Niedrigeren Wert nachweisen: ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten kann den vom Finanzamt typisierend angesetzten Wert senken.
  • Nachlassverbindlichkeiten abziehen: Schulden, Bestattungs- und Nachlasskosten mindern den steuerpflichtigen Erwerb.

Häufige Fragen

Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?+

Vom Verkehrswert des Erbes werden zunächst Befreiungen (z. B. das Familienheim nach § 13 ErbStG) und der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Formel: Erbschaftssteuer = (Verkehrswert − Freibetrag) × Steuersatz.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?+

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bzw. 400.000 €, wenn die Eltern bereits verstorben sind), Urenkel/Eltern/Großeltern 100.000 €, Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 €, sonstige Erben 20.000 €.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftssteuer?+

Es gibt drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG. Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III: alle übrigen Erben. Die Steuerklasse bestimmt zusammen mit der Höhe des Erwerbs den Steuersatz.

Wie hoch sind die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer?+

Die Sätze nach § 19 ErbStG sind progressiv und liegen je nach Steuerklasse und Wert zwischen 7 % und 50 %. In Steuerklasse I reichen sie von 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26 Mio. €), in Steuerklasse II von 15 % bis 43 % und in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %.

Ist eine geerbte Immobilie steuerfrei?+

Das selbst genutzte Familienheim kann nach § 13 ErbStG steuerfrei bleiben. Beim erbenden Ehegatten oder Lebenspartner ist der gesamte Wert steuerfrei, wenn die Immobilie zehn weitere Jahre selbst bewohnt wird. Bei Kindern gilt die Befreiung zusätzlich nur bis 200 m² Wohnfläche; der Anteil darüber ist steuerpflichtig.

Was zählt zum Verkehrswert einer geerbten Immobilie?+

Maßgeblich ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das Finanzamt ermittelt ihn typisierend nach dem Bewertungsgesetz (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren). Mit einem qualifizierten Gutachten lässt sich oft ein niedrigerer Wert nachweisen, was die Steuer senken kann.

Werden frühere Schenkungen auf die Erbschaftssteuer angerechnet?+

Ja. Schenkungen vom selben Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag steht innerhalb dieser zehn Jahre nur einmal zur Verfügung. Wer rechtzeitig schenkt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.

Bis wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden?+

Den Erbfall müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzeigen. Das Finanzamt fordert dann ggf. zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf. Die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und ist innerhalb der dort genannten Frist (in der Regel ein Monat) zu zahlen.

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Steuer-/Rechtsberatung. Die tatsächliche Steuer hängt von deiner individuellen Situation ab (z. B. frühere Schenkungen, Nachlassverbindlichkeiten, Versorgungsbezüge). Für eine verbindliche Einschätzung wende dich bitte an einen Steuerberater oder Fachanwalt. Stand: Juni 2026.

Autor: Immobilien Heute Redaktion