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Steigende Heizkosten und CO₂-Steuer: Was Vermieter und Hausverwalter bei Holzfeuerungen beachten sollten

Steigende CO2-Steuer und Heizkosten treiben das Interesse an Kaminöfen. Was Vermieter und Hausverwalter bei Recht, Brennholz und Abrechnung beachten sollten.

Immobilien Heute Redaktion 8 Min. Lesezeit
Steigende Heizkosten und CO₂-Steuer: Was Vermieter und Hausverwalter bei Holzfeuerungen beachten sollten

Die Heizkostenabrechnung gehört in deutschen Mietshäusern zu den dauerhaften Konfliktthemen und der Druck wächst. Erdgas und Heizöl verteuern sich durch die CO₂-Bepreisung Jahr für Jahr, auch Fernwärme ist in vielen Kommunen spürbar teurer geworden. Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen prüfen deshalb zunehmend, ob ein Kaminofen oder eine andere Holzfeuerung als zusätzliche Wärmequelle im Bestand sinnvoll ist. Gerade in älteren Gebäuden, in denen Ofenanschlüsse ohnehin vorhanden sind, liegt der Gedanke nahe. Die Antwort hängt dabei weniger von der Atmosphäre am Kaminfeuer ab als von drei praktischen Fragen: Was erlaubt das Recht, was leistet die Technik und wie lässt sich der Brennstoff verlässlich beschaffen?

Warum Heizkosten und CO₂-Steuer die Nachfrage nach Zusatzheizungen treiben

Grund für den wachsenden Kostendruck ist die nationale CO₂-Bepreisung. Seit 2021 wird der Ausstoß von Kohlendioxid beim Verbrennen fossiler Energieträger über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einem Preis belegt. Der stieg schrittweise an; 2025 gilt ein Festpreis von 55 Euro pro Tonne CO₂, ab 2026 geht das System in einen Auktionshandel mit einem Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne über. Für Erdgas und Heizöl bedeutet das eine planbare, langfristig steigende Zusatzbelastung, die in jeder Heizkostenabrechnung sichtbar wird.

Seit dem 1. Januar 2023 regelt zudem das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wer diese Kosten im Mietverhältnis trägt. Maßgeblich ist ein Stufenmodell mit zehn Stufen: Je höher der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter, desto größer der Anteil, den der Vermieter selbst übernehmen muss im ungünstigsten Fall bis zu 95 Prozent. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt die Systematik der Kohlendioxidkostenaufteilung ausführlich dar, inklusive der Ausweispflichten auf Brennstoffrechnungen. Für energetisch schwache Bestände wird der Eigentümeranteil damit zum zusätzlichen Anreiz, über die Heizungsstrategie des Gebäudes nachzudenken.

Für die Praxis folgt daraus: Der Sanierungsdruck wächst, und parallel steigt bei Mietern wie Eigentümern das Interesse an ergänzenden Wärmequellen. Ein vorhandener oder neu installierter Kaminofen kann Heizspitzen abfedern und die Laufzeit der Zentralheizung reduzieren sofern die Rahmenbedingungen stimmen.

Kaminofen und Holzfeuerung im Bestand: rechtlicher und praktischer Rahmen

Rechtlich beginnt alles beim Immissionsschutz. Für Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen legt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid fest. Neue Geräte müssen diese Werte von Beginn an einhalten; für ältere Bestandsanlagen gelten gestaffelte Nachrüst- und Stilllegungsfristen, die sich nach Gerätetyp und Baujahr richten.

Zweite zentrale Instanz ist der Bezirksschornsteinfeger. Er prüft vor der Installation, ob Schornstein, Abgasweg und Aufstellraum für den geplanten Ofen geeignet sind, nimmt die Anlage ab und kontrolliert sie später im Rahmen der Feuerstättenschau turnusmäßig. Eigentümer binden ihn deshalb am besten ein, bevor ein Ofen gekauft wird nicht erst, wenn er bereits im Wohnzimmer steht. Auch der Zustand des Schornsteins und notwendige Brandschutzabstände gehören zu dieser Vorabprüfung.

Für die Verwaltungspraxis heißt das: Will ein Mieter einen Ofen nachrüsten, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich und sie sollte erst nach der fachlichen Vorprüfung erteilt werden. Eigentümer, die selbst Feuerstätten installieren, sollten Anlagen und Prüftermine dokumentieren. Bei älteren Öfen ohne Nachweis der Grenzwerte können Nachrüstung oder Stilllegung vorgeschrieben werden; ein früher Blick in die Unterlagen verhindert spätere Auseinandersetzungen.

Worauf es bei Brennholz für eine zuverlässige Zusatzheizung ankommt

Ob eine Holzfeuerung im Alltag zuverlässig Wärme liefert, entscheidet sich weniger am Ofen als am Brennstoff. Der wichtigste Faktor ist der Feuchtegehalt: Als ofenfertig gilt Brennholz üblicherweise bei einer Restfeuchte von rund 20 Prozent oder weniger. Zu nasses Holz brennt schlecht, verschmutzt Scheibe und Schornstein, erhöht den Feinstaubausstoß und liefert nur einen Bruchteil seiner möglichen Heizleistung. Frisch geschlagenes Holz benötigt je nach Art und Lagerung in der Regel ein bis drei Jahre Trocknungszeit; wer kurzfristig einkauft, sollte deshalb gezielt bereits getrocknete Ware wählen.

Bei den Holzarten hat sich eine einfache Orientierung bewährt: Buche brennt ruhig und hält lange Glut, Nadelholz entzündet sich schneller und liefert rasche Wärme, spritzt aber eher und brennt zügiger ab. Mischholz verbindet beide Eigenschaften und ist oft die pragmatische Wahl für den täglichen Betrieb. Gelagert wird das Holz am besten trocken, gut durchlüftet und vor Nässe geschützt idealerweise mit Luftabstand zu Wand und Boden.

Damit die Zusatzheizung in der Heizsaison nicht am Brennstoff scheitert, lohnt eine vorausschauende Beschaffung. Getrocknete Sorten sind kurz vor und während des Winters erfahrungsgemäß schnell vergriffen; wer vorsaisonal bestellt, sichert Qualität und Liefertermin. In der Südwestpfalz und der angrenzenden Region lässt sich der Bedarf etwa über spezialisierte Händler für hochwertiges Brennholz im Saarland decken, die planbar liefern und unterschiedliche Holzarten sowie Trocknungsgrade anbieten. Auch für Verwaltungen, die mehrere Feuerstätten betreuen, sind solche verlässlichen Lieferwege ein organisatorischer Vorteil.

Was Vermieter und Hausverwalter bei Betriebskosten und Sicherheit beachten sollten

Abrechnungstechnisch ist die Zusatzheizung klar von der Zentralheizung zu trennen. Für zentrale Heizungsanlagen schreibt die Heizkostenverordnung grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor; die Kosten werden auf die Nutzer des Gebäudes verteilt. Ein Kaminofen in einer einzelnen Wohnung fällt darunter in der Regel nicht: Brennstoff und Betrieb sind Sache des jeweiligen Nutzers und gehören nicht in die umlagefähigen Heizkosten. Vermieter sollten deshalb vermeiden, Ausgaben für Holz oder die Pflege einer Einzelanlage über die allgemeine Heizkostenabrechnung laufen zu lassen.

Die saubere Trennung hat auch eine steuerliche Seite: Zahlreiche Positionen der regulären Abrechnung können Mieter als haushaltsnahe Leistungen geltend machen welche Angaben die Nebenkostenabrechnung für die Steuererklärung enthalten sollte, wird in der Praxis häufig unterschätzt. Eine transparente Abrechnung erspart hier spätere Rückfragen auf beiden Seiten.

Auch die Sicherheitsseite bedarf klarer Regeln. Holzvorräte gehören nicht auf Fluchtwege oder in feuchte Kellerräume ohne Belüftung; rund um den Ofen sind Brandschutzabstände einzuhalten, und Rauchmelder bleiben ohnehin Pflicht. Bewährt hat sich, Betrieb, Brennholzlagerung und die Koordination der Schornsteinfegertermine in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag oder über die Hausordnung zu dokumentieren auch mit Blick auf Rückfragen der Gebäudeversicherung.

Ein Kaminofen senkt die Heizkosten nicht auf null und ersetzt die Zentralheizung nicht. Als planbare Ergänzung kann eine Holzfeuerung im Bestand aber technisch und wirtschaftlich sinnvoll sein vorausgesetzt, Zustimmung, Emissionsschutz, Brennstoffqualität und Abrechnung sind von Anfang an sauber geregelt. Eigentümer und Hausverwalter, die diese Punkte vor der nächsten Heizsaison prüfen, vermeiden die typischen Konflikte und schaffen eine Zusatzheizung, auf die sich Bewohner verlassen können.

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