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Wenn ein Mieter stirbt: Was Hausverwaltungen zum Mietverhältnis nach § 564 BGB wissen müssen

Was beim Tod eines Mieters mit dem Mietvertrag passiert: Eintrittsrecht der Angehörigen, Kündigungsfristen nach § 564 BGB und die praktische Abwicklung für Hausverwaltungen.

Immobilien Heute Redaktion 10 Min. Lesezeit
Wenn ein Mieter stirbt: Was Hausverwaltungen zum Mietverhältnis nach § 564 BGB wissen müssen

Stirbt ein Mieter, endet das Mietverhältnis über Wohnraum nicht automatisch: Lebte der Verstorbene mit Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, treten diese in den Vertrag ein; bei mehreren Mietern wird das Verhältnis mit dem überlebenden Mitmieter fortgesetzt. Erst wenn niemand eintritt, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt und beiden Seiten steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausgeübt werden muss. Während die Angehörigen zeitgleich die Bestattung organisieren, muss die Verwaltung Ansprechpartner, Fristen und Räumung rechtssicher klären in größeren Beständen gehört dieser Fall zum wiederkehrenden Alltag. Der folgende Überblick ordnet die gesetzliche Grundlage ein, erklärt die Kündigungsrechte von Erben und Vermietern und zeigt, wie sich die praktische Abwicklung im Sterbefall sinnvoll gestalten lässt.

Was mit dem Mietvertrag passiert, wenn ein Mieter stirbt

Entgegen einer verbreiteten Annahme endet ein Mietverhältnis über Wohnraum nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Der Vertrag bleibt zunächst bestehen entscheidend ist nur, mit wem. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das in mehreren Stufen, die Hausverwaltungen der Reihe nach prüfen sollten.

Zuerst greift das Eintrittsrecht des § 563 BGB: Führte der Verstorbene mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt, tritt dieser in das Mietverhältnis ein. Haben im gemeinsamen Haushalt zusätzlich Familienangehörige gelebt etwa erwachsene Kinder oder pflegende Angehörige , treten diese ein, sofern Ehegatte oder Lebenspartner nicht eintreten oder nicht vorhanden sind. Hatte der Mieter die Wohnung gemeinsam mit einer weiteren Person angemietet, wird das Mietverhältnis nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mitmieter fortgesetzt.

Erst wenn niemand eintritt und kein Mitmieter vorhanden ist, greift § 564 BGB: Das Mietverhältnis wird dann mit dem Erben fortgesetzt. Für die Praxis heißt das: Der Vertragspartner ist gesetzlich klar bestimmt, auch wenn anfangs unklar sein kann, wer tatsächlich Erbe ist. Der erste Schritt der Hausverwaltung ist deshalb die Bestandsaufnahme: Wer lebte in der Wohnung, gibt es eintrittsberechtigte Personen, wer tritt als Erbe auf?

Für Hausverwaltungen ist diese Abgrenzung keine akademische Frage. Sie bestimmt, wer Miete schuldet, wer Betriebskostenabrechnungen erhält, wer über Schönheitsreparaturen entscheidet und wer am Ende den Schlüssel zurückgibt. Wer die Erben mit Ehepartnern oder Mitmietern verwechselt, kündigt im Zweifel der falschen Person.

Kündigungsfristen für Erben und Vermieter nach § 564 BGB

Wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, steht beiden Seiten ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach § 564 BGB sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Das Zeitfenster dafür ist kurz: Die Kündigung ist jeweils nur innerhalb eines Monats möglich. Die Frist beginnt für Erben und Vermieter, sobald sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist und es auch nicht nach § 563a BGB mit einem überlebenden Mitmieter fortgesetzt wird.

Für die außerordentliche Kündigung nach § 564 BGB gilt die gesetzliche Frist des § 573d Abs. 2 BGB: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zu, endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats. Die bei einer ordentlichen Vermieterkündigung mögliche Verlängerung der Kündigungsfrist nach der Dauer des Mietverhältnisses greift hier nicht.

Je nach Kündigungszeitpunkt endet das Mietverhältnis damit zum Ablauf des übernächsten Monats. Eine Anschlussvermietung mit Mietbeginn nach diesem Termin kann bereits vorher vereinbart werden; für die Übergabe und Nutzung der Wohnung muss das bisherige Mietverhältnis jedoch beendet und die Wohnung zurückgegeben sein.

Von einer ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf, für die Vermieter strenge Voraussetzungen und Begründungspflichten beachten müssen, unterscheidet sich dieses Sonderkündigungsrecht deutlich: Es ist an keinen Kündigungsgrund gebunden, sondern allein an die Kenntnis und die Monatsfrist.

Hausverwaltungen sollten deshalb dokumentieren, wann sie vom Sterbefall erfahren und wann sie Klarheit über mögliche Eintrittsberechtigte erlangt haben davon hängt ab, ob das einmonatige Zeitfenster noch offen ist. Zugleich erleichtert diese Dokumentation spätere Nachweise, falls die Kündigung einmal bestritten wird.

Praktische Herausforderungen für Hausverwaltungen im Sterbefall

Neben der Rechtslage liegt die eigentliche Herausforderung in der Abwicklung. In der Praxis weiß die Hausverwaltung zunächst oft gar nicht, wer die Erben sind ein Erbschein liegt selten sofort vor. Trotzdem laufen die Uhren: Die Miete wird weiter geschuldet, und im Hintergrund tickt die Monatsfrist für das Sonderkündigungsrecht.

Hinzu kommt die Wohnung selbst. Persönliche Gegenstände des Verstorbenen gehören zum Nachlass und dürfen nicht ohne Abstimmung mit den Erben entfernt oder entsorgt werden. Wer vorschnell räumt oder gar die Schlösser austauscht, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen. Bewährt hat sich, frühzeitig Kontakt zu den Angehörigen aufzunehmen und Übergabe- sowie Räumungstermine verbindlich, aber mit Augenmaß zu vereinbaren. Eine sorgfältige Übergabe mit Protokoll schützt beide Seiten vor späterem Streit. Was bei der Entrümpelung nach einem Mieterwechsel im Nachlassfall konkret zu beachten ist, sollten Hausverwaltungen frühzeitig klären.

Dabei zeigt sich eine oft übersehene Schnittstelle: Die Angehörigen, mit denen die Verwaltung über die Wohnung spricht, organisieren zur selben Zeit eine Bestattung. Zwischen Sterbeurkunde, Behördengängen, Versicherungen und Trauerfeier bleibt für mietrechtliche Fragen häufig wenig Raum. Ein erfahrenes Bestattungsunternehmen kann diese Doppelbelastung abfedern. Ein Beispiel dafür ist das Bestattungsinstitut Liegl: Der Bestatter in Mühldorf ist in den Landkreisen Mühldorf, Erding, Landshut und Altötting tätig und übernimmt für Angehörige die notwendigen Behördengänge sowie sämtliche bestattungsrelevanten Formalitäten. Ist diese Seite der Abwicklung in verlässlichen Händen, gelingen auch die Absprachen zur Wohnungsauflösung in der Regel leichter.

Sind die Erben unbekannt oder meldet sich lange niemand, kann im Zweifel das Nachlassgericht weiterhelfen, etwa über eine Nachlasspflegschaft. Das dauert allerdings und sollte die Ausnahme bleiben in den meisten Fällen klärt sich die Ansprechpartnerfrage über ein direktes, respektvolles Gespräch mit der Familie.

Warum ein erfahrenes Bestattungsinstitut die Abwicklung erleichtert

Bestattungsinstitute sind weit mehr als der Dienstleister für die Trauerfeier. Sie beantragen in der Regel die Sterbeurkunden beim Standesamt, melden den Verstorbenen bei Kranken- und Rentenversicherung ab, rechnen gegebenenfalls eine Sterbegeldversicherung ab und erledigen Behördengänge bei Gemeinden und Stadtverwaltungen. Genau diese Formalitäten binden Angehörige im Todesfall zeitlich und emotional am stärksten und sie entscheiden mit darüber, wie schnell wieder Raum für andere Fragen entsteht, etwa für die Auflösung der Wohnung. Viele Institute stellen Angehörigen zudem eine Liste der benötigten Unterlagen zur Verfügung von der Geburtsurkunde über die Versicherungsunterlagen bis zur Grabstellenurkunde.

Das Bestattungsinstitut Liegl arbeitet seit 1966 als Familienunternehmen und wird inzwischen in vierter Generation geführt. Nach eigenen Angaben sind Ansprechpartner Karl Liegl und sein Team Tag und Nacht an 365 Tagen im Jahr erreichbar, auch an Sonn- und Feiertagen; Beratungsgespräche sind kostenlos und auf Wunsch bei den Angehörigen zu Hause möglich. Das Leistungsspektrum reicht von der Erledigung sämtlicher Formalitäten und Besorgungen über Todesanzeigen und Trauerdrucksachen bis zu einem breiten Angebot an Bestattungsformen von der Erd- und Feuerbestattung über See- und Friedwaldbestattung bis hin zur Bestattungsvorsorge.

Für Hausverwaltungen ist daran vor allem ein Punkt relevant: Ein Bestatter, der den Angehörigen die bürokratische Last abnimmt, trägt indirekt dazu bei, dass Termine zur Wohnungsübergabe oder zur Räumung verlässlicher zustande kommen. Niemand muss zwischen Standesamt, Versicherung und Mietfragen hin- und herspringen und die Verwaltung hat es mit Ansprechpartnern zu tun, die Zeit und einen freien Kopf für die Wohnungsfrage haben.

Was Hausverwaltungen aus der Praxis mitnehmen können

Der Tod eines Mieters beendet das Mietverhältnis nicht automatisch. Zuerst ist zu prüfen, ob Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige oder Mitmieter in den Vertrag eintreten; erst wenn dies ausscheidet, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt. Beiden Seiten steht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausgeübt werden muss.

Am Ende entscheidet weniger das Gesetz als der Umgang miteinander: Wer früh und respektvoll auf die Angehörigen zugeht, Räumungs- und Übergabefragen verbindlich klärt und dabei berücksichtigt, dass die Familie parallel eine Bestattung organisiert, kommt erfahrungsgemäß schneller zu einer sauberen Übergabe. Das verkürzt den Leerstand, reduziert Konflikte und ist auch menschlich der richtige Weg.

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