Wenn die Scheidung zum Unternehmensrisiko wird: Zugewinnausgleich bei Immobilienfirmen und Baubetrieben
Wie der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung Immobilienfirmen und Baubetriebe wirtschaftlich bedrohen kann – und welche vertragliche Vorsorge Unternehmer rechtzeitig treffen können.

Wer als Bauträger, Projektentwickler oder Immobilienunternehmer über Jahre ein Portfolio aufbaut, denkt dabei selten an eine Scheidung. Doch genau in diesem Fall wird das Familienrecht plötzlich zu einer wirtschaftlichen Größe: Der gesetzliche Zugewinnausgleich kann Gesellschaftsanteile, Immobilien und liquide Mittel gleichzeitig betreffen und im ungünstigsten Fall die Substanz eines Betriebs angreifen. Für eine Branche, in der privates und betriebliches Vermögen eng miteinander verwoben sind, ist das mehr als eine private Angelegenheit. Ein Blick auf die rechtlichen Mechanismen zeigt, worauf Unternehmer achten sollten und welche Vorsorge rechtzeitig möglich ist.
Warum eine Scheidung für Immobilienunternehmer zum wirtschaftlichen Risiko wird
Die Immobilienwirtschaft ist eine Branche der Unternehmer. Viele Projektentwickler, Bauträger, Makler und Asset Manager halten den Großteil ihres Vermögens nicht auf dem Konto, sondern in Gesellschaftsanteilen, Grundstücken und laufenden Projekten. Genau diese Vermögensstruktur macht den gesetzlichen Güterstand zum Risikofaktor: Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe durch Scheidung, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner ausgeglichen und zu diesem Zuwachs zählt grundsätzlich auch die Wertsteigerung des eigenen Unternehmens.
Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Anders als ein Angestelltengehalt lässt sich der Wert eines Betriebs nicht am Kontostand ablesen. Was die Firma wert ist, wird im Streitfall zum Verhandlungsgegenstand mit entsprechendem Konflikt- und Kostenpotenzial. Für Betroffene in der Region Regensburg und Neumarkt ist die Kanzlei Feßmann und Glatthaar eine der Anlaufstellen für solche Fragen: Wer frühzeitig mit einem kompetenten Rechtsanwalt für Familienrecht in Neumarkt über die eigene Vermögensstruktur spricht, erkennt Risiken, bevor sie im Trennungsfall teuer werden.
Der Zugewinnausgleich im Überblick: Stichtagsprinzip und was in die Bilanz fällt
Der Zugewinnausgleich folgt einer klaren Rechenlogik. Für jeden Ehepartner werden das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen gegenübergestellt. Maßgeblicher Stichtag für das Endvermögen ist dabei nicht die Scheidung selbst, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als sogenannte Ausgleichsforderung eine reine Geldforderung. Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt das Anfangsvermögen eines Unternehmers bei Eheschließung 200.000 Euro und das Endvermögen zum Stichtag 2,2 Millionen Euro, liegt der Zugewinn bei zwei Millionen Euro. Hat die andere Seite keinen eigenen Zugewinn erzielt, schuldet der Unternehmer die Hälfte: eine Million Euro zahlbar in Geld.
Entscheidend für Unternehmer: Auch Betriebsvermögen und Immobilien gehören grundsätzlich in diese Bilanz. Wer seine Firma bereits vor der Ehe besaß, stellt sie zwar mit ihrem damaligen Wert ins Anfangsvermögen doch jede Wertsteigerung während der Ehe zählt zum Zugewinn. Gerade in der Immobilienbranche, in der Grundstücks- und Objektwerte über Jahre deutlich steigen können, summiert sich das schnell; beim Zugewinnausgleich bei Immobilienvermögen hängt das Ergebnis daher maßgeblich von einer sauberen Wertermittlung ab. Privilegiert bleiben dagegen Erbschaften und Schenkungen: Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und erhöhen den ausgleichspflichtigen Zugewinn nicht allerdings muss ihr Wert im Streitfall nachweisbar sein.
Betriebsvermögen bewerten: Warum das für Unternehmer teuer und komplex wird
Während sich ein Wertpapierdepot zum Stichtag exakt beziffern lässt, ist der Wert eines Bauunternehmens oder einer Projektgesellschaft keine ablesbare Größe. In der Praxis ist die Bewertung des Betriebsvermögens daher regelmäßig nur über ein Sachverständigengutachten möglich ein Verfahren, das sich über Monate hinziehen und erhebliche Kosten verursachen kann. Streit ist vorprogrammiert: Bei der Berechnung des Unternehmenswerts im Zugewinnausgleich können Ertragswertansätze, Substanzwerte und die Bewertung laufender Projekte je nach Methode und Gutachter zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen.
Eine wichtige Schutzregel kennen viele Unternehmer nicht: das Doppelverwertungsverbot. Der Wert der Firma darf nicht gleichzeitig in voller Höhe im Zugewinnausgleich berücksichtigt und zusätzlich als Einkommensquelle beim nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Wer den Unternehmenswert bereits im Zugewinn verrechnet hat, kann nicht noch einmal in gleichem Umfang über die daraus erzielten Einkünfte belastet werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall kompliziert und zeigt, warum pauschale Online-Rechner für Betriebsvermögen in die Irre führen.
Die Gefahr der Zerschlagung: Wenn die Ausgleichsforderung aus der Firma bezahlt werden muss
Die Ausgleichsforderung ist ein Geldbetrag und genau darin liegt das eigentliche unternehmerische Risiko. Ist das Vermögen überwiegend in der Firma oder in Immobilien gebunden, fehlt schlicht die Liquidität, um den Anspruch zu bedienen. Dann bleiben oft nur unattraktive Optionen: Entnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, der Verkauf von Grundstücken oder Bestandsobjekten zu einem ungünstigen Zeitpunkt oder im Extremfall die Auflösung von Gesellschaftsstrukturen. In der Fachliteratur wird daher davor gewarnt, dass eine hohe Ausgleichsforderung einen Betrieb wirtschaftlich zerschlagen kann, wenn sie aus der Unternehmenssubstanz bedient werden muss. Auch laufende Finanzierungen können unter Druck geraten, wenn Sicherheiten veräußert werden müssen.
Das Gesetz kennt mit § 1382 BGB zwar eine Notbremse: Würde die sofortige Zahlung für den Ausgleichsschuldner eine unbillige Härte bedeuten etwa weil er dafür den Betrieb verkaufen müsste , kann das Gericht die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise stunden. Doch eine Stundung beseitigt die Forderung nicht, sie verschiebt sie nur. Für die Unternehmensplanung bleibt sie ein Damoklesschwert, das Finanzierungen und Investitionsentscheidungen belasten kann.
Vorsorge treffen: Ehevertrag, modifizierte Zugewinngemeinschaft und rechtzeitige Beratung
Die wirksamste Absicherung ist die vertragliche: Mit einem notariellen Ehevertrag lässt sich der Güterstand individuell gestalten. In der Beratungspraxis wird für Unternehmer häufig die modifizierte Zugewinngemeinschaft diskutiert: Das Betriebsvermögen oder zumindest dessen Wertsteigerung wird aus dem Ausgleich herausgenommen, während der Zugewinnausgleich im Übrigen bestehen bleibt. Viele Fachleute halten das für ausgewogener als die vollständige Gütertrennung, die erbschaftsteuerliche Nachteile haben kann und bei einseitiger Benachteiligung eines Partners im Einzelfall an Wirksamkeitsgrenzen stößt. Welche Konstruktion passt, hängt von der Vermögensstruktur, der Unternehmensform und den Vorstellungen beider Partner ab pauschale Empfehlungen greifen hier zu kurz. Ein Ehevertrag lässt sich dabei nicht nur vor der Hochzeit schließen: Auch während einer bestehenden Ehe können die Partner Regelungen treffen, etwa wenn ein Unternehmen gegründet wird oder deutlich an Wert gewinnt.
Ist die Trennung bereits eingetreten, bleibt die einvernehmliche Lösung meist die wirtschaftlich schonendste Option. Mediation kann ein Weg sein, Vermögensfragen ohne jahrelangen Gutachterstreit zu klären. Die Kanzlei Feßmann und Glatthaar bietet neben der anwaltlichen Vertretung auch Mediation im Familienrecht an; Rechtsanwalt Dr. Tilo Feßmann ist Fachanwalt für Familienrecht und Mediator. Voraussetzung für solche Verfahren ist allerdings, dass beide Seiten bereit sind, offen über Vermögenswerte zu sprechen.
Fazit: Vorsorge ist Teil der Unternehmensabsicherung
Für Immobilienunternehmer ist der Zugewinnausgleich kein Randthema des Privatlebens, sondern ein kalkulierbares unternehmerisches Risiko. Wer seine Vermögensstruktur kennt, den Güterstand vertraglich gestaltet und bestehende Vereinbarungen regelmäßig überprüfen lässt, verhindert, dass eine Scheidung zur Existenzfrage für den Betrieb wird. Der beste Zeitpunkt dafür liegt lange vor jeder Krise: im laufenden Unternehmensalltag, in dem Entscheidungen noch ohne Zeitdruck getroffen werden können. Das schützt die Firma und schafft zugleich für beide Partner klare Verhältnisse, falls es doch einmal zur Trennung kommt.
BauprojekteSeit 2024 gelten beim Fenstertausch im Bestand verbindliche GEG-Grenzwerte. Ein Überblick zu Uw-Werten, Förderung und praxisnaher Umsetzung für Vermieter und Bauträger.
BauprojekteDas HAG-Quartier in Bremen vereint über 200 Unternehmen auf dem denkmalgeschützten Kaffee-HAG-Areal. Zahlen, Historie und der Nutzungskonflikt im Überblick.
BauprojekteVerstopfte Rohre, defekte Hebeanlagen, Kanalschäden: Wie Hausverwaltungen Ursachen einordnen, im Notfall richtig reagieren und mit Prävention Kosten und Haftungsrisiken senken.