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Auflassungsvormerkung im Grundbuch: Schutz, Ablauf und Löschung

Immobilien Heute Redaktion 18 Min. Lesezeit

Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch sichert den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung in der Zeit zwischen dem notariellen Kaufvertrag und der endgültigen Umschreibung. In diesem Zeitraum, der je nach Transaktion wenige Wochen oder mehrere Monate umfassen kann, steht der Verkäufer noch als Eigentümer im Grundbuch und bleibt formal verfügungsberechtigt. Die Vormerkung schließt diese Schutzlücke. Sie gehört deshalb bei nahezu jedem Immobilienkauf in Deutschland zur Standardabwicklung – von der Eigentumswohnung über das Bestandsportfolio bis zum Bauträgerprojekt. Dieser Artikel erklärt den Ablauf als Zeitstrahl, die konkrete Schutzwirkung, die Kosten von Eintragung und Löschung sowie zwei für die Praxis relevante Konstellationen: den Verkauf an einen Dritten trotz eingetragener Vormerkung und den Bauträgerkauf mit Ratenzahlung.

Die Auflassungsvormerkung ist ein Vermerk in Abteilung II des Grundbuchs, mit dem der schuldrechtliche Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums gesichert wird (§ 883 BGB). Verfügungen des Verkäufers, die nach der Eintragung erfolgen und den Anspruch beeinträchtigen würden, sind dem Käufer gegenüber unwirksam. Zu unterscheiden ist die Vormerkung von der Auflassung selbst: Diese bezeichnet die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (§ 873, § 925 BGB), die Vormerkung sichert dagegen den Anspruch auf diese Einigung.

  • Sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung zwischen Kaufvertrag und Umschreibung
  • Schützt vor Zwischenverfügungen des Verkäufers, vor Zwangsvollstreckung und im Falle seiner Insolvenz
  • Wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen; der Antrag läuft über den Notar
  • Kosten der Eintragung: halbe Eintragungsgebühr nach GNotKG, üblicherweise trägt sie der Käufer
  • Löschung erfolgt im Regelfall zusammen mit der Eigentumsumschreibung und ist gebührenfrei oder sehr gering

Ablauf der Auflassungsvormerkung: Zeitstrahl vom Kaufvertrag bis zur Löschung

Die Abwicklung eines Immobilienkaufs folgt einer festen Reihenfolge. Die Auflassungsvormerkung steht am Anfang dieser Kette und öffnet das geschützte Zeitfenster, in dem der Käufer den Kaufpreis bezahlt, ohne bereits Eigentümer zu sein. Der typische Ablauf von der Beurkundung bis zur Löschung umfasst acht Schritte:

  • Notarieller Kaufvertrag. Käufer und Verkäufer beurkunden den Kaufvertrag. In der Regel stimmt der Verkäufer bereits in der Urkunde der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu, sodass keine separate Vereinbarung nötig ist.
  • Antrag auf Eintragung. Der Notar beantragt die Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt, das beim örtlichen Amtsgericht eingerichtet ist. Für den Rang des Vermerks ist der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich.
  • Eintragung in Abteilung II. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) ein. Ab diesem Moment entfaltet sie ihre Wirkung; das geschützte Zeitfenster beginnt.
  • Fälligkeitsmitteilung des Notars. Der Notar prüft, ob alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen – neben der eingetragenen Vormerkung etwa die Löschung vorrangiger Altlasten und die Eintragungsfähigkeit der Finanzierungsgrundschuld. Erst danach versendet er die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer.
  • Kaufpreiszahlung. Der Käufer zahlt innerhalb der in der Mitteilung genannten Frist. Dass die Zahlung erst nach Eintragung der Vormerkung fällig wird, ist der eigentliche Zweck der Konstruktion: Die Vorleistung des Käufers ist grundbuchlich abgesichert.
  • Auflassung. Beide Parteien erklären die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang. In der Praxis ist die Auflassung häufig bereits im Kaufvertrag enthalten und erfordert keinen weiteren Termin; der Notar beantragt die Umschreibung, sobald der Kaufpreisnachweis vorliegt.
  • Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt trägt den Käufer als neuen Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs ein. Erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum über (§ 873 BGB).
  • Löschung der Vormerkung. Mit der Umschreibung hat die Vormerkung ihre Funktion erfüllt und wird gelöscht. Das geschützte Zeitfenster schließt sich.

Wie lange die gesamte Abwicklung dauert, hängt von der Finanzierung, der Arbeitsbelastung des Grundbuchamts und den vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen ab. Die Vormerkung selbst ist unbefristet: Sie bleibt so lange wirksam, bis sie gelöscht wird oder der gesicherte Anspruch entfällt.

Die wesentlichen Zeittreiber in der Praxis sind die Bearbeitungszeiten der Grundbuchämter, die regional deutlich variieren, die Beschaffung von Löschungsunterlagen für noch eingetragene Altlasten des Verkäufers sowie die Freigabeprozesse der finanzierenden Institute. Vollständige Unterlagen und eine früh abgestimmte Finanzierung verkürzen die Abwicklung; fehlende Löschungsbewilligungen für Altlasten verzögern sie am häufigsten.

Wogegen die Auflassungsvormerkung schützt

Die Wirkung der Vormerkung ist in § 883 BGB geregelt. Absatz 2 bestimmt, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Juristisch handelt es sich um eine relative Unwirksamkeit: Die Verfügung ist nicht generell nichtig, sie entfaltet gegenüber dem Vormerkungsberechtigten keine Wirkung. In der Praxis schützt die Auflassungsvormerkung vor drei Risiken.

Zwischenverfügungen des Verkäufers. Nach der Eintragung kann der Verkäufer das Objekt faktisch nicht mehr an einen anderen Erwerber übertragen oder mit Rechten belasten, die dem Anspruch des Käufers im Wege stehen. Eine nach der Vormerkung bestellte Grundschuld würde im Verhältnis zum Käufer nicht wirken; ein zweiter Verkauf ginge ins Leere. Die Vormerkung verhindert die Verfügung nicht formal, entwertet sie aber für den Berechtigten – das zentrale Instrument gegen Doppelverkäufe und nachträgliche Belastungen.

Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Verkäufers. Der Schutz erstreckt sich auch auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung und der Arrestvollziehung. Versucht ein Gläubiger des Verkäufers nach der Eintragung, in das Grundstück zu vollstrecken, kann er aus dieser Maßnahme keine Rechte herleiten, die dem gesicherten Anspruch vorgehen. Der Käufer behält seine Position, selbst wenn zwischenzeitlich Gläubiger auf das Objekt zugreifen.

Insolvenz des Verkäufers. Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt der durch Vormerkung gesicherte Anspruch nicht in die Insolvenzmasse (§ 106 Abs. 1 InsO). Der Käufer kann die Eigentumsübertragung weiterverfolgen, und der Insolvenzverwalter kann das Grundstück nicht frei verwerten, soweit der Anspruch betroffen ist. Entscheidend ist die bereits erfolgte Eintragung: Ohne Vormerkung wäre der Käufer in dieser Konstellation nur einer von vielen ungesicherten Gläubigern.

Grenzen des Schutzes. Die Vormerkung sichert ausschließlich den konkreten Anspruch auf Eigentumsübertragung; weitergehende Ansprüche, etwa Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag, erfasst sie nicht. Rechte, die bereits vor der Vormerkung eingetragen waren – insbesondere Grundschulden in Abteilung III –, behalten ihren Rang und bestehen auch nach dem Eigentumsübergang fort. Wer lastenfrei erwerben will, muss die Löschung solcher Altlasten deshalb vertraglich regeln; die Vormerkung ersetzt diese Absicherung nicht, sondern verhindert lediglich, dass nach ihrer Eintragung neue Beeinträchtigungen hinzukommen.

Für alle drei Konstellationen gilt dieselbe Voraussetzung: Der Schutz beginnt erst mit der Eintragung im Grundbuch, nicht mit der Vertragsunterschrift. In der Zeit zwischen Beurkundung und Eintragung bleibt der Käufer ungeschützt – ein Grund, warum Notare den Antrag unverzüglich stellen.

Gesetzestext von § 883 BGB zu Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung auf gesetze-im-internet.de

Kosten der Auflassungsvormerkung: Eintragung und Löschung

Für Eintragung und Löschung fallen Gebühren des Notars und des Grundbuchamts an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten. Maßgeblich ist der halbe Gebührensatz der vollen Eintragungsgebühr (Kostenverzeichnis-Nr. 14150 der Anlage 1 zu § 34 Abs. 2 GNotKG), berechnet nach dem Geschäftswert – in der Regel dem Kaufpreis. In der Summe liegen Notar- und Grundbuchgebühr damit üblicherweise bei rund 0,1 Prozent des Kaufpreises; bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro entspricht das einer Gesamtgebühr von rund 500 Euro. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

VorgangGebührengrundlageÜbliche GrößenordnungKostenübernahme
Eintragung der VormerkungHalbe Eintragungsgebühr nach GNotKG (KV-Nr. 14150)Rund 0,1 % des Kaufpreises (Notar und Grundbuchamt zusammen)In der Regel der Käufer
Löschung der VormerkungErfolgt zusammen mit der EigentumsumschreibungGebührenfrei bis sehr geringFaktisch entfallend

Die halbe Gebühr gilt sowohl für das Grundbuchamt als auch für den Notar, der die Eintragungsanträge beglaubigt und beim Grundbuchamt einreicht; beide Positionen zusammen ergeben die genannte Größenordnung. Bei einem Kaufpreis von 1.000.000 Euro liegen die Kosten der Vormerkung entsprechend bei rund 1.000 Euro. In der Kostenrechnung der Transaktion ist die Vormerkung eine von mehreren Positionen: Sie kommt zu den vollen Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags, die Eigentumsumschreibung und gegebenenfalls die Bestellung von Grundschulden hinzu, bleibt aber typischerweise die kleinste davon. Muss eine Vormerkung dagegen nach einer gescheiterten Abwicklung außerhalb der Umschreibung gelöscht werden, ist die Löschungsbewilligung des Berechtigten notariell zu beglaubigen; auch dann bleiben die Kosten vergleichsweise gering.

Die Kostenlast liegt meist beim Käufer, weil die Vormerkung in seinem Interesse eingetragen wird und notarielle Kaufverträge Notar- und Grundbuchkosten regelmäßig dem Erwerber zuweisen; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Gemessen am abgesicherten Risiko – einer Kaufpreiszahlung vor dem Eigentumsübergang – bewegen sich die Gebühren in einem geringen Verhältnis zum Transaktionsvolumen.

Infografik: Kosten der Auflassungsvormerkung: Eintragung und Löschung Vorgang: Eintragung der Vormerkung | Gebührengrundlage: Halbe...

Verkauf an einen Dritten trotz eingetragener Vormerkung

Rechtlich steht einem weiteren Verkauf nichts im Weg: Der Verkäufer bleibt bis zur Umschreibung Eigentümer und damit verfügungsberechtigt. Ein notarieller Kaufvertrag mit einem Dritten ist möglich – die Auflassungsvormerkung verhindert ihn nicht. Sie sorgt aber dafür, dass der Zweiterwerb dem Anspruch des Erstkäufers nicht schadet: Nach § 883 Abs. 2 BGB ist die Verfügung an den Dritten insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigt. Anders als ein absolutes Verfügungsverbot lässt die Vormerkung die Verfügung damit rechtlich zu; sie entwertet lediglich deren Wirkung gegenüber dem Berechtigten.

Für den Erstkäufer ändert sich wenig. Sein Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt gesichert, und er kann die Umschreibung auf seinen Namen gegenüber dem Dritten durchsetzen. Soweit nötig, kann er die Löschung entgegenstehender Rechte des Dritten verlangen.

Für den Dritten ist das Risiko erheblich. Er erwirbt ein Objekt, an dem ein fremder Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht. Schutz durch guten Glauben kommt praktisch nicht in Betracht, denn die Vormerkung steht öffentlich einsehbar im Grundbuch. Finanzierungspartner prüfen den Grundbuchauszug ohnehin vor der Kreditfreigabe; ein Objekt mit fremder Vormerkung gilt im Markt faktisch als belastet.

Für den Verkäufer kann ein Doppelverkauf teuer werden. Er setzt sich Schadensersatzansprüchen aus beiden Vertragsverhältnissen aus, und der Erstkäufer kann die Durchsetzung des ursprünglichen Geschäfts verlangen.

Für Makler und Transaktionsprofis ist die Vormerkung deshalb ein Prüfpunkt bei jeder Objektaufnahme: Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt, ob ein Vermerk aus einem älteren, gescheiterten Kauf noch eingetragen ist. Stammt die Eintragung aus einer geplatzten Transaktion, lässt sie sich mit Löschungsbewilligung des Berechtigten beseitigen; verweigert dieser die Mitwirkung, bleibt als Weg das Verfahren zum Ausschluss des gesicherten Anspruchs (§ 886 BGB). Erst mit einem bereinigten Bestand in Abteilung II ist die Immobilie sauber vermarktbar.

Sonderfall Bauträgerkauf mit Ratenzahlung nach Baufortschritt

Beim Erwerb vom Bauträger kommt der Vormerkung besondere Bedeutung zu, weil die Leistungen zeitlich weit auseinanderfallen: Der Kaufvertrag wird häufig beurkundet, bevor der Bau überhaupt begonnen hat. Die Vormerkung wird frühzeitig eingetragen und sichert den Anspruch des Erwerbers auf Übertragung des Grundstücks beziehungsweise der späteren Wohnungs- oder Teileigentumseinheit, noch bevor das Bauwerk existiert.

Eingetragen wird die Vormerkung zunächst auf dem Grundbuchblatt des Gesamtgrundstücks; nach der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und der Anlage der Wohnungsgrundbücher wird sie auf die Grundbuchblätter der einzelnen Einheiten übertragen. Erwerber und deren Finanzierungspartner sollten die Eintragung vor der ersten Rate anhand eines aktuellen Grundbuchauszugs verifizieren – die Fälligkeitsmitteilungen des Notars knüpfen regelmäßig an die eingetragene Vormerkung an.

Zugleich zahlt der Erwerber den Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern in Raten entsprechend dem Baufortschritt. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) begrenzt diese Abschlagszahlungen: Der Bauträger darf den Kaufpreis höchstens in bis zu sieben Teilzahlungen verlangen, die an definierte Bauabschnitte geknüpft sind. Zweck der Begrenzung ist, dass der Erwerber nicht mehr vorleistet, als dem tatsächlichen Baufortschritt entspricht. Die erste Rate nach Baubeginn ist auf 30 Prozent des Kaufpreises begrenzt, die letzte Rate wird erst mit der Abnahme fällig. Der Notar überwacht die Einhaltung dieser Stufen und stellt die Fälligkeitsmitteilungen jeweils erst aus, wenn der entsprechende Baufortschritt nachgewiesen ist.

Das Zusammenspiel ist entscheidend: Über die gesamte Bauphase fließen erhebliche Abschlagszahlungen, während das Eigentum noch nicht übergegangen ist. Die Vormerkung sichert genau diese Vorleistung ab – vor Verfügungen des Bauträgers über das Grundstück, vor dem Zugriff seiner Gläubiger und, besonders relevant bei Projektgesellschaften, vor einer Insolvenz des Bauträgers, weil der gesicherte Anspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt. Für Projektentwickler und deren Finanzierungspartner ist die lückenlose Eintragung der Vormerkungen für alle verkauften Einheiten ein fester Bestandteil der Abwicklungssteuerung.

Häufige Fragen zur Auflassungsvormerkung

Wie lange dauert die Eintragung der Auflassungsvormerkung?

Zwischen dem Antrag durch den Notar und der Eintragung vergehen erfahrungsgemäß wenige Tage bis einige Wochen, abhängig von der Arbeitsbelastung des Grundbuchamts. In eiligen Fällen kann der Notar eine beschleunigte Bearbeitung anregen. Für den Schutz des Käufers zählt allein die tatsächliche Eintragung; der Vertragsabschluss genügt nicht.

Wer trägt die Kosten der Auflassungsvormerkung?

Üblicherweise der Käufer. Die Vormerkung wird in seinem Interesse eingetragen, und notarielle Kaufverträge weisen Notar- und Grundbuchkosten regelmäßig dem Erwerber zu. Da die Gebühren gesetzlich nach dem GNotKG festgelegt sind, gibt es keinen Verhandlungsspielraum bei der Höhe – wohl aber bei der internen Kostentragung zwischen den Parteien.

Kann die Auflassungsvormerkung vor der Kaufpreiszahlung gelöscht werden?

Eine Löschung setzt die Löschungsbewilligung des Berechtigten, in der Regel des Käufers, voraus; der Verkäufer kann die Vormerkung nicht einseitig entfernen lassen. Von einer vorzeitigen Löschung durch den Käufer ist abzuraten, solange die Abwicklung läuft, weil damit der gesamte Schutz entfällt. Scheitert der Kauf dagegen endgültig, etwa durch Rücktritt, erlischt der gesicherte Anspruch, und der Verkäufer kann die Löschung verlangen.

Was passiert, wenn der Verkäufer die Immobilie trotz Vormerkung an einen Dritten verkauft?

Der zweite Kaufvertrag ist wirksam, der Eigentumserwerb des Dritten scheitert jedoch an der relativen Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB: Der Erstkäufer kann die Umschreibung auf seinen Namen durchsetzen. Der Dritte kann sich nicht auf guten Glauben berufen, weil das Grundbuch die Vormerkung für jeden einsehbar ausweist.

Fazit: Die Auflassungsvormerkung als Standardinstrument der Immobilienabwicklung

Die Auflassungsvormerkung kostet rund 0,1 Prozent des Kaufpreises und sichert die riskanteste Phase jeder Immobilientransaktion ab: den Zeitraum, in dem der Käufer bereits zahlt, ohne Eigentümer zu sein. Für die professionelle Abwicklung ist sie fester Bestandteil des Standardablaufs – und für Finanzierungspartner ein zentrales Kriterium bei der Kaufpreisauszahlung. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Konstellationen, etwa einer streitigen Löschung oder einer Insolvenz im laufenden Abwicklungsverfahren, empfiehlt sich die Prüfung durch Notar oder Fachanwalt im Einzelfall.

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