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Spekulationssteuer-Freibetrag: Die 1.000-Euro-Freigrenze richtig verstehen

Spekulationssteuer Freibetrag oder Freigrenze? Wir erklären die 1.000-Euro-Grenze nach § 23 EStG, zwei Rechenbeispiele, Verlustverrechnung und die Regel für Ehegatten.

Immobilien Heute Redaktion 18 Min. Lesezeit

Wer nach dem Spekulationssteuer-Freibetrag sucht, geht meist von einer falschen Annahme aus: Bei privaten Veräußerungsgeschäften – etwa dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist oder dem Verkauf von Gold und Kryptowerten innerhalb eines Jahres – gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Der Unterschied ist erheblich: Bleibt der Gesamtgewinn eines Jahres unter dieser Grenze, ist er vollständig steuerfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern der gesamte Gewinn. Dieser Artikel erklärt die Regelung nach § 23 EStG, zeigt die Wirkung an zwei Rechenbeispielen und beantwortet die wichtigsten Folgefragen – von der Zusammenrechnung verschiedener Verkäufe über die Veranlagung von Ehegatten bis zur Verlustverrechnung und zum Verkaufszeitpunkt.

Die wichtigsten Antworten in Kürze:

  • Die Freigrenze liegt bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024; zuvor waren es 600 Euro.
  • Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Bei Überschreiten ist der komplette Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.
  • In die Grenze fließen alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres gemeinsam ein – Immobilien, Gold und Kryptowerte werden zusammengerechnet.
  • Bei Ehegatten gilt die Grenze personenbezogen; eine Verdopplung oder Übertragung auf den Partner gibt es nicht.
  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern den Gesamtgewinn und lassen sich in andere Jahre übertragen.

Spekulationssteuer-Freibetrag: Warum die 1.000-Euro-Grenze rechtlich eine Freigrenze ist

Ein Freibetrag bedeutet: Ein festgelegter Teil des Gewinns bleibt in jedem Fall steuerfrei, besteuert wird nur das, was darüber hinausgeht. Eine Freigrenze funktioniert grundlegend anders. Sie trennt vollständige Steuerfreiheit von vollständiger Steuerpflicht: Solange der Gewinn die Grenze unterschreitet, fällt keine Steuer an. Ab dem Erreichen der Grenze ist der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig – und zwar rückwirkend ab dem ersten Euro für den gesamten Betrag. Genau diese Bauart hat der Gesetzgeber für die privaten Veräußerungsgeschäfte gewählt.

Die Rechtsgrundlage steht in § 23 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes. Danach bleiben private Veräußerungsgeschäfte steuerfrei, „wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat“. Die Formulierung „weniger als“ ist entscheidend: Sie macht aus den 1.000 Euro eine echte Grenze. Ab einem Gesamtgewinn von 1.000 Euro greift die Steuerfreiheit nicht mehr, der komplette Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Die amtliche Auslegung der Vorschrift dokumentiert das Einkommensteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums zu § 23.

Diese Höhe der Grenze gilt noch nicht lange: Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 lag sie bei 600 Euro. Erst das Wachstumschancengesetz hat den Wert mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Ratgeber oder Tabellen, die noch mit 600 Euro arbeiten, sind damit überholt. Praktisch entlastet die Anhebung vor allem kleinere private Verkäufe: Gewinne bis 999,99 Euro bleiben seit 2024 komplett außer Ansatz.

Einordnung: Private Veräußerungsgeschäfte sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG. Steuerpflichtig werden sie nur, wenn gesetzliche Fristen unterschritten werden – zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf bei Grundstücken und Immobilien, ein Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern wie Edelmetallen oder Kryptowerten. Liegt gar kein steuerpflichtiges Geschäft vor, etwa weil die Frist abgelaufen ist oder die verkaufte Immobilie selbst genutzt wurde, braucht es die Freigrenze nicht. Sie wirkt ausschließlich dort, wo grundsätzlich Steuerpflicht besteht. Die Verwechslung der Begriffe ist weit verbreitet, weil viele Quellen ungenau von einem „Freibetrag“ sprechen. Wer mit einem Freibetrag rechnet und seine Verkäufe entsprechend plant, riskiert eine böse Überraschung im Steuerbescheid.

Gesetzestext § 23 Abs. 3 EStG auf gesetze-im-internet.de mit der Passage 'weniger als 1.000 Euro'

Zwei Rechenbeispiele: knapp unter und knapp über der Grenze

Der steuerliche Sprung an der Grenze lässt sich am klarsten an zwei Zahlen zeigen. Unterstellt wird ein persönlicher Steuersatz von 35 Prozent; der tatsächliche Satz hängt vom zu versteuernden Gesamteinkommen ab und kann niedriger oder höher liegen.

SzenarioGesamtgewinn im KalenderjahrSteuerpflichtiger BetragSteuerlast bei 35 %
Beispiel A: knapp unter der Grenze990 €0 €0 €
Beispiel B: knapp über der Grenze1.010 €1.010 €353,50 €
Zum Vergleich: bei einem echten Freibetrag1.010 €10 €3,50 €

In Beispiel A liegt der Jahresgewinn bei 990 Euro – er bleibt unter der Freigrenze, und es fällt keine Steuer an. In Beispiel B liegt er bei 1.010 Euro. Obwohl der Gewinn nur 20 Euro höher ist, kippt die Steuerfreiheit vollständig: Besteuert werden die gesamten 1.010 Euro, was bei 35 Prozent eine Steuerlast von 353,50 Euro ergibt. Zwanzig Euro mehr Gewinn führen damit zu mehr als 350 Euro zusätzlicher Steuer.

Die dritte Zeile macht den Unterschied zum Freibetrag sichtbar: Gäbe es einen Freibetrag von 1.000 Euro, blieben bei 1.010 Euro Gewinn nur 10 Euro steuerpflichtig, die Steuer läge bei 3,50 Euro. Genau das gilt nicht – und genau deshalb ist die korrekte Bezeichnung Freigrenze mehr als eine sprachliche Spitzfindigkeit. Auf die Einkommensteuer kommen im Fall der Steuerpflicht außerdem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.

Maßgeblich ist dabei immer der Gewinn, nicht der Verkaufserlös. Nach § 23 Abs. 3 EStG ist der Gewinn der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten andererseits. Abziehbar sind etwa Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovisionen oder die Kosten von Verkaufsanzeigen. Laufende Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung einer zwischenzeitlich vermieteten Immobilie gehören dagegen zu den Mieteinkünften und mindern nicht den Veräußerungsgewinn. Wer belegbare Nebenkosten hat, senkt den Gewinn rechnerisch – im besten Fall bis unter die Grenze. Steuerpflichtige Gewinne gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung; dort wird auch geprüft, ob die Freigrenze eingehalten ist.

Infografik: Zwei Rechenbeispiele: knapp unter und knapp über der Grenze Szenario: Beispiel A: knapp unter der Grenze | Gesamtgewinn...

Alle privaten Veräußerungsgeschäfte zählen zusammen

Die Freigrenze gilt weder pro Verkauf noch pro Vermögensart. Sie bezieht sich auf den Gesamtgewinn eines Kalenderjahres – der Gesetzestext sagt das ausdrücklich. Wer in einem Jahr mehrere private Veräußerungsgeschäfte abschließt, muss die Ergebnisse addieren, bevor er das Ergebnis mit den 1.000 Euro vergleicht.

Ein Beispiel: Ein Anleger verkauft im selben Jahr Gold mit einem Gewinn von 600 Euro und Kryptowerte mit einem Gewinn von 500 Euro. Jeder Verkauf für sich läge unter der Grenze. Zusammen ergibt sich ein Gesamtgewinn von 1.100 Euro – und der ist in voller Höhe steuerpflichtig. Die Grenze betrachtet das Jahr, nicht das einzelne Geschäft.

Zum Kreis der privaten Veräußerungsgeschäfte gehören der Verkauf von Grundstücken und Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist sowie der Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb der Einjahresfrist. Zur zweiten Gruppe zählen insbesondere Edelmetalle wie Gold und Silber, Kryptowährungen, Devisen und Fremdwährungskonten, aber auch Kunst oder Münzsammlungen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Aktien: Kursgewinne aus Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, gehören nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer nach § 20 EStG und werden über den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Wer Aktiengewinne mit zur Spekulationssteuer-Freigrenze zählt, vermischt zwei getrennte Steuerregime.

Ein Hinweis für professionelle Marktteilnehmer: Wer häufig mit Grundstücken handelt, muss zusätzlich die Drei-Objekt-Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel im Blick behalten. Wird sie überschritten, liegt gewerbliche Tätigkeit vor – § 23 EStG und seine Freigrenze greifen dann nicht mehr.

Zusammenveranlagung von Ehegatten: Gilt die Grenze doppelt?

Nein. Die Freigrenze ist personenbezogen und steht jedem Steuerpflichtigen nur für die eigenen Geschäfte zu. Auch bei der Zusammenveranlagung gibt es keine gemeinsame Paar-Grenze und keine Verdopplung. Das Finanzamt prüft stattdessen für jeden Ehegatten getrennt, welche Gewinne ihm zuzurechnen sind und ob seine persönliche 1.000-Euro-Grenze eingehalten ist.

Der Unterschied zum Sparer-Pauschbetrag ist bemerkenswert: Bei Kapitalerträgen verdoppelt sich der Pauschbetrag für zusammenveranlagte Ehegatten von 1.000 auf 2.000 Euro. Eine vergleichbare Regel existiert bei der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte nicht. Der Betrag von 1.000 Euro bedeutet in beiden Regelungen also etwas völlig Unterschiedliches – einmal einen abziehbaren Betrag pro Person, der sich für Paare verdoppelt, einmal eine harte Grenze ohne Übertragungseffekt.

Ein Beispiel: Der Ehemann erzielt aus dem Verkauf von Kryptowerten einen Gewinn von 1.500 Euro, die Ehefrau aus dem Verkauf von Gold 200 Euro. Seine 1.500 Euro sind voll steuerpflichtig, ihre 200 Euro bleiben steuerfrei. Die nicht ausgeschöpften 800 Euro ihrer Grenze kann er nicht nutzen – eine Übertragung findet nicht statt.

Praktisch relevant wird die Zurechnung bei gemeinsamem Eigentum: Gehört ein Grundstück beiden Ehegatten, wird der Veräußerungsgewinn nach den Eigentumsanteilen aufgeteilt, bei Miteigentum in der Regel hälftig. Jeder Ehegatte prüft dann seinen Anteil gegen die eigene Grenze. So kann ein Paar die Freigrenze faktisch zweimal nutzen – nicht durch Verdopplung, sondern durch saubere Zurechnung.

Verluste verrechnen und in Folgejahre vortragen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bilden einen eigenen Verrechnungskreis. Sie lassen sich ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichen – nicht mit Lohn, Mieteinnahmen oder anderen Einkünften. Diese Beschränkung folgt direkt aus § 23 Abs. 3 EStG.

Entscheidend für die Freigrenze: Die Saldierung erfolgt vor der Grenzprüfung. Die 1.000 Euro beziehen sich auf den Gesamtgewinn nach Verrechnung aller Gewinne und Verluste des Jahres. Ein Beispiel: Aus einem Grundstücksverkauf innerhalb der Frist entsteht ein Gewinn von 1.400 Euro, aus einem Kryptoverkauf ein Verlust von 500 Euro. Der Gesamtgewinn beträgt 900 Euro – er liegt unter der Freigrenze und bleibt steuerfrei. Ohne den Verlust wären die vollen 1.400 Euro steuerpflichtig gewesen.

Reicht der Verlustausgleich im selben Kalenderjahr nicht aus, geht der verbleibende Verlust nicht verloren. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG kann er in das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen (§ 10d Abs. 1 EStG entsprechend) oder in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (§ 10d Abs. 2 EStG entsprechend) – in beiden Fällen allerdings wieder nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ein Verlust aus dem Kryptohandel kann so die Spekulationssteuer eines späteren Immobilienverkaufs mindern, solange beide Geschäfte demselben Verrechnungskreis angehören.

Damit das funktioniert, muss der Verlust dem Finanzamt über die Steuererklärung gemeldet werden; der nicht ausgeglichene Teil wird gesondert festgestellt und in die Folgejahre übernommen. Wer ein verlustbringendes Geschäft nicht erklärt, verschenkt den steuerlichen Vorteil endgültig.

Der eigene Verrechnungskreis gilt auch gegenüber Kapitalerträgen unter der Abgeltungsteuer: Verluste aus dem Aktiendepot lassen sich nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften saldieren – und umgekehrt. Wer etwa einen Aktienverlust mit einem steuerpflichtigen Grundstücksgewinn verrechnen möchte, scheitert an der gesetzlichen Trennung der Einkunftsarten; ein Depotverlust kann deshalb auch keinen an sich steuerfreien Gewinn unterhalb der Freigrenze weiter drücken. Für den Verlustausgleich nach § 23 Abs. 3 EStG stehen sich nur Ergebnisse gegenüber, die beide dem Verrechnungskreis der privaten Veräußerungsgeschäfte angehören.

Verkaufszeitpunkt strategisch über den Jahreswechsel planen

Weil die Freigrenze kalenderjahrbezogen gilt, entscheidet der Zeitpunkt des Verkaufs darüber, welche Jahresgrenze greift. Maßgeblich ist bei Grundstücken der Abschluss des notariellen Kaufvertrags, bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie Gold oder Kryptowerten grundsätzlich die Übergabe beziehungsweise der wirksame Vollzug des Geschäfts.

Wer die Grenze eines Jahres bereits ausgeschöpft hat, kann weitere Verkäufe auf das Folgejahr verschieben. Das funktioniert besonders gut bei Teilverkäufen fungibler Güter. Beispiel: Ein Anleger will Kryptowerte mit einem Gesamtgewinn von 1.800 Euro verkaufen. Verkauft er alles im Dezember, sind die vollen 1.800 Euro steuerpflichtig – bei einem Steuersatz von 35 Prozent wären das 630 Euro. Verkauft er dagegen im Dezember einen Teil mit 900 Euro Gewinn und den Rest im Januar des Folgejahres, bleiben beide Teilgewinne unter der jeweiligen Jahresgrenze, und es fällt keine Steuer an – sofern in beiden Jahren keine weiteren Geschäfte hinzukommen.

Auch beim Immobilienverkauf kann der Notartermin über die Jahreszuordnung entscheiden. Ein Vertrag, der am 20. Dezember statt am 10. Januar unterschrieben wird, landet in einem anderen Veranlagungszeitraum – mit allen Folgen für Freigrenze, Progression und Verlustverrechnung. Eine reine Ratenzahlung löst das Problem dagegen nicht: Der Gewinn gilt im Jahr der Veräußerung als realisiert, auch wenn der Kaufpreis in Raten über mehrere Jahre gezahlt wird.

Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Gestaltung setzt echte Verkäufe zu marktüblichen Bedingungen voraus, und sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Wer unsicher ist, ob eine Verschiebung sinnvoll und zulässig ist, sollte das vor dem Verkauf mit einem Steuerberater klären.

FAQ: Spekulationssteuer – Freibetrag oder Freigrenze?

Gibt es bei der Spekulationssteuer einen Freibetrag?

Nein. Das Einkommensteuergesetz kennt bei privaten Veräußerungsgeschäften nur eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Liegt der Gesamtgewinn darunter, bleibt er komplett steuerfrei; liegt er bei 1.000 Euro oder mehr, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Einen Freibetrag, bei dem nur der überschießende Teil besteuert würde, gibt es nicht.

Wie hoch war die Grenze vor 2024?

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 betrug die Freigrenze 600 Euro. Das Wachstumschancengesetz hat sie zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Angaben von 600 Euro, die in älteren Artikeln kursieren, sind damit nicht mehr aktuell.

Zählen Gold und Kryptowerte zur gleichen Grenze wie Immobilien?

Ja. Alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres werden zu einem Gesamtgewinn zusammengerechnet – der Immobilienverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ebenso wie Gold- oder Kryptoverkäufe innerhalb der Einjahresfrist. Nur Aktiengewinne nach der Abgeltungsteuer-Systematik gehören nicht dazu.

Haben Ehepaare die Freigrenze doppelt?

Nein. Die Grenze gilt personenbezogen und wird bei der Zusammenveranlagung nicht verdoppelt. Jeder Ehegatte wird nur für die ihm zuzurechnenden Gewinne geprüft; ein ungenutzter Rest lässt sich nicht übertragen. Bei gemeinsamem Eigentum, etwa einem hälftig gehaltenen Grundstück, wird der Gewinn nach Eigentumsanteilen aufgeteilt – dann kann das Paar die Grenze über die Zurechnung faktisch zweimal ausschöpfen.

Müssen Gewinne unter der Freigrenze in der Steuererklärung angegeben werden?

Wer ausschließlich private Veräußerungsgeschäfte mit einem Gesamtgewinn unter 1.000 Euro im Jahr hat, muss diese in der Regel nicht in der Steuererklärung aufführen – die Einkünfte bleiben steuerfrei. Sinnvoll ist es dennoch, Kauf- und Verkaufsunterlagen aufzubewahren, damit sich die Einhaltung der Grenze bei Rückfragen des Finanzamts belegen lässt.

Die Freigrenze ist nur ein Baustein der Spekulationssteuer. Wer mit dem Verkauf einer Immobilie liebäugelt, sollte außerdem die Besonderheiten beim Hausverkauf und beim Grundstücksverkauf kennen – beide Themen behandelt „im heute“ in eigenen Beiträgen. Wer die Immobilie nicht verkaufen, sondern an die nächste Generation weitergeben will, sollte zudem die Zehnjahresfrist bei der Schenkung einer Immobilie im Blick behalten. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuerberatung; bei konkreten Verkaufsplänen ist die Prüfung durch einen Steuerberater der richtige nächste Schritt.

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