Bauliche Veränderung in der WEG: Beschluss, privilegierte Maßnahmen und Kostenverteilung
Bauliche Veränderung in der WEG: Wann ein Mehrheitsbeschluss reicht, welche Maßnahmen nach § 20 WEG privilegiert sind und wer die Kosten nach § 21 WEG trägt.
Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgeht. Diese Einordnung ist keine Formsache: Sie entscheidet darüber, welche Beschlussart erforderlich ist, wer die Kosten trägt und ob ein einzelner Eigentümer die Maßnahme überhaupt verlangen kann. Seit der WEG-Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat sich der Gestaltungsspielraum deutlich vergrößert. Die früher erforderliche Zustimmung aller betroffenen Eigentümer ist entfallen, an ihre Stelle tritt der Mehrheitsbeschluss – und für fünf Maßnahmen gilt heute ein gesetzlicher Anspruch auf Gestattung. Dieser Beitrag ordnet die Regeln der §§ 20 und 21 WEG für Verwalter, Eigentümer und Immobilienprofis ein, ohne eine Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen.
- Definition: Bauliche Veränderung ist jede Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgeht (§ 20 Abs. 1 WEG).
- Beschluss: Seit dem WEMoG genügt regelmäßig ein einfacher Mehrheitsbeschluss; die frühere Zustimmung aller Betroffenen ist entfallen.
- Privilegierte Maßnahmen: Fünf Vorhaben können einzelne Eigentümer auf eigene Kosten verlangen – zuletzt ergänzt um Steckersolargeräte, in Kraft seit dem 17. Oktober 2024.
- Grenzen: Grundlegende Umgestaltungen der Wohnanlage und unbillige Benachteiligungen einzelner Eigentümer bleiben unzulässig (§ 20 Abs. 4 WEG).
- Kosten: Grundsatz nach § 21 WEG: Wer die Veränderung verlangt, zahlt. Ausnahmen bestehen bei qualifizierter Mehrheit und bei Amortisation in angemessener Zeit.
Was ist eine bauliche Veränderung? Abgrenzung zur Erhaltung
Das Gesetz knüpft in § 20 Abs. 1 WEG an einem einzigen Kriterium an: Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehen. Zur Erhaltung zählen Instandhaltung und Instandsetzung – also alles, was den vereinbarten Sollzustand der Anlage wiederherstellt oder bewahrt. Wer eine beschädigte Fassade repariert, defekte Fenster durch gleichwertige ersetzt oder ein undichtes Dach in der bisherigen Bauweise erneuert, handelt im Rahmen der Erhaltung. Solche Beschlüsse fasst die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung; die Kosten tragen grundsätzlich alle Eigentümer nach dem geltenden Verteilungsschlüssel (§ 21 Abs. 4 WEG).
Eine bauliche Veränderung schafft dagegen einen neuen Zustand: Sie gestaltet das Gemeinschaftseigentum substanziell und dauerhaft um. Typische Beispiele sind der nachträgliche Einbau von Dachfenstern, der Anbau eines Balkons, der Einbau eines Aufzugs in ein Treppenhaus ohne Aufzug oder die Durchbrechung einer tragenden Wand. Maßgeblich ist stets der Vergleich mit dem früheren ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Voraussetzung ist außerdem, dass das Vorhaben das Gemeinschaftseigentum berührt: Eingriffe, die allein das eigene Sondereigentum betreffen und fremde Rechte unberührt lassen, fallen nicht unter § 20 WEG.
In der Praxis liegen die schwierigen Fälle dazwischen. Wird eine ohnehin fällige Fassadensanierung mit einer Dämmschicht kombiniert, streiten Gemeinschaften regelmäßig darüber, ob es sich um Erhaltung mit Modernisierungskomponente oder um eine eigenständige bauliche Veränderung handelt. Diese Einordnung ist wirtschaftlich brisant: Sie bestimmt die Beschlussart und den Kostenträger. Für Verwalter ist deshalb der erste Arbeitsschritt vor jeder Tagesordnung die saubere Qualifikation des Vorhabens – erst danach lassen sich Quorum, Kostenmodell und Nutzungsregelung belastbar festlegen.
Beschluss statt Allstimmigkeit – die Regel seit dem WEMoG
Bis zum 30. November 2020 galt im WEG-Recht ein strenges Erfordernis: Bauliche Veränderungen setzten die Zustimmung aller Eigentümer voraus, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt wurden. In größeren Gemeinschaften führte das zu einem faktischen Vetorecht einzelner und blockierte Modernisierungsvorhaben über Jahre.
Das WEMoG, mit dem die Reform am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, hat dieses System aufgegeben. Nach § 20 Abs. 1 WEG genügt heute für die Gestattung einer baulichen Veränderung ein einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Die Zustimmung aller Betroffenen ist damit entfallen. Der Beschluss muss allerdings ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und kann innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 45 WEG) angefochten werden – die Qualität der Beschlussbegründung bleibt also entscheidend.
Ergänzend hält § 20 Abs. 3 WEG einen individuellen Gestattungsanspruch bereit: Ein Eigentümer kann verlangen, dass ihm eine Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, zustimmen und diese auch sonst nicht unbillig benachteiligt werden. Dieser Weg ist relevant, wenn keine Mehrheit zustande kommt, der Antragsteller aber die Zustimmung der konkret Betroffenen organisieren kann.
Für die Verwaltungspraxis folgt daraus: Der Beschlussgegenstand sollte präzise formuliert sein, Ausführungsmodalitäten, Kostenregelung und Nutzungsrecht gehören in den Beschlusstext. Pauschale Beschlüsse ohne diese Elemente laden zu Streitigkeiten ein, die sich häufig erst bei der Folgekostenfrage zeigen. Ein vollständiger Beschlusstext senkt zudem das Anfechtungsrisiko, weil er die getroffene Abwägung nachvollziehbar dokumentiert.
Privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch auf Gestattung
Für fünf Zwecke hat der Gesetzgeber das Kräfteverhältnis in der Gemeinschaft bewusst verschoben: Bei den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG kann jeder einzelne Eigentümer die Gestattung auf eigene Kosten verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie – etwa über die Art der Ausführung, Sicherheitsleistungen und einen angemessenen Ausgleich. Ein Ablehnungsrecht besteht nicht.
- Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (Barrierefreiheit): Treppenlifte, Rampen, der nachträgliche Aufzugseinbau oder der Abbau von Schwellen, sofern die Maßnahme dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Ein reiner Komfort-Aufzug ohne diesen Bezug fällt nicht unter die Privilegierung, bleibt aber als Mehrheitsbeschluss nach Abs. 1 möglich.
- Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge: Die Wallbox in der Tiefgarage samt Leitungswegen ist der prominenteste Fall. Die Gemeinschaft regelt Details wie Trassenführung, Lastmanagement und die bauliche Ausführung; verweigern kann sie das Vorhaben nicht.
- Einbruchsschutz: Zusatzschlösser, Schutzgitter oder vergleichbare Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Auch hier gilt: Ausführung und Optik kann die Gemeinschaft im Rahmen des Zumutbaren steuern.
- Anschluss der Wohnung an ein Glasfasernetz: Die Privilegierung soll den Breitbandausbau beschleunigen und betrifft insbesondere Leitungswege durch gemeinschaftliche Bereiche.
- Stromerzeugung durch Steckersolargeräte: Mit dem Gesetz vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306), in Kraft seit dem 17. Oktober 2024, wurde diese fünfte Maßnahme ergänzt. Balkonkraftwerke und vergleichbare Steckersolargeräte können Eigentümer damit ebenfalls verlangen; die Gemeinschaft regelt Montage, Sicherheit und Erscheinungsbild.
Diese Aktualisierung hat praktische Relevanz: Viele ältere Beiträge und Verwaltervorlagen nennen noch nur vier privilegierte Maßnahmen, weil sie auf dem Stand der WEMoG-Fassung von 2020 beruhen. Wer Beschlussvorlagen vorbereitet, sollte die aktuelle Fassung von § 20 Abs. 2 WEG zugrunde legen. Kosten und ausschließliches Nutzungsrecht liegen bei allen fünf Maßnahmen beim verlangenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG).
Grenzen der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 4 WEG
Der Gestaltungsspielraum endet an zwei Schranken. Erstens darf keine bauliche Veränderung – unabhängig von der Anspruchsgrundlage – zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen (§ 20 Abs. 4 WEG). Geschützt wird damit das charakteristische Gefüge und Erscheinungsbild der Anlage. Zweitens dürfen einzelne Eigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. Diese Schranke ist in § 20 Abs. 4 WEG ausdrücklich geregelt und wirkt über den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung auch bei Mehrheitsbeschlüssen nach Abs. 1.
Was unbillig ist, bemisst sich an den konkreten Beeinträchtigungen: Licht- und Belüftungsverhältnisse, Lärm- und Schattenwirkungen, Sicherheit sowie der optische Gesamteindruck der betroffenen Einheiten. Eine Mehrheit kann die Minderheit also nicht mit Beschlüssen belasten, die deren Wohnungen spürbar entwerten. Stößt ein Vorhaben an diese Grenzen, bleibt der Beschluss anfechtbar oder die Maßnahme schlechthin unzulässig. Für die Beschlussvorbereitung heißt das: Beeinträchtigungen frühzeitig erfassen, Ausführungsvarianten vergleichen und die Abwägung im Beschluss transparent machen.
Typische Baumaßnahmen im Überblick
Die folgende Matrix ordnet sieben in der Praxis häufige Vorhaben ein. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls – insbesondere Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können abweichende Regelungen enthalten –, zeigt aber die systematische Logik von Beschlusserfordernis, Privilegierung und Kostentragung.
| Maßnahme | Beschluss erforderlich? | Privilegiert nach § 20 Abs. 2 WEG? | Wer trägt die Kosten? |
|---|---|---|---|
| Wallbox in der Tiefgarage | Ja; die Gemeinschaft entscheidet über die Ausführung | Ja – Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Nr. 2) | Antragstellender Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG) |
| Nachträglicher Aufzugseinbau | Ja; bei Behinderungsbezug besteht Gestattungsanspruch | Ja, wenn dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienend (Nr. 1); sonst Nein | Verlangender Eigentümer; Umlage nur über § 21 Abs. 2 WEG |
| Dachfenster im Dachgeschoss | Ja, einfacher Mehrheitsbeschluss | Nein | Verlangender Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Markise an der Fassade | Ja, einfacher Mehrheitsbeschluss | Nein | Verlangender Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Klimaanlage mit Außengerät | Ja, einfacher Mehrheitsbeschluss | Nein | Verlangender Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Treppenlift im Treppenhaus | Ja; die Gemeinschaft regelt die Ausführung | Ja – Barrierefreiheit (Nr. 1) | Antragstellender Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG) |
| Fassadendämmung | Ja, sofern über die Erhaltung hinausgehend | Nein | Antragsteller; Gemeinschaft möglich bei Amortisation oder qualifizierter Mehrheit (§ 21 Abs. 2 WEG) |
Zwei Einordnungen verdienen einen zweiten Blick. Der Aufzug zeigt, dass dieselbe Maßnahme je nach Zweck unterschiedlich behandelt wird: Dient er dem Gebrauch durch einen Menschen mit Behinderung, ist er privilegiert; als reine Komfortmaßnahme ist er eine gewöhnliche bauliche Veränderung nach Abs. 1. Die Fassadendämmung wiederum ist der klassische Grenzfall zur Erhaltung – und zugleich der typische Anwendungsfall für die Amortisationsausnahme bei den Kosten, weil sich energetische Maßnahmen über eingesparte Heizkosten refinanzieren können.

Kostenverteilung nach § 21 WEG – wer zahlt was?
Der Grundsatz ist einfach: Wer eine bauliche Veränderung verlangt, trägt deren Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG). Als Gegenstück erhält dieser Eigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an der veränderten Sache, die weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt. Wer also auf eigene Kosten eine Wallbox errichtet, darf den Ladeplatz und die Anlage auch allein nutzen.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei gesetzliche Ausnahmen, in denen die Gemeinschaft die Kosten auf alle Eigentümer umlegen kann. Erstens genügt dafür ein Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, sofern die Veränderung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Zweitens kann die Gemeinschaft die Kostenverteilung beschließen, wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert – insbesondere durch Einsparungen bei den Erhaltungskosten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG). In beiden Fällen steht dann allen Eigentümern ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht zu; das Nutzungsrecht folgt systematisch der Kostentragung.
Die Schranke der Unverhältnismäßigkeit in § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG schützt die Minderheit vor überdimensionierten Projekten: Je aufwendiger die Maßnahme im Verhältnis zu Größe, Wert und Substanz der Anlage ausfällt, desto eher scheidet eine Kostenumlage auf alle aus. Für die Beschlussvorbereitung folgt daraus ein klarer Arbeitsauftrag: Eine belastbare Kostenschätzung samt absehbarer Folgekosten gehört auf die Tagesordnung, bevor über eine gemeinschaftliche Tragung abgestimmt wird. Ohne diese Grundlage lässt sich das erforderliche Doppelquorum weder seriös planen noch die gebotene Abwägung im Beschlusstext nachvollziehbar dokumentieren.
Bei privilegierten Maßnahmen gilt eine eigene Regel: Der Eigentümer, dem die Veränderung nach § 20 Abs. 2 gestattet wurde, trägt die Kosten selbst (§ 21 Abs. 3 WEG). Davon zu trennen sind die Erhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums, die grundsätzlich alle Eigentümer tragen (§ 21 Abs. 4 WEG). In der Praxis entsteht hier die kritische Folgefrage: Wer zahlt in zehn Jahren die Instandsetzung der einst veränderten Sache? Da das Gesetz dies nicht abschließend klärt, gehört die Regelung der Folgekosten in den Beschlusstext. Schließlich erlaubt § 21 Abs. 5 WEG abweichende Kostenverteilungen durch Beschluss – etwa eine quotale Aufteilung zwischen Initiator und Gemeinschaft.
In der Abstimmungspraxis hat das Doppelquorum eine Besonderheit: Ob eine Kostentragung für alle zustande kommt, zeigt sich erst bei der Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft. In der Verwaltungspraxis wird deshalb mitunter zuerst nach den Gegenstimmen gefragt, um früh zu erkennen, ob das Quorum überhaupt erreichbar ist.

Eigenmächtiges Bauen, Nutzungsrecht und Versicherung – Nebenfragen
Nicht jede Veränderung durchläuft die Eigentümerversammlung. Wer ohne Beschluss oder Gestattung baut, handelt eigenmächtig: Die Gemeinschaft kann in diesem Fall den Rückbau und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen; die Kosten trägt der handelnde Eigentümer. Eine nachträgliche Beschlussfassung kann den Zustand legalisieren, ist aber nicht geschuldet – das Risiko bleibt beim Bauenden.
Das Nutzungsrecht an der veränderten Fläche folgt der Kostentragung: Wer allein zahlt, nutzt allein; zahlt die Gemeinschaft, besteht ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht. Für Verwalter ist diese Kopplung bei der Abrechnung in der WEG und bei Streitigkeiten über Stellplätze, Ladeinfrastruktur oder Dachflächen der zentrale Ordnungsmaßstab.
Versicherungsfragen werden regelmäßig unterschätzt. Bauliche Veränderungen können den Wert und die Gefahrenlage des Gebäudes verändern und damit die Wohngebäudeversicherung berühren; während der Bauphase stellen sich zudem Haftungsfragen für Handwerkerleistungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum. Es ist gute Praxis, Versicherer und Verwaltung vor der Umsetzung einzubinden und Deckungsumfang sowie Mitversicherung der neuen Bauteile zu klären – auch das gehört in eine saubere Beschlussvorbereitung.
FAQ zur baulichen Veränderung in der WEG
Was zählt als bauliche Veränderung?
Als bauliche Veränderung gilt jede Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgeht und den bisherigen Zustand der Anlage substanziell und dauerhaft umgestaltet. Reine Reparaturen und der gleichwertige Austausch bestehender Bauteile bleiben Erhaltung. Maßgeblich ist immer der Vergleich mit dem früheren ordnungsgemäßen Zustand der Wohnanlage.
Was bedeutet dauerhafte Umgestaltung?
Substanziell und dauerhaft umgestaltet ist eine Maßnahme, wenn sie den bisherigen Zustand der Anlage nicht nur kurzfristig, sondern auf absehbare Zeit verändert und das Erscheinungsbild oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums spürbar prägt. Locker aufgestellte, jederzeit entfernbare Gegenstände erfüllen dieses Merkmal regelmäßig nicht; fest verankerte Bauteile wie ein Aufzugsschacht, ein angebauter Balkon oder neu verlegte Leitungswege dagegen schon. Entscheidend ist nicht die theoretische Rückbaumöglichkeit, sondern dass die Maßnahme über die bloße Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgeht und einen neuen, beständigen Zustand schafft.
Muss jede bauliche Veränderung beschlossen werden?
Ja, sofern das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Seit dem WEMoG genügt regelmäßig ein einfacher Mehrheitsbeschluss; bei den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG besteht sogar ein Anspruch auf Gestattung. Arbeiten, die ausschließlich das eigene Sondereigentum betreffen und keine Rechte anderer berühren – etwa der Durchbruch einer nichttragenden Wand innerhalb der Wohnung – sind grundsätzlich beschlussfrei. Ein Wanddurchbruch in einer tragenden Wand ist dagegen stets eine bauliche Veränderung.
Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?
Eine Allstimmigkeit kennt das WEG-Recht seit der Reform nur noch in engen Ausnahmen. Nach § 20 Abs. 3 WEG braucht ein einzelner Antragsteller die Zustimmung aller Eigentümer, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eingriffe in fremdes Sondereigentum erfordern stets die Zustimmung des betroffenen Eigentümers. Für privilegierte Maßnahmen und gewöhnliche Mehrheitsbeschlüsse ist keine Allstimmigkeit nötig.
Wer zahlt bei privilegierten Maßnahmen?
Der verlangende Eigentümer trägt die Kosten der Maßnahme selbst (§ 21 Abs. 3 WEG) und erhält im Gegenzug das ausschließliche Nutzungsrecht an der veränderten Sache. Die Gemeinschaft kann die Ausführung regeln und angemessene Sicherheiten sowie Ausgleichsleistungen verlangen; die grundsätzliche Kostentragung des Antragstellers bleibt davon unberührt.
Kann eine bauliche Veränderung rückgängig gemacht werden?
Ja. Bei eigenmächtig errichteten Veränderungen ohne Beschluss kann die Gemeinschaft die Beseitigung und den Rückbau auf Kosten des handelnden Eigentümers verlangen. Bei ordnungsgemäß beschlossenen Veränderungen kann die Gemeinschaft spätere Änderungen erneut beschließen; die Kostenfrage richtet sich dann erneut nach § 21 WEG und den im Beschluss getroffenen Regelungen.
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