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Schufa Auskunft für Vermieter: Was bei der Bonitätsprüfung verlangt werden darf

Eine SCHUFA-Auskunft für Vermieter darf erst nach der Auswahlentscheidung verlangt werden. Was zulässig ist – von der Datenkopie nach DSGVO bis zum Mietinteressentenbogen – nach DSK-Orientierungshilfe Version 2.0.

Immobilien Heute Redaktion 18 Min. Lesezeit

Eine SCHUFA-Auskunft für Vermieter darf erst dann verlangt werden, wenn die Bewerberauswahl bereits auf einen Mietinteressenten eingegrenzt ist. Eine flächendeckende Bonitätsabfrage bei allen Besichtigungsteilnehmern ist datenschutzrechtlich unzulässig – für private Vermieter ebenso wie für Hausverwaltungen, Makler und Wohnungsunternehmen. Maßgeblich für diese Einordnung ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten, Version 2.0, Stand: Januar 2026. Sie ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2024.

Dieser Beitrag erklärt, zu welchem Zeitpunkt die Bonitätsauskunft zulässig ist, welches Dokument das richtige ist, welche Fragen im Mietinteressentenbogen erlaubt sind und welche Nachweise Vermieter zusätzlich verlangen dürfen. Er richtet sich an Vermieter, Hausverwaltungen und Bestandsmanager und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Bonitätsauskunft darf erst nach der Auswahlentscheidung für einen Bewerber verlangt werden, nicht schon bei der Besichtigung.
  • Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO enthält deutlich mehr Daten und ist nicht für die Vorlage beim Vermieter gedacht.
  • Die kostenpflichtige Vermieter-Auskunft, etwa der SCHUFA-BonitätsCheck, zeigt nur die für die Wohnungsvermietung relevanten Informationen.
  • Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung können Vermieter rechtlich nicht verlangen (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08).
  • Welche Fragen zulässig sind, regelt verbindlich die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz in der Version 2.0, Stand: Januar 2026.

Wann darf ein Vermieter überhaupt eine Bonitätsauskunft verlangen?

Die Datenschutzkonferenz unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe bis zu drei Zeitpunkte der Datenerhebung: (A) den Besichtigungstermin, (B) die vorvertragliche Phase, in der ein Interessent erklärt, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, und (C) die Entscheidung des Vermieters für einen bestimmten Mietinteressenten, also den Erstplatzierten. Von dieser Staffelung hängt ab, welche Daten jeweils erhoben werden dürfen.

Beim Besichtigungstermin (A) stützt sich die Datenerhebung in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse. Erlaubt ist hier nur, was zur Durchführung der Besichtigung und einer ersten Vorauswahl nötig ist. Spätestens mit der Erklärung, die Wohnung anmieten zu wollen (B), entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis; dann ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die maßgebliche Grundlage und erlaubt weitergehende Angaben, etwa zum Einkommen. Erst in Phase (C), wenn die Auswahl auf einen Bewerber gefallen ist und der Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht, darf eine Bonitätsauskunft einer Auskunftei wie der SCHUFA verlangt werden.

Zwei weitere Vorgaben der Orientierungshilfe sind für Verwaltungen und Bestandshalter relevant. Erstens: Steht eine gesetzliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO zur Verfügung, ist der Rückgriff auf eine Einwilligung unzulässig. Der Bewerber darf nicht den Eindruck gewinnen, die Offenbarung seiner Daten unterliege seinem Wahlrecht. Zweitens ist ein Abgleich der Bewerberdaten mit einem bereits vorhandenen Datenbestand – etwa einer hauseigenen Liste auffälliger Interessenten – wegen der überwiegenden Interessen der Betroffenen grundsätzlich unzulässig.

Für die Praxis folgt daraus auch: Wer bei stark nachgefragten Wohnungen mehreren Bewerbern gleichzeitig die Bonitätsauskunft abverlangt, um sich einen Auswahlpuffer zu schaffen, verstößt gegen die Vorgaben der Orientierungshilfe – zum Zeitpunkt der Abfrage steht die Entscheidung für einen einzelnen Bewerber dann noch nicht fest. Gleiches gilt für standardisierte Fragebögen mit Einkommens- oder Bonitätsfragen, die bereits zur Besichtigung ausgeteilt werden. Solche Verstöße sind keine Formalia: Die Datenschutzaufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen, die nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes betragen können; betroffene Bewerber können zudem Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.

Datenkopie nach DSGVO oder Vermieter-Auskunft – was ist der Unterschied?

In der Bewerbungspraxis werden zwei Dokumente häufig verwechselt: die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO und die kostenpflichtige Auskunft, die Auskunfteien speziell für die Vorlage bei Vermietern anbieten. Der Unterschied ist erheblich – für Mieter wie für Vermieter.

KriteriumDatenkopie nach Art. 15 DSGVOVermieter-Auskunft (z. B. SCHUFA-BonitätsCheck)
ZweckSelbstauskunft: Die betroffene Person soll sehen, was über sie gespeichert ist.Bonitätsnachweis gegenüber Dritten, etwa Vermietern oder Arbeitgebern.
UmfangAlle gespeicherten Daten inklusive Scorewerten, Datenherkunft und Empfängern früherer Auskünfte.Reduziert auf für die Vermietung relevante Angaben; bestätigt im Kern, ob Zahlungsstörungen vorliegen.
KostenKostenlos.Kostenpflichtig; die SCHUFA nennt auf ihren Produktseiten einmalig 29,95 Euro (Stand: Januar 2026).
Form und AktualitätÜbersicht zum Zeitpunkt der Anforderung, nicht für die Weitergabe gestaltet.Fälschungssicheres Dokument; der digitale BonitätsCheck ist nach Anbieterangaben 60 Tage lang verwendbar.
Für Vermieter geeignet?Nicht gedacht und nicht erforderlich.Ja, genau dafür konzipiert.

Die SCHUFA bietet mit dem BonitätsCheck und der BonitätsAuskunft zwei Varianten an: Der BonitätsCheck steht als digitaler Download bereit, die BonitätsAuskunft wird nach Anbieterangaben per Post zugestellt, mit einer Versanddauer von zwei bis vier Tagen. In der Regel besorgt der Mietinteressent das Dokument selbst und legt es dem Vermieter vor. Preise und Konditionen können sich ändern; maßgeblich sind die aktuellen Angaben der Auskunftei.

Die SCHUFA ist dabei nicht die einzige Auskunftei: Auch andere Anbieter wie Creditreform Boniversum oder Crif stellen vergleichbare Bonitätsnachweise für die Wohnungssuche aus. Vermieter können daher zwar eine aktuelle Bonitätsauskunft verlangen, sollten aber kein bestimmtes Institut vorschreiben und gleichwertige Nachweise anderer Auskunfteien akzeptieren. Welche SCHUFA-Variante für die Vorlage bei Vermietern oder Arbeitgebern die richtige ist, erläutert die Auskunftei in ihren FAQ zur SCHUFA-Auskunft für Vermieter oder Arbeitgeber.

Für Vermieter folgt daraus eine klare Grenze: Wer von Bewerbern die vollständige Datenkopie verlangt, fordert mehr Daten, als für die Entscheidung über einen Mietvertrag erforderlich sind – ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip der DSGVO. Die reduzierte Vermieter-Auskunft ist der datenschutzkonforme Weg. Zugleich ist sie das Dokument, das Bewerber bereitwilliger vorlegen, weil es keine Einblicke in Scorewerte und gespeicherte Einzeldaten gewährt.

Zulässige und unzulässige Fragen im Mietinteressentenbogen

Die meisten Bonitätsinformationen erhalten Vermieter nicht über eine Auskunftei, sondern über die Selbstauskunft der Mietinteressenten, häufig als standardisierter Fragebogen. Für diese Mieterselbstauskunft gilt dieselbe Logik wie für die Auskunft: Zulässig ist nur, was für den jeweiligen Verfahrensschritt erforderlich ist. Unzulässige Fragen müssen Bewerber nach der Orientierungshilfe nicht beantworten. Die folgende Gegenüberstellung zeigt je fünf Beispiele aus beiden Kategorien samt dem Verfahrenszeitpunkt.

FrageEinstufungFrühestens zulässig ab
Name und KontaktdatenZulässigBesichtigungstermin (A)
Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollenZulässigBesichtigungstermin (A)
Beruf und ArbeitgeberZulässigAnmietungswunsch (B)
Höhe des regelmäßigen NettoeinkommensZulässigAnmietungswunsch (B)
Bonitätsauskunft einer AuskunfteiZulässigAuswahlentscheidung (C)
Dauer des BeschäftigungsverhältnissesUnzulässigZu keinem Zeitpunkt
Kontaktdaten des Vorvermieters zwecks RückfrageUnzulässigZu keinem Zeitpunkt
Vorstrafen oder FührungszeugnisUnzulässigZu keinem Zeitpunkt
Gesundheitsdaten, etwa eine Schwerbehinderung oder eine SchwangerschaftUnzulässigZu keinem Zeitpunkt
Religions- oder ParteizugehörigkeitUnzulässigZu keinem Zeitpunkt

Die Begründungen der Datenschutzkonferenz sind dabei aufschlussreich. Die Frage nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist unzulässig, weil die Beschäftigungsdauer in einer mobilen Gesellschaft keine Aussagekraft über die Bonität hat; erfragt werden dürfen nur Beruf und Arbeitgeber. Gesundheitsdaten und die Religionszugehörigkeit gehören zudem zu den besonders geschützten Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO.

Screenshot des Muster-Mietinteressentenbogens im Anhang der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, der zulässige und unzulässige Fragen amtlich gegenüberstellt

Zwei Konsequenzen ergeben sich für die Vertragspraxis. Erstens bleiben unzulässige Fragen für Bewerber folgenlos: Sie müssen nicht beantwortet werden, und eine unzutreffende Antwort auf eine unzulässige Frage kann dem Mieter später nicht angelastet werden – eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass die Frage selbst zulässig war. Zweitens muss der Fragebogen die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO erfüllen: Wer ihn ausfüllt, muss erkennen können, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte Betroffene haben.

Für die Praxis empfiehlt es sich, den hauseigenen Fragebogen direkt gegen den Muster-Mietinteressentenbogen zu prüfen, den die Datenschutzkonferenz im Anhang ihrer Orientierungshilfe veröffentlicht hat und der zulässige wie unzulässige Fragen amtlich gegenüberstellt. Sowohl die Orientierungshilfe in der Version 2.0 (Stand: Januar 2026) als auch der Anhang mit dem Musterfragebogen stehen auf der Website der Datenschutzkonferenz zum Abruf bereit.

Infografik: Zulässige und unzulässige Fragen im Mietinteressentenbogen – je fünf Beispielfragen mit grüner oder roter Markierung und dem Zeitpunkt im Bewerbungsprozess, ab dem sie gestellt werden dürfen

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – was sie wirklich aussagt

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gehört zu den am häufigsten verlangten Unterlagen – und zu den am meisten überschätzten. Rechtlich gilt: Der bisherige Vermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.09.2009 (Az. VIII ZR 238/08) entschieden. Weil der Vorvermieter nicht ausstellen muss, kann der künftige Vermieter die Bescheinigung vom Bewerber folglich auch nicht verlangen.

Auch inhaltlich ist die Aussagekraft begrenzt. Die Bescheinigung betrifft nur das Verhältnis zu einem einzelnen Vorvermieter und sagt nichts über frühere Mietverhältnisse oder die allgemeine Zahlungsmoral. Zudem dokumentiert sie nur, was der Vorvermieter freiwillig bestätigt.

Darf ein Bewerber die Bescheinigung trotzdem vorlegen? Ja – legt er sie von sich aus bei, spricht nichts dagegen, sie zur Kenntnis zu nehmen; verlangt oder zur Bewerbungsvoraussetzung gemacht werden darf sie nur nicht. Als Nachweis einer vertragsgemäßen Mietzahlung kommen zudem Kontoauszüge in Betracht, aus denen die laufenden Mietzahlungen hervorgehen; auch hier dürfen belanglose Angaben geschwärzt werden.

Was Vermieter dagegen erfragen dürfen, ist auf erhebliche Zahlungsrückstände begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12) und § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags wird ein Zahlungsverzug erst relevant, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht oder an zwei aufeinanderfolgenden Terminen besteht. Kleinere oder kurzfristige Verzögerungen im Vormietverhältnis sind damit kein legitimer Frageninhalt. Wer die Zahlungsfähigkeit prüfen will, ist mit Einkommensnachweisen und – in der Endphase – mit der reduzierten Bonitätsauskunft besser bedient als mit einer Bescheinigung, die niemand ausstellen muss.

Welche Belege darf ein Vermieter zusätzlich verlangen?

Über die Selbstauskunft hinaus dürfen Vermieter Belege verlangen, mit denen der Bewerber seine Angaben untermauert – wiederum nur so weit, wie es für die Vertragsanbahnung erforderlich ist. Üblich sind insbesondere Einkommensnachweise:

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen bei Arbeitnehmern,
  • Kontoauszüge, aus denen der Einkommenseingang hervorgeht,
  • bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung,
  • gegebenenfalls eine Bürgschaft, etwa der Eltern bei Auszubildenden und Studierenden,
  • bei der Kaution alternativ zur Barkaution eine Mietkautionsbürgschaft.

Für die Bürgschaft gilt die gesetzliche Schriftform (§ 766 BGB). In der Praxis wird regelmäßig eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, bei der der Vermieter den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen kann, ohne zuvor gegen den Mieter vorgehen zu müssen. Datensparsam ist es zudem, sich Belege nur zur Einsicht vorlegen zu lassen, statt Kopien dauerhaft zu den Akten zu nehmen.

Für alle Belege gilt das Prinzip der Datenminimierung. Angaben, die für die Vermieterentscheidung ohne Belang sind, dürfen geschwärzt werden – etwa der Kontostand, einzelne Buchungen oder die Religionszugehörigkeit auf dem Steuerbescheid. Vermieter sollten geschwärzte Unterlagen ausdrücklich akzeptieren; wer auf vollständig ungeschwärzten Belegen besteht, sammelt mehr Daten als nötig.

Nicht verlangt werden dürfen dagegen die Kontaktdaten des Vorvermieters; eine Rückfrage beim früheren Vermieter scheidet damit praktisch aus. Ebenso unzulässig ist die Frage nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: Entscheidend ist das aktuelle Einkommen, nicht die Betriebszugehörigkeit. Und wer als Bonitätsnachweis pauschal die vollständige SCHUFA-Datenkopie fordert, überschreitet die Grenze der Erforderlichkeit ebenfalls.

Löschpflichten und Fehleinträge – die Bewerberperspektive

Die Pflichten enden nicht mit der Auswahlentscheidung. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, sobald sie für ihren Zweck nicht mehr erforderlich sind. Die Orientierungshilfe konkretisiert das für die Wohnungswirtschaft: Daten abgelehnter Mietinteressenten sind durch Makler oder Hausverwaltungen regelmäßig spätestens dann zu löschen, wenn der Mietvertrag mit einem anderen Bewerber zustande gekommen ist. Aber auch beim erfolgreichen Bewerber gilt: Was für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich ist, ist zu löschen.

Unzulässig ist zudem das Führen einer schwarzen Liste auffälliger Bewerber, mit der neue Anfragen abgeglichen werden. Für professionelle Verwalter mit großen Bewerberzahlen bedeutet das: Bewerbungsprozesse brauchen definierte Löschfristen und eine dokumentierte Vernichtung der Unterlagen – vom Fragebogen bis zur vorgelegten Bonitätsauskunft.

Ausgenommen von der Löschpflicht ist nur, was gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegt, etwa steuerlich relevante Abrechnungsunterlagen (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Unternehmen der Wohnungswirtschaft sollten die Bewerberverarbeitung zudem im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO abbilden: Wer Zwecke, Datenkategorien und Löschfristen dort dokumentiert, kann die Einhaltung gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen.

Umgekehrt haben Bewerber ein Recht auf korrekte Daten. Stimmt ein SCHUFA-Eintrag nicht – etwa weil ein längst erledigter Vorgang noch gespeichert ist –, kann die betroffene Person von der Auskunftei die Berichtigung verlangen (Art. 16 DSGVO) und unrichtige Daten löschen lassen. Grundlage der Prüfung ist die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Wer eine Wohnung sucht, sollte diese Kontrolle vor der Bewerbungsphase erledigen: Die Korrektur eines Fehleintrags dauert in der Regel länger als die Bewerbungsfrist auf eine begehrte Wohnung.

Häufige Fragen zur SCHUFA-Auskunft für Vermieter

Ist die SCHUFA-Auskunft für Vermieter kostenlos?

Nein. Die speziell für die Vorlage bei Vermietern konzipierte Auskunft ist kostenpflichtig; die SCHUFA nennt auf ihren Produktseiten derzeit einmalig 29,95 Euro. Kostenlos ist nur die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die aber deutlich mehr Daten enthält und nicht für die Weitergabe an Vermieter gedacht ist.

Welche SCHUFA-Auskunft brauchen Mieter für die Wohnungsbewerbung?

Die richtige Wahl ist die reduzierte Vermieter-Auskunft, etwa der SCHUFA-BonitätsCheck als digitale Variante oder die BonitätsAuskunft per Post. Beide bestätigen dem Vermieter die Bonität, ohne Scorewerte und gespeicherte Einzeldaten offenzulegen. Die vollständige Datenkopie sollten Mieter nur für die eigene Kontrolle nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen der SCHUFA und einem Bonitätscheck?

Die SCHUFA ist eine Auskunftei, also ein Unternehmen, das Daten zur Kreditwürdigkeit sammelt und daraus Auskünfte erstellt. Der BonitätsCheck ist ein konkretes Produkt dieser Auskunftei, gestaltet für die Weitergabe an Vermieter oder Arbeitgeber. „Bonitätsauskunft“ ist der Oberbegriff für solche Nachweise – unabhängig davon, welche Auskunftei sie ausstellt.

Darf der Vermieter die Auskunft schon bei der Besichtigung verlangen?

Nein. Beim Besichtigungstermin dürfen nur die Daten erhoben werden, die für die Durchführung und eine erste Vorauswahl nötig sind. Eine Bonitätsauskunft darf der Vermieter nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0, Stand: Januar 2026) erst verlangen, wenn er sich für einen bestimmten Bewerber entschieden hat und der Vertragsschluss nur noch von diesem Nachweis abhängt.

Können Mieter die SCHUFA-Auskunft kostenlos als PDF erhalten?

Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kann bei der SCHUFA online beantragt und digital abgerufen werden. Sie ist jedoch für die eigene Kontrolle gedacht und enthält mehr Daten, als ein Vermieter zu sehen braucht. Das fälschungssichere Dokument für die Weitergabe – etwa der digitale BonitätsCheck – ist kostenpflichtig. Wer aus Kostengründen stattdessen die vollständige Datenkopie weiterreicht, gibt mehr von sich preis als erforderlich – und der Vermieter, der sie entgegennimmt, verarbeitet mehr Daten als zulässig.

Für Vermieter und Verwaltungen lohnt eine einmalige Prüfung des eigenen Bewerbungsprozesses gegen die Orientierungshilfe – vom Fragebogen über die geforderten Nachweise bis zu den Löschfristen. Der Aufwand ist überschaubar, das Bußgeld- und Abmahnrisiko bei systematischen Verstößen dagegen nicht.

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