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Grundschuld löschen ohne Notar: Ablauf, Kosten und die gangbare Alternative

Grundschuld löschen ohne Notar geht nicht – nur der Verzicht ist notarfrei. Ablauf in 5 Schritten, Kosten nach GNotKG-Tabelle und wann sich Löschen wirklich lohnt.

Immobilien Heute Redaktion 25 Min. Lesezeit
Infografik zu Kosten der Grundschuldlöschung mit Notar- und Grundbuchgebühren nach Grundschuldbetrag

Die Grundschuld löschen ohne Notar – das ist der Wunsch vieler Eigentümer, deren Immobiliendarlehen vollständig abbezahlt ist und die den Eintrag im Grundbuch nun für überflüssig halten. Die klare Antwort vorweg: Die Löschung selbst ist ohne Notar in Deutschland nicht möglich, weil die Löschungsbewilligung der Bank nach § 29 der Grundbuchordnung (GBO) in öffentlich beglaubigter Form vorliegen muss. Es gibt jedoch eine Entscheidung, die tatsächlich ohne Notar und ohne einen Euro an Gebühren auskommt: die abbezahlte Grundschuld einfach stehen zu lassen. Genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob am Ende Kosten von einigen hundert Euro entstehen oder gar keine. Dieser Ratgeber erklärt den rechtlichen Hintergrund, den kompletten Ablauf Schritt für Schritt und die konkreten Gebühren anhand der amtlichen Gebührentabelle – und er zeigt, in welchen Fällen die Löschung trotzdem Pflichtprogramm ist.

  • Ohne Notar geht die Löschung selbst nicht: Das Grundbuchamt löscht eine Grundschuld nur auf Grundlage einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung (§ 29 GBO).
  • Ohne Notar geht dagegen der Verzicht: Niemand ist verpflichtet, eine abbezahlte Grundschuld löschen zu lassen. Wer sie stehen lässt, zahlt nichts und kann sie später für eine neue Finanzierung wiederverwenden.
  • Die Kosten liegen meist zwischen rund 100 und 650 Euro, abhängig vom eingetragenen Grundschuldbetrag – Grundbuchamt und Notar berechnen nach derselben Gebührentabelle.
  • Vor einem Verkauf ist die Löschung in der Regel unverzichtbar, weil Käufer und deren finanzierende Bank eine lastenfreie Immobilie beziehungsweise den freien ersten Rang verlangen.
  • Bei Briefgrundschulden und bei Banken, die nicht mehr existieren, dauert das Verfahren länger – hier sollten Eigentümer zusätzliche Wochen einplanen.

Grundschuld löschen ohne Notar: Warum das rechtlich nicht geht

Die Suche nach einem Weg, die Grundschuld ohne Notar löschen zu lassen, scheitert an einer einzigen Vorschrift: § 29 der Grundbuchordnung. Danach darf das Grundbuchamt eine Eintragung – und die Löschung ist rechtlich eine Grundbucheintragung – nur vornehmen, wenn die dafür erforderlichen Erklärungen in öffentlich beglaubigten oder öffentlichen Urkunden nachgewiesen werden. Für die Löschung einer Grundschuld ist die zentrale Erklärung die Löschungsbewilligung des Gläubigers, also der Bank. Erst wenn diese Bewilligung in der vorgeschriebenen Form vorliegt, wird das Grundbuchamt tätig.

Der Grund für diese Formerfordernis liegt in der Funktion des Grundbuchs: Es soll über Eigentum und Belastungen einer Immobilie verlässlich und für jedermann nachprüfbar Auskunft geben. Damit niemand fremde Rechte einfach aus dem Register streichen kann, verlangt der Gesetzgeber einen förmlichen Nachweis, dass der Gläubiger mit der Löschung tatsächlich einverstanden ist. Die notarielle Beglaubigung bestätigt dabei nicht den Inhalt der Erklärung, sondern die Echtheit der Unterschrift des Bankvertreters.

An dieser Stelle lohnt eine wichtige Abgrenzung, die auch die Kosten erklärt: Für die Löschungsbewilligung ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, sondern lediglich die deutlich einfachere Beglaubigung der Unterschrift. Bei einer Beurkundung liest der Notar die gesamte Urkunde vor, belehrt die Beteiligten und protokolliert den Vorgang – das ist etwa bei Grundschuldbestellungen oder Kaufverträgen vorgeschrieben und entsprechend teurer. Bei der Beglaubigung prüft der Notar nur, ob die unterschriebene Person diejenige ist, die sie ausgibt zu sein. Der Termin dauert in der Praxis oft nur wenige Minuten, und die Gebühr fällt entsprechend niedrig aus. Wer also befürchtet, für die Löschung einen aufwendigen Notartermin mit hohen Gebühren finanzieren zu müssen, kann aufatmen: Der Pflichtbesuch beim Notar ist der kleinste Teil des Verfahrens.

Was Eigentümer vollständig selbst erledigen können, ist der organisatorische Teil: die Bank anschreiben, die Löschungsbewilligung anfordern, den Notartermin vereinbaren und den Antrag beim Grundbuchamt einreichen. Auch der Gang zum Grundbuchamt selbst ist kein Problem – der Löschungsantrag darf vom Eigentümer persönlich gestellt werden, viele Amtsgerichte stellen dafür Formulare bereit. Der einzige Schritt, der zwingend einen Profi erfordert, ist die Beglaubigung der Unterschrift unter der Löschungsbewilligung. Und der einzige Weg, der komplett ohne Notar auskommt, ist der Verzicht auf die Löschung – dazu später mehr.

Gesetzestext von § 29 GBO auf gesetze-im-internet.de zur Pflicht öffentlich beglaubigter Urkunden bei Grundbucheintragungen

Grundschuld löschen lassen: Der Ablauf Schritt für Schritt

Das Löschungsverfahren folgt immer derselben Logik, unabhängig von Bank, Bundesland und Grundschuldbetrag. Wer die fünf Schritte kennt, kann den Prozess zügig selbst organisieren und braucht den Notar nur für einen kurzen Termin.

  • Darlehen vollständig tilgen. Voraussetzung für jede Löschung ist die komplette Rückzahlung des gesicherten Darlehens inklusive aller Zinsen und etwaiger Nebenforderungen. Erst wenn die Bank keine Forderung mehr offen hat, wird sie der Löschung zustimmen. Nach der letzten Rate beziehungsweise der Ablösung empfiehlt es sich, die Kontoauszüge oder die Tilgungsbestätigung der Bank aufzubewahren – sie sind der Beleg, falls später Rückfragen auftauchen.
  • Löschungsbewilligung bei der Bank anfordern. Die Bank stellt das Dokument aus, mit dem sie der Löschung der Grundschuld zustimmt. Bei vielen Instituten geschieht das nach vollständiger Tilgung nicht automatisch, sondern erst auf ausdrückliche Anfrage des Eigentümers. Je nach Bank vergehen zwischen Anforderung und Zusendung einige Tage bis mehrere Wochen, weil interne Freigaben und die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters nötig sind. Was genau in der Löschungsbewilligung steht und wie Eigentümer sie am schnellsten erhalten, behandelt ein separater Beitrag zur Löschungsbewilligung der Grundschuld; an dieser Stelle zählt nur: Ohne dieses Dokument geht nichts.
  • Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen. Häufig liefert die Bank die Löschungsbewilligung bereits so aus, dass die Unterschrift des Bankvertreters noch beglaubigt werden muss. In diesem Fall geht das Dokument zum Notar, der die Echtheit der Unterschrift bestätigt. Manche Banken organisieren die Beglaubigung intern, bevor sie die Bewilligung versenden – dann entfällt dieser Schritt für den Eigentümer. Ein Blick auf das erhaltene Dokument lohnt deshalb: Steht dort bereits ein Beglaubigungsvermerk, ist der Notarbesuch überflüssig.
  • Löschungsantrag beim Grundbuchamt stellen. Mit der beglaubigten Löschungsbewilligung geht es ans zuständige Grundbuchamt am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Den Antrag kann der Eigentümer selbst schriftlich oder persönlich einreichen; erforderlich sind in der Regel die beglaubigte Bewilligung im Original, ein Identitätsnachweis und bei Briefgrundschulden der Grundschuldbrief. Alternativ übernimmt der Notar auf Wunsch auch die Einreichung und Kommunikation mit dem Grundbuchamt – das kostet zusätzliche Gebühren, spart aber eigenen Aufwand.
  • Löschung im Grundbuch abwarten. Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und nimmt die Löschung vor. Je nach Auslastung des Amts vergehen zwischen Antrag und Eintragung mehrere Wochen; in besonders ausgelasteten Bezirken kann es auch länger dauern. Danach ist die Grundschuld aus der Abteilung III des Grundbuchs entfernt, und der Eigentümer erhält auf Wunsch einen aktualisierten Grundbuchauszug.

Insgesamt sollten Eigentümer für das komplette Verfahren – von der Anforderung bei der Bank bis zur Eintragung – grob ein bis drei Monate einplanen. Wer einen Verkaufstermin vor Augen hat, startet den Prozess deshalb am besten sofort nach der letzten Rate beziehungsweise parallel zur Ablösung des Darlehens, statt erst auf die schriftliche Bestätigung der Bank zu warten. Zeitverluste entstehen erfahrungsgemäß am häufigsten nicht beim Grundbuchamt, sondern bei der Ausstellung der Bewilligung durch die Bank.

Kosten Löschung Grundschuld: Das zahlen Sie an Notar und Grundbuchamt

Die Kosten für die Löschung einer Grundschuld sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und bundesweit einheitlich. Entscheidend für die Höhe ist allein der eingetragene Nennbetrag der Grundschuld – nicht die ursprüngliche Darlehenssumme und nicht der Wert der Immobilie. Banken lassen Grundschulden häufig mit einem Sicherheitspuffer über der Darlehenssumme eintragen; der maßgebliche Betrag steht im Grundbuchauszug und sollte dort nachgeschlagen werden.

Die Berechnung folgt zwei einfachen Regeln. Erstens: Das Grundbuchamt erhebt für die Löschung die halbe Gebühr aus der amtlichen Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG (Kostenverzeichnis Nr. 14140). Zweitens: Der Notar berechnet für die Beglaubigung der Unterschrift nur einen Bruchteil der vollen Gebühr, weil Beglaubigungen deutlich niedriger bewertet werden als Beurkundungen; hinzu kommen eine Auslagenpauschale von bis zu 20 Euro und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die sich daraus ergebenden Beträge für typische Grundschuldhöhen auf Basis der aktuellen Gebührentabelle:

Eingetragener GrundschuldbetragVolle Gebühr nach Tabelle BGrundbuchgebühr für die Löschung (halber Satz)Notarkosten Beglaubigung (Richtwert, brutto)Gesamtkosten (Richtwert)
50.000 €165,00 €82,50 €ca. 40–100 €rund 120–180 €
110.000 €273,00 €136,50 €ca. 45–100 €rund 180–240 €
200.000 €435,00 €217,50 €ca. 60–110 €rund 280–330 €
320.000 €635,00 €317,50 €ca. 70–120 €rund 390–440 €
500.000 €935,00 €467,50 €ca. 80–160 €rund 550–630 €

Drei Dinge fallen beim Blick auf die Zahlen auf. Erstens steigen die Gebühren degressiv: Eine doppelt so hohe Grundschuld verursacht nicht doppelt so hohe Kosten, weil die Tabelle B mit wachsendem Geschäftswert flacher verläuft. Zweitens entfällt der größere Teil der Gesamtkosten auf das Grundbuchamt, nicht auf den Notar – der vielbefürchtete Notartermin ist bei der Löschung die kleinere Position. Drittens bleiben die Gesamtkosten selbst bei einer halben Million Euro eingetragener Grundschuld im mittleren dreistelligen Bereich. In Ratgebern kursieren häufig Pauschalwerte wie „0,2 bis 0,4 Prozent des Grundschuldbetrags“; diese Faustformeln sind grob richtig, führen aber wegen der degressiven Tabelle je nach Betrag zu spürbaren Abweichungen. Die Tabelle oben erlaubt es, den eigenen Fall deutlich genauer einzuordnen – noch exakter geht das mit einem Notargebühren-Rechner, der die amtlichen Sätze für den konkreten Geschäftswert ausweist.

Ein konkretes Rechenbeispiel: Für eine eingetragene Grundschuld von 200.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach Tabelle B 435,00 Euro. Das Grundbuchamt berechnet für die Löschung die Hälfte, also 217,50 Euro. Die Beglaubigung der Löschungsbewilligung beim Notar schlägt in dieser Größenordnung mit rund 60 bis 110 Euro brutto zu Buche – darin sind die Beglaubigungsgebühr, die Auslagenpauschale und 19 Prozent Mehrwertsteuer enthalten. Auf die Grundbuchgebühr wird keine Mehrwertsteuer erhoben, da es sich um eine staatliche Gerichtsgebühr handelt. In Summe ergibt das etwa 280 bis 330 Euro.

Zwei Sonderkonstellationen sind für die Kostenplanung relevant. Bei einer Teillöschung – etwa wenn nach einer hohen Sondertilgung nur ein Teilbetrag aus dem Grundbuch entfernt werden soll – wird die Gebühr nicht auf den vollen Nennbetrag, sondern nur auf den gelöschten Anteil berechnet; das macht Teillöschungen vergleichsweise günstig. Und bei vermieteten Objekten können die Löschungskosten steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung relevant sein; ob das im Einzelfall greift, klärt am besten der Steuerberater. Gezahlt werden die Gebühren in jedem Fall vom Eigentümer, der die Löschung beantragt – die Bank trägt an den amtlichen Kosten nichts.

Infografik: Kosten der Grundschuldlöschung – Grundbuch- und Notargebühren nach Höhe des eingetragenen Grundschuldbetrags

Löschen oder stehen lassen: die wichtigere Frage

Die eigentlich entscheidende Frage lautet nicht, ob man die Löschung ohne Notar hinbekommt, sondern ob man sie überhaupt braucht. Rechtlich gibt es keine Verpflichtung, eine abbezahlte Grundschuld aus dem Grundbuch entfernen zu lassen. Mit der vollständigen Tilgung wandelt sich die Bankgrundschuld kraft Gesetzes in eine sogenannte Eigentümergrundschuld um: § 1163 BGB bestimmt, dass die Grundschuld dem Eigentümer zusteht, soweit die gesicherte Forderung erloschen ist. Das Grundbuch zeigt zwar weiterhin einen Eintrag, faktisch lastet darauf aber keine Bankforderung mehr – das Grundpfandrecht gehört nun dem Eigentümer selbst.

Genau darin liegt der praktische Wert des Stehenlassens. Eine eingetragene Eigentümergrundschuld reserviert ihren Rang im Grundbuch und lässt sich für eine spätere Finanzierung reaktivieren: Wer einige Jahre nach der Tilgung eine Modernisierung, einen Anbau oder eine weitere Immobilie finanzieren will, kann die bestehende Grundschuld an die neue Bank abtreten, statt eine neue Grundschuld bestellen zu lassen. Der Unterschied ist erheblich: Die Neubestellung einer Grundschuld über 300.000 Euro kostet an Notar und Grundbuchamt zusammen rund 1.800 Euro, während die Abtretung einer bestehenden Grundschuld in derselben Größenordnung nur etwa 300 bis 400 Euro verursacht. Wer die abbezahlte Grundschuld vorschnell löschen lässt, verschenkt also eine kostengünstige Option auf künftige Kreditaufnahme – und zahlt dafür auch noch die Löschungsgebühren.

Es gibt allerdings klare Konstellationen, in denen die Löschung richtig und meist unvermeidbar ist:

  • Verkauf der Immobilie: Käufer verlangen in der Regel eine lastenfreie Übergabe, und die finanzierende Bank des Käufers besteht darauf, ihre eigene Grundschuld an erstrangiger Stelle eintragen zu lassen. Die Kosten dieser neuen Eintragung gehören zu den Ausgaben, die Käufer typischerweise mit einem Kaufnebenkosten-Rechner in ihre Gesamtkalkulation einbeziehen. Eine noch eingetragene Altbank-Grundschuld blockiert diesen Rang. In der Praxis geben Notare den Kaufpreis häufig erst zur Auszahlung frei, wenn die Löschungsbewilligung der Verkäuferbank vorliegt – wer die Bewilligung erst nach der Unterschrift unter dem Kaufvertrag anfordert, riskiert einen verzögerten Vollzug und verärgerte Käufer.
  • Umschuldung mit Bankwechsel: Verlangt die neue Bank eine neu zu bestellende Grundschuld in anderer Höhe oder mit anderen Bedingungen, muss die alte Eintragung weichen. Oft ist in diesem Fall aber die Abtretung der bestehenden Grundschuld die günstigere Variante – diese Frage sollte vor jeder Löschungsentscheidung mit der neuen Bank geklärt werden.
  • Dauerhaft kein Kreditbedarf: Wer sicher weiß, dass er die Immobilie nie mehr beleihen wird – etwa im Ruhestand ohne Finanzierungspläne –, kann mit der Löschung für ein vollständig bereinigtes Grundbuch sorgen. Das schafft Klarheit, auch für spätere Erben, die sonst erst prüfen müssten, ob hinter dem Eintrag noch Forderungen stehen.
  • Anstehende Grundbuchbereinigung: Bei Erbauseinandersetzungen, Schenkungen oder der Übertragung innerhalb der Familie ist ein lastenfreies Grundbuch häufig Voraussetzung oder zumindest wünschenswert.

Die Entscheidung lässt sich auf eine einfache Formel bringen: Wer in der Immobilie bleibt und eine spätere Finanzierung nicht ausschließt, fährt mit dem Stehenlassen in der Regel besser – es kostet nichts, hält den Rang offen und spart bei einer künftigen Kreditaufnahme Neubestellungskosten, die je nach Grundschuldhöhe schnell vierstellig ausfallen. Wer verkauft oder das Grundbuch dauerhaft bereinigen will, kommt an der Löschung nicht vorbei und sollte das Verfahren wegen der Laufzeiten frühzeitig starten. Ein Risiko entsteht durch das Stehenlassen übrigens nicht: Die Bank kann aus einer abbezahlten Grundschuld keine Forderungen mehr geltend machen, und eine Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Grundschuld ist ohne eine dahinterstehende Forderung ausgeschlossen.

Sonderfall Briefgrundschuld: Löschung und der verlorene Grundschuldbrief

Bei älteren Finanzierungen wurde die Grundschuld häufig als Briefgrundschuld bestellt: Zusätzlich zum Grundbucheintrag stellte das Grundbuchamt eine physische Urkunde aus, den Grundschuldbrief. Neuere Finanzierungen laufen dagegen fast ausnahmslos als Buchgrundschuld, bei der allein der Registereintrag zählt. Der Unterschied wird erst bei der Löschung spürbar: Bei der Buchgrundschuld genügen Löschungsbewilligung und Antrag, bei der Briefgrundschuld muss zusätzlich der Brief vorgelegt beziehungsweise an das Grundbuchamt zurückgegeben werden. Die Bank verwahrt den Brief während der Darlehenslaufzeit meist und händigt ihn zusammen mit der Löschungsbewilligung aus; Eigentümer sollten beim Anfordern der Bewilligung ausdrücklich auch nach dem Brief fragen.

Problematisch wird es, wenn der Grundschuldbrief verloren ist – etwa weil er über Jahrzehnte in Bankarchiven, bei Umzügen oder nach Institutsfusionen abhandengekommen ist und niemand mehr weiß, wo er sich befindet. Dann lässt sich die Briefgrundschuld nicht einfach per Antrag löschen: Der Brief muss zunächst in einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Dabei fordert das Gericht öffentlich dazu auf, den Brief vorzulegen; meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist niemand, wird die Kraftloserklärung ausgesprochen, und die Löschung kann auch ohne das physische Dokument erfolgen. Das Verfahren verlängert die Löschung um mehrere Monate und verursacht zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von grob 200 bis 400 Euro – ein Richtwert, der je nach Gericht und Einzelfall abweichen kann.

Bevor ein Aufgebotsverfahren eingeleitet wird, lohnt eine systematische Suche: Grundschuldbriefe liegen erfahrungsgemäß häufig im Bankschließfach oder Tresor der finanzierenden Bank, in den Akten des damals beauftragten Notariats oder in den Kauf- und Finanzierungsunterlagen des Eigentümers. Auch ein Blick in die Korrespondenz aus der Zeit der Darlehensauszahlung hilft, weil dort die Übergabe des Briefs oft dokumentiert ist. Wer den Brief nachweislich nie erhalten hat, sollte sich den Verbleib von der Bank schriftlich bestätigen lassen – das erleichtert die Begründung im Aufgebotsverfahren.

Wenn die Bank nicht mehr existiert: Grundschuld bei erloschener oder fusionierter Bank

Gerade bei Grundschulden, die vor 20 oder 30 Jahren eingetragen wurden, steht im Grundbuch mitunter ein Institut, das es heute nicht mehr gibt: Die Bank wurde verschmolzen, umbenannt, aufgelöst oder ist insolvent gegangen. Für die Löschung ändert das an der Form nichts – es bleibt bei der beglaubigten Löschungsbewilligung –, aber an der zuständigen Stelle: Die Bewilligung muss von der Rechtsnachfolgerin ausgestellt werden, denn nur wer die Forderungen und Sicherheiten der Altbank übernommen hat, darf über die Grundschuld verfügen.

Die Ermittlung der Rechtsnachfolge ist bei Fusionen meist unkompliziert, weil die übernehmende Bank im Handelsregister ausgewiesen ist und Kunden der Altbank in der Regel über die Verschmelzung informiert wurden. Auskunft geben das Handelsregister, die eigene Darlehensakte und häufig auch das Grundbuchamt, das mit solchen Konstellationen routiniert umgeht. Schwieriger ist die Lage bei Insolvenzen oder wenn über mehrere Umfirmierungen hinweg unklar ist, wer die Sicherheiten heute hält; hier kann die Klärung einige Wochen zusätzlich kosten, weil Bescheinigungen über die Rechtsnachfolge beschafft werden müssen (zur Glaubhaftmachung der Verfügungsberechtigung vgl. § 29a GBO). In zähen Fällen ist es sinnvoll, den Notar frühzeitig einzubinden, der die erforderlichen Nachweise für das Grundbuchamt zusammenstellt.

Praktisch heißt das: Bei einer Grundschuld erloschener oder fusionierter Banken sollten Eigentümer den Rechercheaufwand in ihre Zeitplanung einrechnen und den Prozess keinesfalls kurz vor einem Verkaufstermin beginnen. Die gute Nachricht: An der Rechtslage ändert die Bankenhistorie nichts. Auch eine Grundschuld eines längst verschwundenen Instituts wird nach Tilgung zur Eigentümergrundschuld, kann also ebenso stehen bleiben – und muss nur dann aktiv gelöscht werden, wenn Verkauf oder Bereinigung anstehen.

Häufige Fragen zur Grundschuldlöschung

Kann ich die Grundschuld komplett selbst löschen?

Die Organisation können Sie vollständig selbst übernehmen: Löschungsbewilligung bei der Bank anfordern, Notartermin vereinbaren, Antrag beim Grundbuchamt einreichen. Nicht selbst möglich ist die Beglaubigung der Löschungsbewilligung – sie muss nach § 29 GBO durch einen Notar erfolgen. Komplett ohne Notar kommen Sie nur aus, wenn Sie auf die Löschung verzichten und die abbezahlte Grundschuld als Eigentümergrundschuld stehen lassen.

Was kostet die Löschung ungefähr?

Maßgeblich ist der eingetragene Grundschuldbetrag. Bei 50.000 Euro liegen die Gesamtkosten bei rund 120 bis 180 Euro, bei 200.000 Euro bei etwa 280 bis 330 Euro und bei 500.000 Euro bei rund 550 bis 630 Euro. Darin enthalten sind die halbe Tabellengebühr für das Grundbuchamt sowie die Notargebühr für die Beglaubigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Bei einer Briefgrundschuld mit verlorenem Brief kommen die Kosten eines Aufgebotsverfahrens hinzu.

Muss ich die Grundschuld nach der Tilgung löschen lassen?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Löschung. Mit der vollständigen Rückzahlung wird die Grundschuld kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld, die gefahrlos im Grundbuch stehen bleiben kann und sich für eine spätere Finanzierung wiederverwenden lässt. Gelöscht werden sollte sie vor allem vor einem Verkauf, wenn die Bank einer Umschuldung eine neue Eintragung verlangt oder wenn dauerhaft kein Kreditbedarf mehr besteht.

Was passiert, wenn der Grundschuldbrief verloren ist?

Dann reicht die Löschungsbewilligung allein nicht aus. Der Brief muss in einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden, bevor das Grundbuchamt die Löschung vornehmen kann. Das Verfahren dauert mehrere Monate und verursacht zusätzliche Kosten von grob 200 bis 400 Euro als Richtwert. Vorher lohnt eine gründliche Suche bei Bank, Notariat und in den eigenen Finanzierungsunterlagen.

Fazit: Erst die Entscheidung, dann die Löschung

Die Grundschuld löschen ohne Notar funktioniert nicht – § 29 GBO lässt daran keinen Zweifel, und die beglaubigte Löschungsbewilligung ist der unvermeidbare Baustein jedes Löschungsverfahrens. Die wirklich relevante Entscheidung liegt einen Schritt davor: Wer in der Immobilie bleibt und künftigen Finanzierungsbedarf nicht ausschließt, hat mit dem Stehenlassen der abbezahlten Grundschuld die meist klügere und vollständig kostenfreie Option. Wer dagegen verkaufen will, sollte die Löschungsbewilligung so früh anfordern, dass Bank, Notar und Grundbuchamt ihre Bearbeitungszeiten vor dem Vollzugstermin durchlaufen können – und mit Gesamtkosten rechnen, die je nach Grundschuldbetrag zwischen rund 100 und 650 Euro liegen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung; bei komplexen Grundbuchkonstellationen, Erb- oder Gesellschafterfragen ist die Beratung durch Notar oder Fachanwalt der richtige Weg.

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