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Mieterhöhung nach Modernisierung: Umlage, Grenzen und Härtefall

Mieterhöhung nach Modernisierung: 8-Prozent-Regel, Kappungsgrenze und § 559e BGB beim Heizungstausch – mit vollständigem Rechenbeispiel für eine 70-qm-Wohnung.

Immobilien Heute Redaktion 21 Min. Lesezeit

Die Mieterhöhung nach Modernisierung gehört zu den rechtlich am strengsten begrenzten Instrumenten des deutschen Mietrechts – und zugleich zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Vermietern und Mietern. Nach § 559 BGB darf die Jahresmiete um acht Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten steigen; eine Kappungsgrenze von drei Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren setzt der Erhöhung eine zusätzliche Schranke. Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gilt seit Anfang 2024 mit § 559e BGB ein eigenes Regime mit abweichenden Sätzen und einer deutlich engeren Kappung. Dieser Ratgeber erklärt beide Berechnungswege, rechnet sie an einer 70-Quadratmeter-Wohnung vollständig durch und ordnet Ankündigungspflichten, Fristen der Mieterhöhung, Fördermittel und den Härtefalleinwand sachlich ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Der Vermieter kann jährlich acht Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 Abs. 1 BGB).
  • Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung auf 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren – auf 2 Euro, wenn die Miete vorher unter 7 Euro je Quadratmeter lag (§ 559 Abs. 3a BGB).
  • Instandhaltungsanteile müssen aus den Kosten herausgerechnet werden; Fördermittel mindern die Umlagebasis zusätzlich (§ 559a BGB).
  • Die Maßnahme ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen; die erhöhte Miete wird frühestens mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang der Erhöhungserklärung geschuldet.
  • Beim Einbau einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB greift die Sonderregel des § 559e BGB: zehn Prozent Umlage bei Fördermittelnutzung, pauschaler Instandhaltungsabzug von 15 Prozent und eine Kappung von 0,50 Euro je Quadratmeter. Die 15-Prozent-Pauschale gilt jedoch nicht im Ausnahmefall bestimmter Heizungsanlagen; dann ist der allgemeine Instandhaltungsabzug zu prüfen.

Was gilt als Modernisierung im Sinne des Mietrechts?

Nicht jede Baumaßnahme am Mietshaus berechtigt zur Umlage. § 555b BGB definiert abschließend, welche baulichen Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen gelten. § 559 Abs. 1 BGB knüpft dabei an die Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des § 555b BGB an. In der Praxis relevant sind fünf Kategorien:

  • Energetische Modernisierung: Maßnahmen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird – etwa Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschossdecke oder der Einbau wärmegedämmter Fenster.
  • Heizungsanlage: Der Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB; für diese Maßnahme enthält § 559e BGB eine eigene Umlageregel.
  • Wassereinsparung: etwa der Einbau wassersparender Armaturen oder getrennter Wasserzähler.
  • Gebrauchswerterhöhung: Maßnahmen, die den Wohnkomfort dauerhaft steigern, zum Beispiel der Anbau eines Balkons oder der Einbau eines Aufzugs.
  • Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und Schaffung neuen Wohnraums: etwa der Ausbau des Dachgeschosses oder die Umgestaltung des Wohnumfelds.

Für Vermieter, Asset Manager und Property Manager ist die Einordnung der erste Prüfschritt: Nur wenn die Maßnahme unter einen dieser Tatbestände fällt, kommt eine Mieterhöhung nach Modernisierung überhaupt in Betracht. Reine Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung von Mängeln scheiden aus.

Modernisierung oder Instandhaltung – der häufigste Streitpunkt

Die Abgrenzung zwischen Modernisierung und Instandhaltung entscheidet darüber, welcher Kostenanteil überhaupt auf die Miete umgelegt werden darf. Instandhaltung ist die Beseitigung von Mängeln und die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands; ihre Kosten trägt allein der Vermieter. Modernisierung liegt vor, wenn der bisherige Standard nachhaltig überschritten wird. In der Praxis vermischen sich beide Aspekte in ein und derselben Baumaßnahme – dann schreibt § 559 Abs. 2 BGB zwingend vor, den Instandhaltungsanteil herauszurechnen. Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den umlagefähigen aufgewendeten Kosten.

Die folgende Gegenüberstellung zeigt typische Fälle aus der Bewirtschaftungspraxis:

MaßnahmeInstandhaltungsanteil (nicht umlagefähig)Modernisierungsanteil (umlagefähig)
FensterErsatz defekter oder verrotteter Fenster gegen gleichwertige neue ElementeEinbau hochwärmedämmender Dreifachverglasung deutlich über dem Erhaltungsstandard
HeizungReparatur oder funktionsgleicher Ersatz eines defekten KesselsUmstellung auf ein effizienteres System mit nachhaltiger Endenergieeinsparung
FassadeInstandsetzung von Rissen, Putzschäden und FeuchtestellenAnbringen einer Wärmedämmung
BadErneuerung verschlissener Sanitärobjekte in gleicher QualitätEinbau eines zusätzlichen Bads oder deutlich höherwertige Ausstattung
DachAbdichtung und Reparatur beschädigter BereicheDachausbau zur Schaffung neuen Wohnraums

Der konkrete Abzug lässt sich auf zwei Wegen bestimmen: über die tatsächlich angefallenen Erhaltungskosten, soweit sie in der Aufstellung separat ausgewiesen sind, oder über fiktive Erhaltungskosten, also den Betrag, den die Beseitigung des Mangels allein gekostet hätte. § 559 Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt dabei eine Schätzung nach § 287 ZPO. Der Bundesgerichtshof stellt an die Darlegung dabei keine überhöhten Anforderungen: Es genügt, wenn der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand nachvollziehbar macht – etwa durch die Angabe einer Quote von den Gesamtkosten oder eines bezifferten Betrags; eine umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung ist nicht erforderlich. Die meisten Auseinandersetzungen entstehen gleichwohl genau an dieser Stelle, nämlich dann, wenn Quoten ohne jede sachliche Begründung angesetzt werden. Wer als Vermieter eine Erhöhungserklärung vorbereitet, sollte den Erhaltungsanteil daher nachvollziehbar dokumentieren – etwa durch getrennte Angebote oder eine sachkundige Aufteilung der Positionen.

Die 8-Prozent-Regel und die Kappungsgrenze nach § 559 BGB

Die Kernregel steht in § 559 Abs. 1 BGB: Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Betreffen die Arbeiten mehrere Wohnungen eines Gebäudes, sind die Kosten nach § 559 Abs. 3 BGB angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen – in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen, sofern sich aus der Maßnahme nichts anderes ergibt. Der vollständige Wortlaut ist im Gesetzestext des § 559 BGB auf gesetze-im-internet.de nachlesbar.

Dem achtprozentigen Jahresbetrag ist eine zweite Grenze nachgelagert: die Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB. Innerhalb von sechs Jahren darf sich die monatliche Miete durch Modernisierungserhöhungen um höchstens 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Lag die monatliche Miete vor Geltendmachung der Erhöhung unter 7 Euro je Quadratmeter, sinkt die Grenze auf 2 Euro je Quadratmeter. Entscheidend ist: Die Kappung erfasst nur Erhöhungen wegen Modernisierung; Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB laufen daneben und werden nicht eingerechnet.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine zweistufige Prüfung. Erst ergibt die 8-Prozent-Rechnung den rechnerischen Höchstbetrag, dann begrenzt die Kappung, was davon tatsächlich verlangt werden kann. Übersteigt der rechnerische Betrag die Kappung, kann der Vermieter nur bis zur Grenze erhöhen – ein darüber liegender Restbetrag verfällt für diesen Zeitraum; weitere Erhöhungen setzen den Ablauf der Sechsjahresfrist oder neue Maßnahmen voraus. Zwei Besonderheiten sollten Bestandshalter zusätzlich kennen: Bei vereinbarter Staffelmiete oder Indexmiete ist die Modernisierungsmieterhöhung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Maßnahme beruht auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, etwa einer gesetzlichen Pflicht (§ 557a Abs. 2, § 557b Abs. 2 BGB). Und für preisgebundenen Wohnraum gelten eigenständige Regeln, die hier nicht Gegenstand sind.

Gesetzestext von § 559 BGB auf gesetze-im-internet.de mit markiertem Absatz 1 (8-Prozent-Regel) und Absatz 3a (Kappungsgrenze je Quadratmeter)

Rechenbeispiel: 70-Quadratmeter-Wohnung nach energetischer Sanierung

Das folgende Beispiel rechnet die 8-Prozent-Regel vollständig durch. Ausgangslage ist eine 70-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, an dem eine energetische Sanierung mit Fassadendämmung und neuen Fenstern durchgeführt wurde. Auf die Wohnung entfallen Modernisierungskosten von 30.000 Euro. Darin steckt ein Instandhaltungsanteil von 6.000 Euro, etwa für ohnehin fällige Fensterreparaturen und Putzarbeiten. Zusätzlich floss ein öffentlicher Förderzuschuss von 4.500 Euro.

RechenschrittBetrag
Auf die Wohnung entfallende Modernisierungskosten30.000 €
Abzüglich Instandhaltungsanteil (fiktive Erhaltungskosten)− 6.000 €
Abzüglich Förderzuschuss (Drittmittel)− 4.500 €
Umlagefähige Kosten19.500 €
Jährliche Umlage (8 % von 19.500 €)1.560 €
Monatliche Mieterhöhung (÷ 12)130 €
Monatliche Erhöhung je Quadratmeter (÷ 70)1,86 €
Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB3,00 €/qm in 6 Jahren

Das Ergebnis: Rechnerisch ergäbe sich eine Erhöhung von 1,86 Euro je Quadratmeter, die Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter wird eingehalten. Der Vermieter kann die monatliche Miete daher um volle 130 Euro erhöhen. Lag die Miete der Beispielwohnung dagegen unter 7 Euro je Quadratmeter, bliebe die Erhöhung auf 2 Euro je Quadratmeter, also 140 Euro, begrenzt – im Beispiel weiterhin ohne Kürzung, bei höheren Sanierungskosten würde die Grenze jedoch spürbar wirken. Die Rechenkette zeigt zugleich die Hebel: Jeder Euro, der als Instandhaltungsanteil oder Fördermittel herausgerechnet wird, senkt den umlagefähigen Betrag und damit die zulässige Erhöhung. Für Mieter lohnt deshalb der Blick auf die Kostenaufstellung, für Vermieter die saubere Trennung der Positionen bereits bei der Angebotsplanung.

Sonderregel § 559e BGB: Mieterhöhung nach dem Heizungstausch

Mit dem Gebäudeenergiegesetz hat der Gesetzgeber für den Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB eine eigenständige Umlageregel geschaffen. § 559e BGB tritt neben § 559 BGB und gilt ausschließlich für diesen Maßnahmentyp. Drei Abweichungen vom Regelfall sind zu beachten:

  • Umlagesatz von 10 Prozent: Hat der Vermieter eine Maßnahme nach § 555b Nr. 1a durchgeführt, die die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllt, und dabei Drittmittel nach § 559a BGB in Anspruch genommen, kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der Drittmittel erhöhen. Wird eine Förderung nicht in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt wären, gilt weiterhin der allgemeine Weg über § 559 BGB mit acht Prozent.
  • Pauschaler Instandhaltungsabzug von 15 Prozent: Statt den Erhaltungsanteil konkret zu ermitteln, gehören nach § 559e Abs. 2 BGB pauschal 15 Prozent der aufgewendeten Kosten nicht zu den umlagefähigen Kosten. Das vereinfacht die Abrechnung, weil beim Heizungstausch regelmäßig ein Erhaltungsanteil anfällt.
  • Engere Kappung von 0,50 Euro je Quadratmeter: Die monatliche Miete darf sich wegen der Heizungsanlage innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter erhöhen. Ist der Vermieter daneben zu Erhöhungen nach § 559 Abs. 1 berechtigt, bleiben dessen Grenzen zusätzlich maßgeblich (§ 559e Abs. 3 BGB).

Wichtiger Hinweis zur 15-Prozent-Pauschale: Der Gesetzestext sieht eine Ausnahme vor: Soweit die Kosten durch den Einbau bestimmter, gesetzlich näher bezeichneter Heizungsanlagen entstanden sind, gilt die pauschale Kürzung um 15 Prozent nicht; für diese Anlagen ist der Erhaltungsanteil stattdessen konkret nach der allgemeinen Regel des § 559 Abs. 2 BGB zu ermitteln. Wer in diesem Anwendungsbereich automatisch 15 Prozent abzieht, kalkuliert die Umlage unter Umständen falsch. Da die Vorschrift zuletzt geändert wurde, gibt der jeweils aktuelle Gesetzestext des § 559e BGB auf gesetze-im-internet.de den verbindlichen Stand wieder.

Die Übersicht fasst beide Regime gegenüber:

Kriterium§ 559 BGB (Regelfall)§ 559e BGB (Heizungsanlage)
AnwendungsfallEnergetische Sanierung, Gebrauchswert, Wohnverhältnisse, neuer WohnraumEinbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a
Umlagesatz8 % der umlagefähigen Kosten pro Jahr10 % der Kosten abzüglich Drittmittel pro Jahr
Rolle der FördermittelKürzen die UmlagebasisInanspruchnahme ist Voraussetzung für den 10-%-Satz
InstandhaltungsabzugKonkret ermittelte ErhaltungskostenPauschal 15 % (Ausnahme für bestimmte Heizungsanlagen beachten)
Kappungsgrenze3 €/qm in 6 Jahren (2 € bei Ausgangsmiete unter 7 €/qm)0,50 €/qm in 6 Jahren

Für Ankündigung, Erhöhungserklärung und Fristen verweist § 559e Abs. 4 BGB auf die allgemeinen Regeln der §§ 559a bis 559d BGB; formal bleibt das Verfahren damit dasselbe wie bei jeder anderen Modernisierungsmieterhöhung.

Rechenbeispiel: dieselbe Wohnung nach § 559e beim Heizungstausch

Um beide Regime sauber zu trennen, folgt das zweite Beispiel auf derselben 70-Quadratmeter-Wohnung – diesmal mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB. Auf die Wohnung entfallen Kosten von 12.000 Euro; der Vermieter hat einen Förderzuschuss von 30 Prozent, also 3.600 Euro, in Anspruch genommen. Die Rechnung unterstellt den Grundfall mit der pauschalen 15-Prozent-Kürzung:

RechenschrittBetrag
Auf die Wohnung entfallende Kosten der Heizungsanlage12.000 €
Abzüglich pauschalem Erhaltungsanteil (15 % von 12.000 €)− 1.800 €
Zwischenergebnis10.200 €
Abzüglich in Anspruch genommener Drittmittel (30-%-Zuschuss)− 3.600 €
Umlagefähige Kosten6.600 €
Jährliche Umlage (10 % von 6.600 €)660 €
Monatliche Erhöhung rechnerisch (÷ 12)55 €
Rechnerisch je Quadratmeter (÷ 70)0,79 €
Kappung nach § 559e Abs. 3 BGB0,50 €/qm in 6 Jahren

Die Rechnung zeigt die besondere Wirkung der Kappung in diesem Regime: Rechnerisch wären 0,79 Euro je Quadratmeter zulässig, tatsächlich durchsetzbar sind nur 0,50 Euro je Quadratmeter – die monatliche Erhöhung begrenzt sich damit auf 35 Euro. Der Unterschiedsbetrag verfällt für diesen Sechsjahreszeitraum. Liegt eine Heizungsanlage vor, für die die gesetzliche Ausnahme von der Pauschalregel gilt, entfällt die 15-Prozent-Kürzung; der rechnerische Jahresbetrag stiege im Beispiel auf 840 Euro beziehungsweise 1,00 Euro je Quadratmeter, an der Kappung von 0,50 Euro je Quadratmeter änderte das im Ergebnis nichts. Für Bestandshalter bleibt die Botschaft: Beim geförderten Heizungstausch ist die Erhöhung realistisch nur in einem schmalen Korridor umsetzbar, während § 559 bei großen energetischen Sanierungen deutlich höhere Beträge tragen kann.

Infografik zur Umlagerechnung der Mieterhöhung nach Modernisierung: Modernisierungskosten abzüglich Instandhaltungsanteil und Fördermittel ergeben den umlagefähigen Betrag, daraus Jahresbetrag und monatliche Erhöhung je Quadratmeter mit eingezeichneter Kappungsgrenze

Ankündigungspflicht: Frist, Form und Pflichtangaben

Bevor über eine Erhöhung überhaupt nachgedacht werden darf, steht die Duldungsphase. Nach § 555c BGB hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme dem Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Modernisierungsankündigung muss enthalten:

  • Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme,
  • den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • Angaben zur zu erwartenden Mieterhöhung sowie zu den zu erwartenden künftigen Betriebskosten,
  • einen Hinweis auf mögliche Härtegründe sowie auf Form und Frist des Härteeinwands.

Nach Abschluss der Arbeiten folgt die eigentliche Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB. Sie bedarf der Textform und muss die Erhöhung auf der Grundlage der aufgewendeten Kosten berechnen und erläutern. Eine Vorlage für die Mieterhöhung hilft, alle Pflichtangaben vollständig und formgerecht zu erfassen. Die erhöhte Miete wird erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang der Erklärung geschuldet – zwischen Abschluss der Baumaßnahme und erster Zahlung liegen also erfahrungsgemäß mehrere Monate, was für die Liquiditätsplanung auf Vermieterseite relevant ist.

Vereinfachtes Verfahren für kleinere Maßnahmen

Für überschaubare Projekte erleichtert § 559c BGB die Erhöhungserklärung. Übersteigen die auf die Wohnung entfallenden Kosten der Modernisierungsmaßnahme die gesetzlich vorgesehene Kostengrenze nicht, genügt eine vereinfachte Darstellung: Der Vermieter muss die Kosten nicht in jeder Einzelposition aufschlüsseln und erläutern, wie es § 559b BGB sonst verlangt. An Textform, der Angabe des Erhöhungsbetrags und den zeitlichen Wirkungsregeln ändert das vereinfachte Verfahren jedoch nichts – auch hier wird die erhöhte Miete frühestens zum dritten Kalendermonat nach Zugang wirksam. Für kleinere Bestände mit punktuellen Maßnahmen, etwa den Austausch einzelner Fenster oder den Einbau von Wasserzählern, senkt das Verfahren den Erklärungsaufwand spürbar. Der Rechenweg selbst mit 8-Prozent-Umlage, Instandhaltungsabzug, Fördermittelkürzung und Kappungsgrenze bleibt identisch; erleichtert wird nur die Darstellung in der Erklärung.

Der Härtefalleinwand des Mieters

Dem ökonomischen Interesse des Vermieters an der Refinanzierung steht die Sozialklausel des § 559 Abs. 4 BGB gegenüber. Danach ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Die Klausel ist bewusst eng gefasst: Eine spürbare finanzielle Belastung allein reicht nicht, weil das Gesetz die Umlage grundsätzlich vorsieht. Relevant werden etwa Fälle, in denen die erhöhte Miete die Einkommensverhältnisse des Haushalts nachhaltig überfordert oder der Nutzen der Maßnahme für den konkreten Mieter deutlich hinter den Kosten zurückbleibt.

Zwei formale Punkte sind für beide Seiten wichtig. Erstens die Frist: Einwendungen gegen die Erhöhungserklärung – einschließlich des Härtefalleinwands – sind dem Vermieter innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen; schon gegen die Modernisierungsankündigung kann der Mieter Härtegründe geltend machen. Zweitens die Hinweispflicht: Bereits in der Modernisierungsankündigung hat der Vermieter auf mögliche Härtegründe sowie auf Form und Frist des Härteeinwands hinzuweisen (§ 555c Abs. 2 BGB), und auch die Erhöhungserklärung muss auf die geltenden Erhöhungsbeschränkungen verweisen (§ 559b Abs. 1 BGB). Im Streitfall prüft das Gericht den Einwand in einer Gesamtabwägung; pauschale Verweisungen auf das Alter oder das Einkommen tragen ebenso wenig wie der bloße Verweis des Vermieters auf seine Investitionskosten. Fachlich sauber aufgestellt ist die Erhöhung dann, wenn die Kalkulation von vornherein dokumentiert ist und etwaige Härtehinweise ernsthaft geprüft werden.

Fördermittel und ihr Einfluss auf die Umlage

Öffentliche Förderung verändert die Berechnung an zwei Stellen. Nach § 559a BGB sind Drittmittel für die Maßnahme auf die aufgewendeten Kosten anzurechnen: Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten kürzen die Kosten in voller Höhe, ebenso Leistungen Dritter, die der Mieter erbracht hat. Werden stattdessen zinsverbilligte oder zinslose Darlehen gewährt, mindert sich die Jahresumlage um jährlich 11 Prozent des Darlehensbetrags; bei einer Aufstockung des Darlehens steigt die Anrechnung, bei Wegfall der Förderung entfällt sie für die Zukunft. Beim Heizungstausch geht die Förderung noch weiter: Die Inanspruchnahme von Drittmitteln ist nach § 559e Abs. 1 BGB Voraussetzung für den erhöhten Umlagesatz von 10 Prozent – ohne Zuschuss bleibt es beim allgemeinen 8-Prozent-Weg, sofern die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt waren.

Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bedeutet das: Hohe Förderquoten, wie sie beim Heizungstausch üblich sind, senken die umlagefähige Basis erheblich und begrenzen die durchsetzbare Mieterhöhung – zugunsten einer besseren Eigenkapitalrendite der Maßnahme selbst. Wer Modernisierungsprojekte im Bestand kalkuliert, sollte Förderkulisse, Instandhaltungsanteil und Kappungsgrenze daher immer gemeinsam betrachten statt isoliert.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung nach Modernisierung

Wie viel Prozent darf die Miete nach einer Modernisierung steigen?

Im Regelfall acht Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten pro Jahr, bezogen auf die Jahresmiete (§ 559 Abs. 1 BGB). Beim geförderten Einbau einer neuen Heizungsanlage gelten nach § 559e BGB zehn Prozent der Kosten abzüglich der Drittmittel.

Was bedeutet die Kappungsgrenze bei der Modernisierungsmieterhöhung?

Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete wegen Modernisierung um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen; lag die Miete vorher unter 7 Euro je Quadratmeter, gilt eine Grenze von 2 Euro. Für Heizungsanlagen nach § 559e BGB ist die Kappung auf 0,50 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren begrenzt.

Muss der Vermieter die Modernisierung vorher ankündigen?

Ja. Die Maßnahme ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen, unter anderem mit Angaben zu Art, Umfang, Beginn, Dauer und zur zu erwartenden Mieterhöhung.

Kann der Mieter gegen die Erhöhung vorgehen?

Über den Härtefalleinwand nach § 559 Abs. 4 BGB. Er ist dem Vermieter innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Daneben kann der Mieter die Rechnung selbst prüfen, etwa ob Instandhaltungsanteile und Fördermittel korrekt herausgerechnet wurden.

Werden Fördermittel auf die Modernisierungskosten angerechnet?

Ja. Zuschüsse sind nach § 559a BGB in voller Höhe abzuziehen, bei zinsverbilligten Darlehen mindert sich die Jahresumlage um 11 Prozent des Darlehensbetrags. Beim Heizungstausch nach § 559e BGB werden die Drittmittel zusätzlich von der Bemessungsgrundlage des 10-Prozent-Satzes abgezogen.

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