Fristen bei der Mieterhöhung: Zustimmung, Wirksamkeit und Klage
Welche Frist bei einer Mieterhöhung gilt: Zugang, Überlegungsfrist, Wirksamkeit und Klagefrist des Vermieters – mit Beispielterminen im Zeitstrahl erklärt.
Wer sich zum Thema „Mieterhöhung Frist“ informiert, will wissen, welche Frist bei einer Mieterhöhung wann gilt – und das ist gesetzlich exakt geregelt: Zwischen dem Zugang des Erhöhungsverlangens und der ersten Zahlung der erhöhten Miete liegen mehrere klar definierte Zeitspannen, vor allem in § 558b BGB. Der Mieter hat bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats Zeit, über die Zustimmung zu entscheiden; die erhöhte Miete wird frühestens mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang fällig; und dem Vermieter bleiben danach drei weitere Monate für eine Zustimmungsklage. Wer diese Fristen kennt, kann jeden Termin der Erhöhung selbst berechnen – das gilt für Vermieter, die ein Verlangen vorbereiten, ebenso wie für Mieter, die ein solches Schreiben prüfen.
Dieser Beitrag bildet den Ablauf einer einzelnen Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete vollständig ab: den Zugang des Erhöhungsverlangens, die Überlegungsfrist des Mieters, den Eintritt der Wirksamkeit und die dreimonatige Klagefrist des Vermieters. Die Jahressperrfrist zwischen zwei Erhöhungen ist ein eigenständiges Thema und wird am Ende nur kurz abgegrenzt.
Die Ausführungen ordnen die gesetzlichen Regeln sachlich ein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick:
- Überlegungsfrist des Mieters: Sie läuft bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 2 BGB).
- Wirksamkeit der erhöhten Miete: Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB).
- Klagefrist des Vermieters: Reagiert der Mieter nicht, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.
- Versäumte Klagefrist: Das Erhöhungsverlangen ist dann verbraucht; der Vermieter muss ein neues Verlangen stellen, und die Fristenkette beginnt von vorn.
- Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben ist in der Praxis belastbarer als das Übergabe-Einschreiben, weil der Einwurf selbst dokumentiert wird.
Der Zeitstrahl einer Mieterhöhung im Überblick
Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchläuft immer dieselbe Abfolge aus vier Stationen. Jede Station hat einen eigenen Termin, und alle Termine hängen an einem einzigen Ausgangspunkt: dem Tag, an dem das Erhöhungsverlangen den Mieter erreicht.
- Zugang des Erhöhungsverlangens: Mit dem Zugang beginnt jede Frist. Erst wenn das Schreiben nachweisbar im Briefkasten des Mieters liegt, läuft die Uhr.
- Ende der Überlegungsfrist: Der Mieter hat bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats Zeit, zuzustimmen, teilweise zuzustimmen oder untätig zu bleiben.
- Eintritt der Wirksamkeit: Bei Zustimmung gilt die erhöhte Miete ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats nach dem Zugang.
- Ende der Klagefrist: Bleibt die Zustimmung aus, hat der Vermieter drei weitere Monate, um die Zustimmung gerichtlich durchzusetzen.
Der Zeitstrahl am Anfang dieses Beitrags zeigt diese vier Stationen mit konkreten Beispieldaten. Die folgenden Abschnitte erklären jede Station im Detail – inklusive der Rechenlogik, mit der sich die Termine für jedes beliebige Datum bestimmen lassen.
Zugang des Erhöhungsverlangens – der Start aller Fristen
Rechtlich gilt ein Erhöhungsverlangen als zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Mieters gelangt, dass er unter normalen Umständen Kenntnis davon nehmen kann (§ 130 BGB). Bei der klassischen Briefsendung ist das der Moment, in dem der Zusteller das Schreiben in den Briefkasten wirft. Zu beachten ist die übliche Geschäftszeit: Ein Schreiben, das am späten Abend, an einem Samstag oder an einem Feiertag eingeworfen wird, gilt im Zweifel erst am nächsten Werktag als zugegangen. Wer auf Nummer sicher gehen will, verschickt das Verlangen so, dass der Einwurf an einem Werktag tagsüber erfolgt.
Damit die Fristen überhaupt zu laufen beginnen, muss das Verlangen zudem formell wirksam sein. § 558a BGB verlangt die Textform – ein Brief oder eine E-Mail genügt, ein Anruf nicht. Außerdem ist das Verlangen zu begründen, etwa durch einen Mietspiegel (für Stuttgart den aktuellen Mietspiegel Stuttgart), eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen. Fehlt die Begründung oder ist sie fehlerhaft, ist das Verlangen formell unwirksam: Es löst weder die Überlegungsfrist des Mieters noch die Klagefrist des Vermieters aus. Die gesamte Fristenkette steht und fällt deshalb mit einem sauber begründeten und nachweisbar zugestellten Schreiben.
In der Praxis scheitert der Zugang häufig am Adressatenkreis. Stehen auf Mieterseite mehrere Personen im Vertrag – etwa Ehegatten oder die Mitglieder einer Wohngemeinschaft –, muss das Verlangen jedem einzelnen Mieter zugehen; die Fristen beginnen erst, wenn der letzte Adressat erreicht ist. Umgekehrt gilt: Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, etwa einer Erbengemeinschaft, müssen grundsätzlich alle Vermieter das Verlangen abgeben oder sich vertreten lassen; bei Vertretung ist die Vollmachtsurkunde im Original beizufügen (§ 174 BGB). Auch der elektronische Weg ist denkbar, denn die Textform lässt die E-Mail zu. Ihr Zugang ist allerdings schwer beweisbar, weil der Absender im Streitfall darlegen müsste, dass die Nachricht tatsächlich abrufbar im Postfach des Mieters eingegangen ist – eine ausdrückliche Empfangsbestätigung ist hier die sicherste Lösung.
Zugang nachweisen – warum Einwurf-Einschreiben praktisch sicherer ist
Im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast für den Zugang. Genau daran scheitern viele Erhöhungen, denn das beliebte Übergabe-Einschreiben ist ein trügerischer Beleg: Es wird nur ausgehändigt, wenn der Empfänger den Brief persönlich annimmt oder eine empfangsberechtigte Person unterschreibt. Ist der Mieter nicht anzutreffen, landet eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, und der Brief liegt zur Abholung bereit. Holt der Mieter ihn nicht ab, findet kein Zugang statt; auch bei einer verweigerten Annahme lässt sich der Zugang im Streitfall nicht zuverlässig beweisen. Der Vermieter hält dann einen Beleg in der Hand, der gerade das Entscheidende nicht dokumentiert.
Das Einwurf-Einschreiben funktioniert anders: Der Zusteller wirft den Brief persönlich in den Briefkasten des Empfängers und dokumentiert diesen Einwurf mit Datum und Uhrzeit auf dem Auslieferungsbeleg. Dieser dokumentierte Einwurf begründet nach der Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Der Mieter müsste im Prozess konkret darlegen, warum der Einwurf ausnahmsweise nicht stattgefunden haben soll – das gelingt selten. Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung sollten Vermieter zusammen mit einer Kopie des Schreibens aufbewahren.
Wer das Risiko weiter senken will, hat drei Optionen: die persönliche Übergabe gegen schriftliches Empfangsbekenntnis, den Einwurf in Anwesenheit eines Zeugen mit kurzem Protokoll oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Alle drei Varianten kosten mehr Aufwand als der Postweg, sichern aber die gesamte nachfolgende Fristenkette ab.
Überlegungsfrist des Mieters – bis wann muss reagiert werden?
Die Überlegungsfrist – im Gesetz Zustimmungsfrist genannt – endet mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB). Umgangssprachlich ist vom Ablauf des übernächsten Monats die Rede. Die Rechenlogik: Der Monat des Zugangs zählt nicht mit, es folgen zwei volle Kalendermonate. Geht das Schreiben am 10. März zu, endet die Frist am 31. Mai. Geht es erst am 31. März zu, endet die Frist ebenfalls am 31. Mai – entscheidend ist allein der Monat des Zugangs, nicht der konkrete Tag.
Innerhalb dieser Frist kann der Mieter das Verlangen in Ruhe prüfen: Stimmt die Berechnung der geforderten Miethöhe, ist die Begründung nach § 558a BGB enthalten, passt der Vergleich zum Mietspiegel? Die Zustimmung selbst ist formfrei möglich und muss nicht begründet werden; aus Beweisgründen empfiehlt sich auf beiden Seiten eine schriftliche Erklärung. Wer früh zustimmt, gewinnt übrigens nichts: Der Wirksamkeitszeitpunkt bleibt derselbe, egal ob die Zustimmung am ersten oder am letzten Tag der Frist eingeht.
Für die Rechtzeitigkeit der Zustimmung gilt dasselbe Zugangsprinzip wie für das Verlangen selbst: Maßgeblich ist nicht die Absendung, sondern dass die Erklärung dem Vermieter bis zum letzten Tag der Frist tatsächlich zugeht. Wer seine Zustimmung erst am Fristende zur Post gibt, trägt das Risiko, dass sie den Vermieter zu spät erreicht – und ohne fristgerecht zugegangene Zustimmung steht dem Vermieter anschließend der Klageweg offen.
Zwei Punkte werden regelmäßig falsch eingeschätzt. Erstens gilt Schweigen nicht als Zustimmung – ohne Erklärung des Mieters wird die erhöhte Miete nicht fällig. Zweitens verlängert eine bloße Rückfrage oder ein Widerspruch die Frist nicht; sie endet am letzten Tag des übernächsten Monats, was auch immer vorher kommuniziert wurde.
Was passiert bei einer Teilzustimmung?
Der Mieter muss nicht zwischen voller Zustimmung und kompletter Ablehnung wählen. Er kann der Erhöhung auch teilweise zustimmen – etwa dann, wenn die verlangte Miethöhe nach seiner Prüfung nur zum Teil gerechtfertigt ist. Die Teilzustimmung sollte ausdrücklich erklärt und mit einem konkreten Betrag beziffert werden, damit später kein Streit über den Umfang entsteht.
Die Rechtsfolge ist eindeutig: Die erhöhte Miete gilt nur in Höhe der Teilzustimmung, und zwar ab dem regulären Wirksamkeitszeitpunkt. Verlangt der Vermieter eine Erhöhung um 80 Euro und stimmt der Mieter 50 Euro zu, steigt die Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats um diese 50 Euro. Für die restlichen 30 Euro bleibt dem Vermieter nur ein Weg: die Zustimmungsklage – und die muss innerhalb der Klagefrist erhoben werden.
Wichtig für die Planung: Die Teilzustimmung stoppt oder verlängert die Klagefrist für den Restbetrag nicht. Lässt der Vermieter die Frist verstreichen, bleibt es dauerhaft bei der teilweise erhöhten Miete; ein neues Verlangen für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.
Wirksamkeit der erhöhten Miete – ab wann muss gezahlt werden?
Zustimmungsfrist und Wirksamkeitsfrist sind zwei getrennte Uhren. Die erste bestimmt, bis wann der Mieter reagieren muss. Die zweite bestimmt, ab wann die erhöhte Miete geschuldet ist. Nach § 558b Abs. 1 BGB schuldet der zustimmende Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Bei einem Zugang im März beginnt die erhöhte Miete am 1. Juni – ob die Zustimmung bereits am 20. März oder erst am 25. Mai erklärt wurde, ändert daran nichts.
Dieselbe Logik gilt, wenn ein Gericht die fehlende Zustimmung ersetzt: Wird der Mieter rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt, ist die erhöhte Miete rückwirkend ab dem ursprünglichen Wirksamkeitszeitpunkt geschuldet – vorausgesetzt, das Verlangen war wirksam und die Klage kam rechtzeitig. In der Zahlungspraxis erscheint der erhöhte Betrag erstmals mit der Miete des Monats, in dem die Wirksamkeit beginnt. Da die Miete monatlich im Voraus zu zahlen ist, ist im Beispiel die Juni-Miete die erste mit der neuen Summe.
Aus der Rückwirkung folgt in der Praxis eine Einmalnachforderung: Hat der Mieter während eines laufenden Verfahrens zunächst nur die bisherige Miete gezahlt, wird die Differenz für alle Monate seit dem ursprünglichen Wirksamkeitstermin mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Umgekehrt gilt bis zum Eintritt der Wirksamkeit: Der Vermieter kann die erhöhte Miete nicht vorzeitig verlangen; geschuldet bleibt zunächst die bisherige Miete.
Klagefrist des Vermieters – die letzten drei Monate
Stimmt der Mieter bis zum Ende der Überlegungsfrist nicht zu – weder vollständig noch teilweise –, eröffnet § 558b Abs. 2 BGB dem Vermieter den Klageweg. Der Gesetzestext lautet:
„Stimmt der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu, so kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage ist innerhalb weiterer drei Monate zu erheben.“ (§ 558b Abs. 2 BGB, abrufbar auf gesetze-im-internet.de)
Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Zustimmungsfrist und läuft drei volle Monate. Endet die Überlegungsfrist am 31. Mai, muss die Klage bis spätestens 31. August beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht; der Absendetag zählt nicht. Geklagt wird auf Erteilung der Zustimmung zu der konkret verlangten Miethöhe; das Gericht prüft dabei sowohl die Form als auch die Höhe des Verlangens.
Für die Klage ist örtlich ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a ZPO). Die Dreimonatsfrist steht zudem gesetzlich fest: Sie lässt sich durch einseitige Erklärung weder verlängern noch aufschieben, und auch ein erneutes Aufforderungsschreiben an den Mieter hat auf den Fristablauf keinerlei Einfluss.
Lässt der Vermieter die Klagefrist verstreichen, ist das Erhöhungsverlangen verbraucht. Es verliert jede Wirkung, eine spätere Klage darauf hat keinen Erfolg, und auch eine nachträgliche Zustimmung des Mieters würde nichts mehr ändern. Der Vermieter muss ein vollständig neues Erhöhungsverlangen stellen – mit neuer Begründung, neuem Zugang und einer komplett neuen Fristenkette. Bis die erhöhte Miete auf dieser Grundlage frühestens wirken kann, vergehen erneut mehrere Monate. Die versäumte Frist ist damit kein Formalismus, sondern ein handfester wirtschaftlicher Verlust.
Für Formfehler sieht das Gesetz eine Korrekturmöglichkeit vor: Entsprach das Verlangen nicht den Vorgaben der §§ 558 und 558a BGB, etwa weil die Begründung fehlte oder unvollständig war, kann der Vermieter diese Mängel im laufenden Rechtsstreit nach § 558b Abs. 3 BGB nachholen. Dem Mieter steht dann die volle Zustimmungsfrist ab Zugang des nachgeholten Verlangens zu. Diese Heilungsmöglichkeit greift allerdings nur bei Formfehlern in einem rechtzeitig eingeleiteten Verfahren; eine versäumte Dreimonatsfrist lässt sich damit nicht nachträglich korrigieren.

Beispiel-Zeitstrahl mit konkreten Terminen
Die Fristenkette lässt sich für jedes Datum mit drei einfachen Rechenschritten nachvollziehen: Der Monat des Zugangs plus zwei volle Kalendermonate ergibt das Ende der Überlegungsfrist; der darauffolgende erste Tag ist der Wirksamkeitsbeginn; drei weitere Monate danach endet die Klagefrist. Die Tabelle rechnet zwei Beispiele durch:
| Station | Beispiel 1 | Beispiel 2 |
|---|---|---|
| Zugang des Erhöhungsverlangens | 10. März | 28. November |
| Ende der Überlegungsfrist (Ablauf des übernächsten Monats) | 31. Mai | 31. Januar |
| Beginn der erhöhten Miete bei Zustimmung | 1. Juni | 1. Februar |
| Ende der Klagefrist des Vermieters | 31. August | 30. April |
Im ersten Beispiel zahlt der zustimmende Mieter erstmals mit der Juni-Miete den erhöhten Betrag; stimmt er nicht zu, läuft die Uhr für den Vermieter bis Ende August. Das zweite Beispiel zeigt den Effekt des Jahreswechsels: Ein Zugang Ende November verschiebt den Wirksamkeitsbeginn auf den 1. Februar, die Klagefrist endet am 30. April. Wer die drei Rechenschritte einmal verinnerlicht hat, kann jedes Erhöhungsschreiben innerhalb von Sekunden terminieren – und erkennt sofort, ob die im Schreiben genannten Daten stimmen oder das Verlangen von Anfang an fehlerhaft terminiert ist.
Unabhängig vom Kalenderdatum bleibt die Grundstruktur gleich: Zwischen dem Monat des Zugangs und dem Monat der ersten erhöhten Zahlung liegen immer genau zwei volle Kalendermonate, und vom Zugang bis zum Ende der Klagefrist vergeht rund ein halbes Jahr. Diese Vorlaufzeit ist ein fixer Bestandteil jeder Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete – Vermieter kalkulieren sie in ihre Planung ein, Mieter können sie für die Prüfung der Unterlagen nutzen.

Sperr- und Jahresfrist – Abgrenzung zu dieser Fristenkette
Die hier beschriebenen Fristen betreffen ausschließlich den Ablauf innerhalb einer einzigen Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Andere Mieterhöhungsmodelle wie die Staffelmiete oder die Indexmiete folgen eigenen Regeln – bei der Indexmiete lassen sich die Erhöhungsbeträge etwa mit einem Indexmiete-Rechner ermitteln. Davon zu trennen ist die Jahressperrfrist zwischen zwei Erhöhungen: Sie begrenzt, wie oft die Miete erhöht werden darf, und ist ein eigenständiges Thema, das dieser Beitrag nur abgrenzt, nicht vertieft.
Häufige Fragen zur Mieterhöhungsfrist
Was passiert bei einer Teilzustimmung?
Der Mieter kann der Erhöhung teilweise zustimmen, wenn nur ein Teil der verlangten Miethöhe gerechtfertigt ist. Die Miete steigt dann ab dem regulären Wirksamkeitszeitpunkt um den zugestimmten Betrag. Für den Rest bleibt dem Vermieter nur die Zustimmungsklage innerhalb der Klagefrist; lässt er sie verstreichen, bleibt es dauerhaft bei der Teilzustimmung.
Was passiert, wenn ich als Mieter gar nicht reagiere?
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die erhöhte Miete wird ohne Zustimmung oder entsprechendes Urteil nicht fällig. Allerdings läuft die Überlegungsfrist trotzdem ab, und der Vermieter kann danach innerhalb von drei Monaten auf Zustimmung klagen. Wer das Verlangen für fehlerhaft hält, sollte die Gründe daher frühzeitig prüfen und dokumentieren.
Was passiert, wenn der Vermieter die Klagefrist verpasst?
Das Erhöhungsverlangen ist verbraucht und verliert jede Wirkung. Eine spätere Klage scheitert, und auch eine nachträgliche Zustimmung des Mieters ändert nichts mehr. Der Vermieter muss ein neues, formell wirksames Verlangen stellen; erst mit dessen Zugang beginnt die gesamte Fristenkette von vorn.
Wie weise ich den Zugang des Erhöhungsschreibens nach?
Am belastbarsten ist das Einwurf-Einschreiben mit Auslieferungsbeleg, weil der Zusteller den Einwurf mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Alternativ kommen die Übergabe gegen schriftliches Empfangsbekenntnis, der Einwurf vor einem Zeugen oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher infrage. Das Übergabe-Einschreiben beweist den Zugang dagegen oft nicht, weil der Brief bei Abwesenheit des Empfängers lediglich zur Abholung bereitliegt.
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