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Sondernutzungsrecht am Garten: Was erlaubt ist, was einen Beschluss braucht und wer zahlt

Sondernutzungsrecht Garten: Was ohne Beschluss erlaubt ist, was einen Beschluss braucht und wer die Kosten trägt – Praxiswissen für WEG-Verwalter und Eigentümer.

Immobilien Heute Redaktion 21 Min. Lesezeit

Das Sondernutzungsrecht am Garten entscheidet in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften darüber, wer eine Grünfläche allein nutzen darf – und wie weit dieses Recht reicht. Für Verwalter, Bauträger und Eigentümer ist die Konstruktion ebenso alltäglich wie konfliktträchtig: Die Gartenfläche bleibt Gemeinschaftseigentum, exklusiv zugewiesen ist nur der Gebrauch, geregelt über die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung. Aus diesem Aufbau ergeben sich die Praxisfragen, die dieser Beitrag einordnet: Welche Gestaltung ist ohne Beschluss zulässig, welche Maßnahmen erfordern einen Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG, wer trägt die Kosten für Pflege und Substanz – und was gilt beim Verkauf der Wohnung? Verbindliche Antworten liefert dabei selten das Gesetz allein, sondern vor allem die jeweilige Gemeinschaftsordnung. Sie zu kennen, ist die erste Pflichtübung für jeden Praktiker.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtsnatur: Die Gartenfläche bleibt Gemeinschaftseigentum; exklusiv zugewiesen ist nur der Gebrauch, geregelt in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung.
  • Ohne Beschluss zulässig: Rasen, Beete, Sträucher, mobile Gartenmöbel, Sonnenschirm und nicht verankertes Spielgerät.
  • Beschlusspflichtig nach § 20 WEG: Terrasse, Gartenhaus, Pool, Zaun, Hochbeet mit Fundament, Trampolin mit Bodenanker und die Fällung von Bäumen.
  • Kosten: Die laufende Pflege trägt in der Regel der Nutzungsberechtigte, die Erhaltung der Substanz die Gemeinschaft – sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
  • Verkauf: Gegenüber Käufern wirkt das Sondernutzungsrecht nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.

Was ist ein Sondernutzungsrecht am Garten?

Ein Sondernutzungsrecht am Garten ist das Recht eines Wohnungseigentümers, eine bestimmte Gartenfläche allein zu nutzen und die übrigen Eigentümer von ihrem Gebrauch auszuschließen. Das Besondere liegt in der Rechtsnatur: Die Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zugewiesen wird ausschließlich der Gebrauch; das Eigentum an der Fläche verbleibt bei der Gemeinschaft. Deshalb kann der Berechtigte den Garten bewirtschaften und gestalten, darf aber in die Substanz nicht ohne Weiteres eingreifen.

Entstehung und Inhalt des Sondernutzungsrechts ergeben sich aus der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung. Dort ist geregelt, welche Fläche welcher Wohnung zugeordnet ist und zu welchem Zweck sie genutzt werden darf. Viele Gemeinschaftsordnungen verbinden die Zuweisung mit der Auflage gärtnerischer Nutzung: Der Berechtigte muss die Fläche pflegen und darf sie nicht zweckentfremden – etwa als Abstellfläche für Baumaterial, als gewerblichen Stellplatz oder als dauerhafte Lagerzone. Wer die Auflage missachtet, riskiert Beschlüsse der Gemeinschaft und Unterlassungsansprüche der übrigen Eigentümer. Eine nachträgliche Neueinrichtung von Sondernutzungsrechten ist ebenfalls möglich, erfordert aber eine Vereinbarung der beteiligten Eigentümer und die Eintragung ins Grundbuch.

Vom Sondernutzungsrecht zu unterscheiden ist echtes Sondereigentum an Gartenflächen. Seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, kann nach § 3 Abs. 2 WEG grundsätzlich auch Sondereigentum an Flächen begründet werden, die nicht zu Wohnzwecken dienen – dazu zählen Gärten, sofern sie in sich abgeschlossen und im Aufteilungsplan erkennbar ausgewiesen sind. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. In der Praxis der Bestandsimmobilien bleibt das Sondernutzungsrecht dennoch der Regelfall; die Unterscheidung ist für Gutachten, Verwalterverträge und Transaktionen relevant, weil Sondereigentum dem Eigentümer weitergehende Befugnisse gibt als ein reines Gebrauchsrecht.

Für Bauträger und Erstverwalter liegt der Hebel in der Formulierung der Teilungserklärung: Je präziser Nutzungszweck, Pflichten und Kostentragung beschrieben sind, desto geringer das spätere Konfliktpotenzial. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Garten; die allgemeinen Grundlagen des Sondernutzungsrechts – etwa Entstehung, Aufhebung oder die Zuweisung von Stellplätzen und Kellerräumen – behandelt ein separater Überblicksbeitrag.

Was ist regelmäßig ohne Beschluss erlaubt?

Solange der Berechtigte die Fläche im Rahmen ihres Zwecks nutzt und die Substanz unverändert bleibt, ist kein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Der Grundsatz hinter der Positivliste: Was mobil ist und die Fläche nicht dauerhaft verändert, gehört zum gewöhnlichen Gebrauch des Gartens. Zum regelmäßig zulässigen Gebrauch zählen:

  • Rasen anlegen, mähen und vertikutieren
  • Beete, Stauden und Sträucher pflanzen sowie umgestalten – auch die Neuanlage eines Beetes an anderer Stelle, solange die Gesamtgestalt der Anlage erhalten bleibt
  • mobile Gartenmöbel wie Tische, Stühle und Liegen aufstellen
  • einen Sonnenschirm ohne feste Bodenverankerung nutzen
  • nicht verankertes Spielgerät aufstellen, etwa Sandkasten, Schaukelgestell ohne Bodenhülse oder Rutsche
  • Kübelpflanzen, mobile Rankgitter und saisonale Dekoration platzieren

Maßstab ist, dass die Maßnahme jederzeit rückbaubar ist, keine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt und die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Zwei Grenzen bleiben bestehen: Auflagen aus der Gemeinschaftsordnung – etwa zur Heckenhöhe oder zur gärtnerischen Nutzung – binden auch den Sondernutzungsberechtigten, und wiederkehrende Störungen können unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Einordnung unzulässig sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, geplante Gestaltungen vorab mit dem Verwalter abzustimmen; das vermeidet Beschlussverfahren und Streit mit den Nachbarn.

Welche Maßnahmen brauchen einen Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG?

Anders liegt die Sache bei baulichen Veränderungen. Nach § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Wer im Garten mit Sondernutzungsrecht fest baut, braucht also einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft. § 20 Abs. 3 WEG ergänzt: Einen Anspruch auf Gestattung hat der Eigentümer, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Unzulässig sind nach § 20 Abs. 4 WEG dagegen Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.

Für den Garten bedeutet das in der Praxis:

  • Terrasse: Ein fester Belag aus Stein, Platten oder Holz auf Unterkonstruktion verändert die Fläche dauerhaft.
  • Gartenhaus oder Geräteschuppen: Gebäude auf Fundament greifen in die Bausubstanz der Anlage ein.
  • Pool: Eingelassene Becken und fest installierte Aufstellpools gelten als bauliche Anlagen.
  • Zaun und fester Sichtschutz: Einfriedungen verändern Erscheinungsbild und Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums.
  • Hochbeet mit Fundament: Gemauert oder betoniert handelt es sich um eine feste Anlage; das mobile Holzhochbeet bleibt dagegen genehmigungsfrei.
  • Trampolin mit Bodenanker: Die Verankerung im Erdreich macht den Unterschied zur frei stehenden Variante.
  • Baumfällung: Der Baumbestand gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum; ein Eingriff erfordert einen Beschluss, abgesehen von akuten Gefahrenlagen, in denen sofortiges Handeln geboten ist.
Gesetzestext von § 20 WEG zu baulichen Veränderungen auf gesetze-im-internet.de

Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Maßnahmen nach dem Ampelprinzip:

MaßnahmeEinstufungBegründung
Rasenflächen, Beete und Sträucher anlegen und pflegenGrün: ohne Beschluss zulässiggewöhnlicher Gebrauch, keine Substanzveränderung
Mobile Gartenmöbel, Sonnenschirm, nicht verankertes SpielgerätGrün: ohne Beschluss zulässigjederzeit rückbaubar
Höhere Hecken, große Kübelanlagen, frei stehende RankgitterGelb: Beschluss ratsamkann Auflagen der Gemeinschaftsordnung oder Nachbarrechte berühren
Terrasse mit festem BelagRot: Gestattungsbeschluss erforderlichbauliche Veränderung nach § 20 WEG
Gartenhaus, Pool, Zaun und fester SichtschutzRot: Gestattungsbeschluss erforderlichbauliche Anlage auf Gemeinschaftseigentum
Hochbeet mit Fundament, Trampolin mit Bodenanker, BaumfällungRot: Gestattungsbeschluss erforderlichEingriff in Substanz oder Baumbestand

Ergänzend privilegiert § 20 Abs. 2 WEG bestimmte Maßnahmen – etwa den behindertengerechten Umbau, den Einbruchsschutz oder das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge; im Garten spielt das allenfalls bei Ladeinfrastruktur oder Steckersolargeräten eine Rolle.

Für das Beschlussverfahren gilt: Der Antrag gehört auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung oder in einen Umlaufbeschluss, und die Gestattung sollte schriftlich in der Beschlusssammlung dokumentiert werden, idealerweise mit Auflagen zu Ausführung und Kostentragung. Die Gestattung ist ein gemeinschaftsinterner Beschluss; sie ersetzt keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, etwa nach der Landesbauordnung. Verwalter beraten hier regelmäßig, Bauträger können bei Neubauten künftige Gestaltungsspielräume bereits in der Teilungserklärung vorgeben. Ohne Gestattung errichtete Anlagen müssen auf Beschluss oder Klage hin zurückgebaut werden – ein Aufwand, der die vorherige Abstimmung fast immer günstiger erscheinen lässt.

Infografik: Welche Maßnahmen brauchen einen Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG? Maßnahme: Rasenflächen, Beete und Sträucher anlegen...

Wer zahlt was? Pflege versus Substanzerhaltung

Bei den Kosten trennt die Praxis zwei Kategorien: die laufende Pflege und die Erhaltung der Substanz. Die laufende Pflege – Rasen mähen, Beete pflegen, Hecken schneiden, Laub entfernen – trägt regelmäßig der Sondernutzungsberechtigte. Viele Gemeinschaftsordnungen sagen das ausdrücklich; wo sie schweigen, folgt die Pflicht meist schon aus der zugewiesenen Nutzung.

Die Erhaltung der Substanz bleibt dagegen grundsätzlich Aufgabe der Gemeinschaft: Entwässerung und Drainage, Stützmauern und Einfassungen, der Erhalt des Baumbestands oder die Erneuerung gemeinschaftlicher Wege werden aus den laufenden Beiträgen oder der Instandhaltungsrücklage finanziert. Maßgeblich ist immer die Gemeinschaftsordnung, die Abweichungen zulässt und in vielen Beständen auch nutzt.

Für die Auslegung solcher Regelungen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2016 (Az. V ZR 91/16) die zentrale Referenz: Wird einem Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzung oder Instandhaltung einer Fläche übertragen, umfasst diese Pflicht im Zweifel auch die Kostentragung. Eine ausdrückliche Kostenregelung ist dafür nicht erforderlich; bereits die übertragene Instandhaltungspflicht kann die Gemeinschaft von den Kosten befreien. Das Urteil stammt aus dem Rechtsstand vor der WEG-Reform 2020, seine Auslegungsgrundsätze werden in der Verwalterpraxis aber weiterhin herangezogen, wie etwa ein Fachbeitrag von beck-aktuell zeigt.

Die Konsequenz für Verwalter und Erwerber: Die Gemeinschaftsordnung gehört vor jeder Maßnahme – und vor jedem Erwerb – auf den Prüfstand. Formulierungen wie „die Instandhaltung der zugewiesenen Gartenfläche obliegt dem Berechtigten“ können nach der BGH-Rechtsprechung bereits ausreichen, um Reparaturkosten an der Entwässerung oder an einer Einfassung dem Nutzungsberechtigten zuzuweisen.

Ergänzend sind zwei Abgrenzungen zu beachten, die in der Abrechnungspraxis regelmäßig für Streit sorgen. Erstens gilt unabhängig von der Grundverteilung ein Verursacherprinzip: Beschädigt der Berechtigte die Substanz durch eigene Maßnahmen – etwa durch Wurzeln selbst gepflanzter Gehölze, durch Erdarbeiten an der Drainage oder durch eine ohne Gestattung errichtete Anlage –, trägt er die Folgekosten selbst, auch wenn die betroffene Einrichtung an sich dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist. Zweitens ist die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden: Sie finanziert die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht aber Maßnahmen, die allein dem Sondernutzungsberechtigten zugutekommen, etwa den Neubau einer Terrasse oder den Ersatz eines vom Berechtigten gesetzten Sichtschutzes. Verwalter sollten entsprechende Positionen in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sauber trennen, damit die Gemeinschaft nicht faktisch private Gestaltung mitfinanziert. Umgekehrt empfiehlt es sich, die Kostentragung für gestattete Neuanlagen bereits im Gestattungsbeschluss ausdrücklich zu regeln – einschließlich Unterhaltung und späterem Rückbau; was dort fehlt, lässt sich gegenüber dem Berechtigten später nur schwer nachträglich durchsetzen.

Die typische Verteilung im Überblick:

AufgabeKostenträger im RegelfallHinweis
Rasen mähen, Beet- und Heckenpflege, LaubentfernungSondernutzungsberechtigterhäufig ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung geregelt
Reparatur von Entwässerung und DrainageGemeinschaftabweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung möglich
Instandhaltung von Stützmauern und EinfassungenGemeinschaftSubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums
Erhalt des Baumbestands, Sicherung kranker BäumeGemeinschaftdie Fällung selbst ist beschlusspflichtig
Gestattete Neuanlagen, etwa eine TerrasseAntragstellerGestattungsbeschluss regelmäßig mit Kostenauflage

Die Tabelle beschreibt den Regelfall. Wo die Gemeinschaftsordnung abweicht – und das ist in der Praxis häufig der Fall – geht ihre Regelung vor.

Wirkung gegenüber Käufern: Warum der Grundbucheintrag zählt

Ob ein Sondernutzungsrecht auch den Käufer einer Wohnung bindet, entscheidet das Grundbuch. Rechtlich ist das Sondernutzungsrecht ein Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 WEG); gegenüber Sondernachfolgern – etwa Erwerbern – wirkt es nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist, in der Regel als Vermerk im Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan. Eine lediglich intern vereinbarte Zuweisung geht beim Eigentümerwechsel unter: Der Käufer kann die alleinige Nutzung des Gartens dann nicht gegenüber der Gemeinschaft durchsetzen.

Für Transaktionen hat das zwei Seiten. Käufer und ihre Berater sollten Grundbuch, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung gemeinsam prüfen; der Garten auf den Fotos der Verkaufsunterlagen sagt nichts über die Rechtslage aus. Verkäufer und Verwalter wiederum tun gut daran, fehlende Eintragungen früh zu klären, denn eine nachträgliche Absicherung erfordert eine Vereinbarung mit den übrigen Eigentümern, notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Grundbuch. In der Praxis fällt die Lücke oft erst beim Verkauf auf, wenn der Notar die Unterlagen sichtet – dann wird es zeitkritisch. Für Asset Manager und Investoren ist der dokumentierte Bestand eingetragener Sondernutzungsrechte zudem ein Bewertungsfaktor, weil er zeigt, welche Nutzungsrechte rechtssicher bestehen und welche nur informell geduldet werden.

Nutzung durch Mieter, Sichtschutz und Haustiere

Drei Dauerfragen aus der Praxis betreffen den Umgang mit Mietern, Abgrenzungen und Tieren.

Darf der Mieter den Garten nutzen?

Der Eigentümer kann den Gebrauch der Gartenfläche auf seinen Mieter übertragen; Grundlage ist der Mietvertrag, in dem die Gartennutzung ausdrücklich vereinbart werden sollte. Gegenüber der Gemeinschaft bleibt der Eigentümer der verantwortliche Ansprechpartner: Auflagen der Gemeinschaftsordnung – etwa zur gärtnerischen Pflege – gelten auch dann, wenn der Mieter die Fläche nutzt. Vermieter sichern sich deshalb regelmäßig ab, indem sie die wesentlichen Auflagen in den Mietvertrag übernehmen und die Pflegepflicht ausdrücklich regeln. Für Verwalter ist zudem relevant, dass Beschlüsse und Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber dem Eigentümer wirken, nicht unmittelbar gegenüber dem Mieter.

Braucht Sichtschutz einen Beschluss?

Fester Sichtschutz und Zäune sind regelmäßig bauliche Veränderungen und brauchen einen Gestattungsbeschluss – unabhängig davon, ob sie an der Grenze zum Nachbargrundstück oder zur Gemeinschaftsfläche stehen. Ohne Beschluss bleiben mobile Lösungen zulässig: Kübelpflanzen, frei stehende Rankgitter oder aufstellbare Paravents. Neben dem WEG-Recht können auch die Einfriedungs- und Nachbarrechte der Bundesländer gelten; Höhe und Abstand von Hecken und Zäunen richten sich im Zweifel ebenfalls nach landesrechtlichen Vorgaben. Ein Blick in die Gemeinschaftsordnung lohnt sich, weil viele Gemeinschaften Höhe und Material von Sichtschutzelementen bereits per Beschluss festgelegt haben.

Was gilt für Haustiere im Sondernutzungsgarten?

Für die Tierhaltung im Garten sind Gemeinschaftsordnung und Hausordnung maßgeblich. Kleintiere in sauberen Gehegen gelten meist als zumutbar; bei Hunden und Katzen kommt es auf die Regelungen der Gemeinschaft und die konkreten Auswirkungen an. Grenzen zieht das Recht dort, wo andere Eigentümer erheblich beeinträchtigt werden – etwa durch anhaltendes Bellen, Verschmutzung gemeinschaftlicher Flächen oder frei laufende Tiere. Ein Beschluss zur Tierhaltung schafft Verbindlichkeit und beugt Streit vor.

Konflikte lösen: Beschluss zur Gartenordnung

Viele Konflikte rund um das Sondernutzungsrecht am Garten lassen sich mit einer Gartenordnung entschärfen, die die Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung fasst. Darin lassen sich Gestaltungsvorgaben, Nutzungszeiten für Rasenmäher, Gartengeräte oder Trampoline, der Umgang mit Hecken und die Reinigung gemeinsamer Wege verbindlich regeln. Eine klar gefasste Gartenordnung reduziert Einzelanfragen und Streitigkeiten, weil sie für alle Berechtigten denselben Standard setzt. Wichtig ist die Dokumentation: Der Beschluss gehört in die Beschlusssammlung, damit er auch gegenüber späteren Erwerbern nachvollziehbar bleibt.

Rechtlich gilt: Beschlüsse müssen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden; versäumt ein Eigentümer die Frist, wird der Beschluss auch bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bindend. Streit um eine verweigerte Gestattung kann ebenfalls gerichtlich geklärt werden. In der Praxis hat sich bewährt, strittige Punkte früh auf die Tagesordnung zu setzen und mit konkreten Auflagen zu beschließen, statt Duldung und Rechtslage über Jahre nebeneinanderlaufen zu lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Garten; die grundlegenden Regeln zum Sondernutzungsrecht – Entstehung, Aufhebung, Umwandlung und die Zuweisung anderer Flächen – behandelt der allgemeine Beitrag zum Thema.

Häufige Fragen zum Sondernutzungsrecht am Garten

Die häufigsten Fragen aus Verwaltung und Eigentümerpraxis im Überblick.

Darf ein Mieter den Garten mit Sondernutzungsrecht nutzen?

Ja, sofern der Eigentümer die Nutzung im Mietvertrag überträgt. Die Auflagen aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bleiben davon unberührt; gegenüber der Gemeinschaft verantwortet der Eigentümer die Einhaltung. Sinnvoll ist, die Pflegepflicht und die wesentlichen Auflagen ausdrücklich in den Mietvertrag zu übernehmen.

Braucht ein Sichtschutz einen Beschluss?

Ein fest installierter Sichtschutz oder Zaun gilt regelmäßig als bauliche Veränderung und erfordert einen Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG. Mobile Elemente wie Kübelpflanzen oder frei stehende Rankgitter sind in der Regel ohne Beschluss zulässig. Zusätzlich können landesrechtliche Vorgaben zu Höhe und Abstand gelten.

Wer zahlt die Gartenpflege?

Die laufende Pflege trägt in der Regel der Sondernutzungsberechtigte, die Erhaltung der Substanz – etwa Entwässerung, Stützmauern und Baumbestand – die Gemeinschaft. Maßgeblich ist die Gemeinschaftsordnung; nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28. Oktober 2016, Az. V ZR 91/16) kann eine übertragene Instandhaltungspflicht im Zweifel auch die Kostentragung umfassen.

Was passiert beim Verkauf der Wohnung?

Das Sondernutzungsrecht geht mit dem Sondereigentum auf den Käufer über, bindet ihn aber nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Käufer sollten Grundbuch und Teilungserklärung prüfen; fehlt die Eintragung, ist die alleinige Gartennutzung gegenüber der Gemeinschaft nicht gesichert.

Dürfen Haustiere im Sondernutzungsgarten gehalten werden?

Das richtet sich nach Gemeinschaftsordnung und Hausordnung. Kleintiere in Gehegen sind meist unproblematisch; bei Hunden und Katzen entscheiden die Regelungen der Gemeinschaft und die tatsächlichen Auswirkungen. Erhebliche Beeinträchtigungen anderer Eigentümer sind auch im eigenen Sondernutzungsgarten unzulässig.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Entscheidungen empfiehlt sich die Prüfung der Gemeinschaftsordnung durch einen Fachanwalt oder die Hausverwaltung.

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