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Zertifizierter Verwalter: Prüfungsfragen als PDF, Ablauf und Befreiungen

Prüfungsfragen zum zertifizierten Verwalter als PDF: Was Downloads wirklich bieten, dazu Rechtsrahmen, Ablauf, Prüfungsgegenstände nach Anlage 1 und Befreiung nach § 7 ZertVerwV.

Immobilien Heute Redaktion 21 Min. Lesezeit
Amtliche Liste der Prüfungsgegenstände nach Anlage 1 ZertVerwV mit den vier Sachgebieten auf gesetze-im-internet.de

Wer nach Prüfungsfragen für den zertifizierten Verwalter im PDF-Format sucht, will vor allem eines: verlässliche Übungsfragen zur IHK-Prüfung nach § 26a WEG. Die kurze Antwort vorab: Die Originalfragen der Kammern werden nicht veröffentlicht – weder vor noch nach der Prüfung. Es gibt verschiedene kommerzielle Fragenkataloge und Vorbereitungsangebote. Dieser Beitrag geht weiter: Er erklärt den Rechtsrahmen aus § 26a WEG und ZertVerwV, den konkreten Prüfungsablauf, die Prüfungsgegenstände der Anlage 1 und die Befreiungstatbestände – und liefert zu jedem Sachgebiet Beispielfragen mit kurzer Auflösung. Alle Rechtsaussagen stützen sich auf den Wortlaut der Verordnung (BGBl. I 2021, S. 5182); der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im vorliegenden Beitrag geht es nicht um ein offizielles Prüfungsfragen-PDF, sondern um Beispielfragen und eine Einordnung der offiziellen Prüfungsinhalte.
  • Rechtsgrundlage ist § 26a WEG in Verbindung mit der ZertVerwV; die Prüfung nehmen die Industrie- und Handelskammern ab.
  • Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (mindestens 90 Minuten) und einem mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten je Prüfling, bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig).
  • Geprüft werden vier Sachgebiete nach Anlage 1: Grundlagen der Immobilienwirtschaft sowie rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen.
  • Nach § 6 Abs. 1 ZertVerwV darf die Prüfung beliebig oft wiederholt werden; eine Frist sieht die Verordnung nicht vor.
  • Volljuristen, Immobilienkaufleute, Geprüfte Immobilienfachwirte und Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt.

Rechtsrahmen: § 26a WEG und die ZertVerwV

Mit § 26a WEG hat die WEG-Reform 2020 erstmals die Figur des zertifizierten Verwalters ins Gesetz gebracht. Danach können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Für Verwalter und Verwaltungsunternehmen ist das ein Marktsignal: Wer das Zertifikat vorweist, erfüllt einen Anspruch, den Eigentümergemeinschaften künftig regelmäßiger stellen dürften.

Wichtig ist die Einordnung: § 26a WEG ist ein Verlangensrecht der Eigentümer, keine Berufszulassungspflicht. Die Verwaltung von Wohnungseigentum bleibt auch ohne Zertifikat erlaubt. Praktisch entscheidet die Zertifizierung aber zunehmend über Bestellungen, weil Besteller das Prüfungszeugnis als objektiven Qualifikationsnachweis heranziehen können.

Die Einzelheiten der Prüfung regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung. Nach § 1 ZertVerwV sind Gegenstand der Prüfung die Sachgebiete der Anlage 1. Für die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen verlangt die Verordnung vertiefte Kenntnisse; für die Grundlagen der Immobilienwirtschaft genügen Grundkenntnisse. Der vollständige Verordnungstext steht im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis der ZertVerwV bei Gesetze im Internet. Über das Inkrafttreten der Verordnung berichtet der BFW Newsroom.

Zertifizierter Verwalter: Prüfungsfragen als PDF – was Download-Angebote leisten

Die Suche nach Prüfungsfragen zum zertifizierten Verwalter als PDF führt zu zahlreichen kommerziellen Angeboten: Fragenkataloge mit mehreren hundert Übungsaufgaben, teils als PDF, teils als App oder Online-Test. Originalfragen der IHK enthalten diese Angebote nicht. Die Prüfung ist nach § 4 ZertVerwV nicht öffentlich, die Prüfungsaufgaben werden nach den Prüfungsordnungen der Kammern auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht – Fragenpools werden nicht herausgegeben. Diese Kataloge bestehen daher aus von den Anbietern formulierten Übungsfragen.

Das schmälert deren Nutzen nicht grundsätzlich, verschiebt ihn aber: Übungsfragen trainieren den Umgang mit praxisbezogenen Aufgabenstellungen und dem Prüfungsformat, ersetzen jedoch keine systematische Vorbereitung auf die vier Sachgebiete. Maßstab bleibt Anlage 1 der ZertVerwV – jede seriöse Fragesammlung lässt sich daran messen. Ein zweiter Prüfpunkt ist die Aktualität: Ein PDF bildet einen statischen Stand ab; ob die Aufgaben etwa zur Heizkostenverordnung oder zum Mietrecht die aktuelle Rechtslage widerspiegeln, muss der Käufer selbst prüfen.

Als Ergänzung zu Fragenkatalogen lohnt der Blick in die Beispielfragen weiter unten in diesem Beitrag. Sie sind nach dem Muster praxisbezogener Prüfungsaufgaben formuliert, decken alle vier Sachgebiete ab und zeigen, welches Niveau die Verordnung verlangt.

Ablauf der Prüfung: Zuständigkeit, Prüfungsausschuss, schriftlicher und mündlicher Teil

Abgelegt wird die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer. Nach § 2 Abs. 1 ZertVerwV kann sie bei jeder IHK erfolgen, die sie anbietet – Prüflinge sind nicht an den Kammerbezirk ihres Wohnsitzes gebunden, allerdings führt nicht jede Kammer die Prüfung durch. Die IHK richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, dessen Mitglieder auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein müssen; mehrere Kammern können einen gemeinsamen Ausschuss bilden (§ 2 Abs. 2 bis 4 ZertVerwV). Die wichtigsten Rahmendaten im Überblick:

PositionRegelung
Zuständige StelleJede IHK, die die Prüfung anbietet (§ 2 Abs. 1 ZertVerwV)
PrüfungsteileSchriftlich und mündlich; mündlich nur nach bestandenem schriftlichen Teil (§ 3 Abs. 1)
Dauer schriftlichMindestens 90 Minuten (§ 3 Abs. 2)
Dauer mündlichMindestens 15 Minuten je Prüfling, bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig (§ 3 Abs. 3)
BestehensgrenzeSchriftlich je Themenbereich mindestens 50 Prozent der Punkte, mündlich mindestens 50 Prozent (§ 5 Abs. 2)
WiederholungBeliebig oft, ohne Frist (§ 6 Abs. 1)
GebührVon der jeweiligen IHK per Satzung festgelegt (§ 6 Abs. 3)

Schriftlicher Prüfungsteil

Der schriftliche Teil umfasst alle Themenbereiche nach § 1 ZertVerwV und prüft sie anhand praxisbezogener Aufgaben in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Er dauert mindestens 90 Minuten und kann mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden – die IHK Frankfurt am Main etwa setzt den schriftlichen Teil nach eigenen Angaben digital am PC oder Tablet um. Eine feste Fragenanzahl nennt die Verordnung nicht; entsprechende Zahlen im Internet sind Erfahrungswerte einzelner Kammern, keine Rechtsvorgabe.

Mündlicher Prüfungsteil

Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Nach § 3 Abs. 3 ZertVerwV können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden; auf jeden Prüfling müssen mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Inhaltlich soll sich der mündliche Teil zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen – das Wohnungseigentumsgesetz. Wer sich vorbereitet, sollte das WEG-Recht daher besonders sicher beherrschen.

Bewertung und Bestehensgrenze

Der Prüfungsausschuss bewertet mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bestanden hat, wer beide Teile jeweils besteht. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn in allen Themenbereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden; für den mündlichen Teil gilt dieselbe Schwelle. Eine Ausgleichsregelung, mit der eine starke Leistung in einem Themenbereich eine schwache in einem anderen kompensiert, sieht die Verordnung nicht vor – wer in einem Themenbereich unter 50 Prozent bleibt, besteht den schriftlichen Teil nicht.

Infografik: Ablauf der Prüfung zum zertifizierten Verwalter – Zuständigkeit, Prüfungsausschuss, schriftlicher und mündlicher Teil

Wiederholung der Prüfung: beliebig oft, ohne Frist

§ 6 Abs. 1 ZertVerwV formuliert es in einem Satz: „Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.“ Eine Wartefrist oder eine Höchstzahl von Versuchen enthält die Verordnung nicht. Angaben zu ein- oder zweijährigen Sperrfristen, die auf manchen Vorbereitungsseiten kursieren, haben im Verordnungstext keine Grundlage; allenfalls die Satzung einer Kammer oder deren Terminlage begrenzt, wie schnell eine Wiederholung praktisch möglich ist. Details regelt § 6 ZertVerwV im Wortlaut.

Nach bestandener Prüfung stellt die IHK eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. Bei Nichtbestehen erhält der Prüfling einen Bescheid, in dem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiederholung hinzuweisen ist. Die weiteren Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Kammern durch Satzung.

Prüfungsgegenstände nach Anlage 1 ZertVerwV

Anlage 1 der ZertVerwV listet die Prüfungsgegenstände verbindlich auf und gliedert sie in vier Sachgebiete mit insgesamt rund 40 Unterpunkten. Die folgende Übersicht zeigt Struktur und gefordertes Kenntnisniveau:

SachgebietGefordertes NiveauSchwerpunkte (Auswahl)
1. Grundlagen der ImmobilienwirtschaftGrundkenntnisseGebäudepläne und Baubeschreibungen, Versicherungsarten, Umwelt- und Energiethemen
2. Rechtliche GrundlagenVertiefte KenntnisseWEG, BGB, Grundbuchrecht, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, Berufsrecht, Heizkostenverordnung
3. Kaufmännische GrundlagenVertiefte KenntnisseBuchführung, Rechnungswesen, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Hausgeld, Mahnwesen
4. Technische GrundlagenVertiefte KenntnisseBaustoffe, Haustechnik, Mängelerkennung, Verkehrssicherung, Erhaltungsplanung, energetische Sanierung, Fördermittel

Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1): Hier geht es um Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen, um relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich sowie um Umwelt- und Energiethemen. Als einziges Sachgebiet verlangt es lediglich Grundkenntnisse – es ist der kleinste Block und derjenige mit den geringsten Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen (Nummer 2): Der mit Abstand umfangreichste Block. Kern ist das Wohnungseigentumsgesetz mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, der Eigentümerversammlung, Bestellung und Abberufung des Verwalters samt Verwaltervertrag, den Rechten und Pflichten des Verwalters und dem Verwaltungsbeirat. Hinzu kommen BGB (Vertragsrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Grundstücksrecht), Grundbuchrecht, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, das Berufsrecht der Verwalter (Gewerbeordnung, Makler- und Bauträgerverordnung, Rechtsdienstleistungsgesetz) sowie Heizkostenverordnung, Trinkwasserverordnung und Energierecht. Da Nummer 2.1 auch den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung bildet, ist dieses Sachgebiet der Hebel für das Gesamtergebnis.

Kaufmännische Grundlagen (Nummer 3): Geprüft werden Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung sowie externes und internes Rechnungswesen. Speziell für die Verwalterpraxis folgen Sonderumlagen und Erhaltungsrücklage, die Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans sowie Hausgeld und Mahnwesen – also genau die Aufgaben, die im Verwalteralltag die meisten Rückfragen auslösen.

Technische Grundlagen (Nummer 4): Das Spektrum reicht von Baustoffen und Haustechnik über das Erkennen von Mängeln und Verkehrssicherungspflichten bis zur Erhaltungsplanung, energetischen Gebäudesanierung, altersgerechten Umbauten, dem Einsatz von Fördermitteln und der Dokumentation. Aus der Breite folgt für die Vorbereitung: Technikwissen lässt sich kaum improvisieren und sollte früh eingeplant werden.

Beispielfragen je Sachgebiet mit Auflösung

Die folgenden Fragen sind eigenständig nach dem Muster praxisbezogener Prüfungsaufgaben formuliert; es handelt sich nicht um Original-Prüfungsfragen. Sie zeigen, wie die Themen der Anlage 1 in Aufgabenstellungen übersetzt werden.

Sachgebiet 1: Grundlagen der Immobilienwirtschaft

Frage 1: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft will das gemeinschaftliche Gebäude gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden absichern. Welche Versicherung kommt in Betracht? (a) Hausratversicherung der Eigentümer, (b) Wohngebäudeversicherung, (c) private Haftpflichtversicherung. Auflösung: Antwort b. Die – meist verbundene – Wohngebäudeversicherung deckt die genannten Gefahren am Gebäude; Hausrat- und Haftpflichtversicherungen betreffen bewegliche Sachen beziehungsweise Schäden bei Dritten.

Frage 2: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung verlangt der Käufer den Energieausweis. Was gilt? (a) Der Ausweis ist nur bei Neubauten Pflicht, (b) er ist spätestens bei der Besichtigung zugänglich zu machen, (c) er gilt zeitlich unbegrenzt. Auflösung: Antwort b. Energieausweise sind bei Verkauf und Vermietung frühzeitig zugänglich zu machen und haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

Sachgebiet 2: Rechtliche Grundlagen

Frage 3: Die Eigentümerversammlung bestellt einen neuen Verwalter. Auf welche Höchstdauer darf die Bestellung erfolgen? (a) drei Jahre, (b) fünf Jahre, (c) zehn Jahre. Auflösung: Antwort b. Nach § 26 Abs. 1 WEG kann die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen.

Frage 4: Welcher Anteil der Kosten für Heizung und Warmwasser ist nach der Heizkostenverordnung grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen? (a) 30 bis 50 Prozent, (b) 50 bis 70 Prozent, (c) 70 bis 90 Prozent. Auflösung: Antwort b. § 7 Abs. 1 HeizkostenV schreibt einen verbrauchsabhängigen Anteil von mindestens 50 und höchstens 70 Prozent vor.

Sachgebiet 3: Kaufmännische Grundlagen

Frage 5: Welche Funktion hat der Wirtschaftsplan? (a) Er ersetzt die Jahresabrechnung, (b) er bildet die Grundlage für die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen der Eigentümer, (c) er dokumentiert abgeschlossene Instandhaltungen. Auflösung: Antwort b. Der Wirtschaftsplan (§ 28 WEG) enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres; darauf beruhen die Vorauszahlungen. Die Jahresabrechnung rechnet anschließend mit den Ist-Zahlen ab.

Frage 6: Wozu dient die Erhaltungsrücklage? (a) Finanzierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, (b) Rücklage für Verwaltergebühren, (c) Absicherung von Mietausfällen. Auflösung: Antwort a. Die Erhaltungsrücklage deckt künftige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums; ihre angemessene Bildung ist Teil des Wirtschaftsplans.

Sachgebiet 4: Technische Grundlagen

Frage 7: Im Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) löst sich eine Steinplatte, ein Besucher stürzt. Wen trifft grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht? (a) den einzelnen Eigentümer, (b) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, (c) den Hausmeister persönlich. Auflösung: Antwort b. Für das Gemeinschaftseigentum liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinschaft; der Verwalter nimmt sie in deren Auftrag wahr.

Frage 8: Bei einer Begehung zeigen sich Putzrisse und Feuchteschäden im Keller. Was ist der fachgerechte erste Schritt des Verwalters? (a) Sofortige Beauftragung eines Malerbetriebs, (b) Ursachenanalyse und Dokumentation, danach Maßnahmenplanung und Beschlussfassung, (c) Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung. Auflösung: Antwort b. Vor jeder Maßnahme stehen Ursachenklärung und Dokumentation; größere Erhaltungsmaßnahmen erfordern anschließend einen Eigentümerbeschluss.

Befreiung von der Prüfungspflicht (§ 7 und § 8 ZertVerwV)

Nicht jeder muss die IHK-Prüfung ablegen, um sich zertifizierter Verwalter nennen zu dürfen. Nach § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer eine der folgenden Qualifikationen besitzt:

  • die Befähigung zum Richteramt, also Volljuristen mit zwei Staatsexamen,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkauffrau oder Immobilienkaufmann beziehungsweise als Kauffrau oder Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.

Diese Personen dürfen sich ausdrücklich als zertifizierte Verwalter bezeichnen; eine zusätzliche Prüfung oder Registrierung sieht die Verordnung nicht vor. Ein Immobilienkaufmann ist nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt und darf sich als solcher bezeichnen. Bei Hochschulabschlüssen kommt es auf den immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt an; ob ein konkreter Studiengang diesen erfüllt, kann im Einzelfall klärungsbedürftig sein.

Für Unternehmen regelt § 8 ZertVerwV eine Besonderheit: Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung bestanden haben oder nach § 7 gleichgestellt sind. Eine Hausverwaltungs-GmbH erwirbt die Bezeichnung folglich über das Qualifikationsniveau ihrer eingesetzten Verwalter. Für Geschäftsführer heißt das: Das Zertifikatsmarketing ist nur so belastbar wie die Nachweise im Team. Werden Mitarbeiter ohne Prüfung oder Gleichstellung auf WEG-Bestände angesetzt, entfällt die Grundlage für die Bezeichnung.

Amtlicher Gesetzestext von § 7 ZertVerwV auf gesetze-im-internet.de mit der Aufzählung der von der Prüfungspflicht befreiten Abschlüsse

Kosten, Vorbereitungszeit und Lehrgangsangebote

Die Prüfungsgebühr ist nicht bundeseinheitlich geregelt: Jede IHK legt sie in ihrer Satzung fest (§ 6 Abs. 3 ZertVerwV); die Höhe variiert je Kammer. Die aktuellen Sätze erfragen Interessenten am besten direkt bei der Kammer, bei der sie sich anmelden wollen. Hinzu kommen Ausgaben für die Vorbereitung – von Fachliteratur über Online-Fragenkataloge bis zu mehrtägigen Präsenzlehrgängen.

Zur Vorbereitungszeit gibt es keine verbindliche Vorgabe. Der Vorbereitungsaufwand hängt vom Vorwissen und vom Lernumfang ab. Als Strukturhilfe dient die Anlage 1: Sie ist die verbindliche Themenliste, an der sich Lehrgänge und Selbstlernpläne messen lassen; ergänzend orientieren sich viele Vorbereitungsangebote an überregional abgestimmten Rahmenplänen der Kammerorganisation.

Lehrgänge bieten IHK-Bildungsträger, einzelne Kammern und private Anbieter an. Entscheidend ist weniger der Umfang des Materials als die Passung zur Verordnung: Seriöse Kurse arbeiten entlang der vier Sachgebiete und trainieren praxisbezogene Aufgabenstellungen, statt überwiegend Definitionen abzufragen.

Häufige Fragen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter

Wie viele Fragen umfasst die schriftliche Prüfung?

Die ZertVerwV legt keine feste Fragenanzahl fest. Sie schreibt nur vor, dass der schriftliche Teil alle Themenbereiche abdeckt, praxisbezogene Aufgaben enthält und mindestens 90 Minuten dauert. Konkrete Zahlen – im Netz häufig rund 50 Fragen – sind Erfahrungswerte einzelner Kammern und Termine, keine Rechtsvorgabe.

Wie oft kann die Prüfung wiederholt werden?

Beliebig oft. § 6 Abs. 1 ZertVerwV enthält weder eine Höchstzahl noch eine Sperrfrist. Praktisch begrenzt wird die Wiederholung nur durch Terminplanung und Satzung der jeweiligen Kammer.

Wer ist von der Prüfung befreit?

Gleichgestellt sind Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt, Immobilienkaufleute, Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Geprüfte Immobilienfachwirte sowie Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 ZertVerwV). Sie dürfen sich ohne IHK-Prüfung als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Kann sich eine Hausverwaltungs-GmbH als zertifizierter Verwalter bezeichnen?

Ja, aber nur über ihre Beschäftigten: Nach § 8 ZertVerwV setzt die Bezeichnung voraus, dass die Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung bestanden haben oder nach § 7 gleichgestellt sind.

Wo kann die Prüfung abgelegt werden?

Bei jeder Industrie- und Handelskammer, die sie anbietet (§ 2 Abs. 1 ZertVerwV). Eine Bindung an die Kammer am Wohn- oder Firmensitz besteht nicht; allerdings führen nicht alle Kammern die Prüfung durch. Termine, Gebühren und Anmeldefristen stehen in der Satzung und auf den Websites der jeweiligen IHK.

Einordnung für die Praxis

Für einzelne Verwalter und Quereinsteiger liefert die Anlage 1 den verbindlichen Lernplan: Sie zeigt, wo Grundkenntnisse genügen und wo vertiefte Kenntnisse gefragt sind – das WEG-Recht dominiert den schriftlichen wie den mündlichen Teil. Wer eine der Qualifikationen aus § 7 ZertVerwV besitzt, spart sich die Prüfung vollständig; ein kurzer Abgleich der eigenen Abschlüsse lohnt daher vor jeder Anmeldung.

Für Verwaltungsunternehmen ist § 8 ZertVerwV der strategische Punkt: Die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ hängt am Qualifikationsstand der eingesetzten Mitarbeiter. Wer Eigentümern gegenüber mit dem Zertifikat wirbt, sollte Prüfungsnachweise und Gleichstellungen dokumentieren und bei Neueinstellungen im WEG-Bereich konsequent auf die Anforderungen achten. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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