Notarkosten beim Hauskauf in Hessen: Gebührentabelle und Beispiele
Notarkosten beim Hauskauf in Hessen: aktuelle GNotKG-Gebührentabelle für 200.000 bis 800.000 Euro, Rechenbeispiele, wer zahlt was und der Hessengeld-Effekt.
Die Notarkosten beim Hauskauf in Hessen lassen sich auf den Euro genau berechnen – und sie sind keine hessische Besonderheit. Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt und damit in Hessen genauso hoch wie in jedem anderen Bundesland. Was sich regional unterscheidet, ist allein die absolute Höhe der Rechnung: Weil die Gebühren vom Kaufpreis abhängen und das Kaufpreisniveau im Rhein-Main-Gebiet deutlich über dem in Nordhessen liegt, zahlt ein Käufer in Frankfurt am Main bei gleichem Gebührensatz mehr als ein Käufer in Kassel. Dieser Ratgeber stellt die Gebührentabelle nach der Anlage 2 des GNotKG vor, rechnet konkrete Beispiele von 200.000 bis 800.000 Euro Kaufpreis durch und ordnet ein, wer welchen Posten trägt – von der Beurkundung über die Grundschuld bis zum Hessengeld.
Die wichtigsten Antworten in Kürze:
- Notar- und Grundbuchgebühren sind bundesweit einheitlich im GNotKG festgelegt; Hessen kennt keine eigenen Sätze.
- Zusammen liegen Notar- und Grundbuchkosten bei gut einem Prozent des Kaufpreises; mit Grundschuldbestellung steigen sie auf bis zu rund 1,5 Prozent.
- Der Käufer trägt nach § 448 Abs. 2 BGB die Kosten der Beurkundung, der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch; der Verkäufer zahlt üblicherweise nur die Löschung seiner bisherigen Belastungen.
- Die Grundschuld für die Finanzierung ist ein separater Posten: je eine volle Gebühr für den Notar und für die Eintragung im Grundbuch.
- Das Hessengeld entlastet Ersterwerber bei der Grunderwerbsteuer, verändert aber nicht die Notarkosten selbst.
Warum die Notarkosten beim Hauskauf in Hessen bundeseinheitlich geregelt sind
Die Suche nach den Notarkosten für einen Hauskauf in Hessen legt die Vermutung nahe, jedes Bundesland habe eigene Gebührensätze. Tatsächlich regelt das GNotKG als Bundesgesetz einheitlich, welche Gebühr ein Notar für welche Amtstätigkeit berechnen darf – und welche Gebühr das Grundbuchamt für Eintragungen erhebt. Ein Kaufvertrag über 500.000 Euro verursacht daher in Frankfurt am Main exakt dieselben Notargebühren wie in München, Leipzig oder Saarbrücken.
Das GNotKG gliedert sich dabei in zwei Anlagen: Das Kostenverzeichnis in Anlage 1 legt fest, welche Amtstätigkeit mit welchem Gebührenfaktor belegt ist – die Beurkundung eines Kaufvertrags etwa mit dem 2,0-fachen Satz. Anlage 2 mit der Tabelle B weist dann jedem Geschäftswert die konkrete Gebühr in Euro zu. Erst die Kombination aus Faktor und Tabellenwert ergibt den Rechnungsbetrag. Die Beträge der Tabelle B können per Gesetz angepasst werden; maßgeblich ist deshalb immer die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 2 des GNotKG. Wer mit pauschalen Prozentwerten aus älteren Beiträgen rechnet, kalkuliert deshalb häufig mit veralteten oder ungenauen Zahlen.
Für die Einordnung älterer Ratgeber ist das relevant: Gebührenangaben in älteren Beiträgen können sich auf frühere Fassungen der Tabelle B beziehen und mit den heute gültigen Beträgen abweichen. Entscheidend für eine belastbare Kalkulation ist daher weniger eine pauschale Prozent-Faustregel als das Abrufdatum der zugrunde gelegten Tabelle – und ein Blick in die amtliche Fassung vor der Beurkundung.
Für Hessen folgt daraus: Der Unterschied zu anderen Bundesländern liegt nicht in den Gebührensätzen, sondern im Kaufpreisniveau. Weil die Gebühren mit dem Geschäftswert steigen, fallen sie bei den vergleichsweise hohen Kaufpreisen im Rhein-Main-Gebiet absolut höher aus als etwa in Nordhessen – bei identischem Gebührensatz und identischer Leistung.
Gebührentabelle: Notar- und Grundbuchkosten beim Hauskauf in Hessen nach Kaufpreis
Für einen typischen Immobilienkauf mit Bankfinanzierung fallen vier Gebührenblöcke an. Der Notar berechnet für die Beurkundung des Kaufvertrags eine 2,0-fache Gebühr, für den Vollzug (Einholung von Genehmigungen, Fälligkeitsmitteilung) eine 0,5-fache und für die Betreuung eine weitere 0,5-fache Gebühr – zusammen das Dreifache der Tabellengebühr, jeweils zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Das Grundbuchamt erhebt für die Eigentumsumschreibung einschließlich der angerechneten Auflassungsvormerkung eine 1,0-fache Gebühr ohne Umsatzsteuer. Kommt eine Grundschuld hinzu, berechnet der Notar für deren Bestellung eine 1,0-fache Gebühr plus Umsatzsteuer, das Grundbuchamt für die Eintragung ebenfalls eine 1,0-fache Gebühr.
Die folgende Tabelle setzt diese Faktoren auf die Tabelle B der Anlage 2 des GNotKG um, deren amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist. Vereinfachend wird angenommen, dass die Grundschuld in Höhe des Kaufpreises bestellt wird; bei einer geringeren Darlehenssumme fällt dieser Posten entsprechend niedriger aus. Auslagenpauschalen des Notariats für Dokumente und Kommunikation sind nicht enthalten, sodass die tatsächliche Rechnung geringfügig höher ausfallen kann. Da sich die Gebührentabelle per Gesetz ändern kann, empfiehlt sich vor der Beurkundung ein Abgleich mit der aktuellen amtlichen Fassung.

| Kaufpreis | Notar Kaufvertrag (2,0 + 0,5 + 0,5, inkl. USt.) | Grundbuch: Eigentumsumschreibung (1,0) | Summe ohne Grundschuld | Notar Grundschuld (1,0, inkl. USt.) | Grundbuch: Grundschuld (1,0) | Summe mit Grundschuld |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 200.000 € | 1.552,95 € | 435,00 € | 1.987,95 € | 517,65 € | 435,00 € | 2.940,60 € |
| 300.000 € | 2.266,95 € | 635,00 € | 2.901,95 € | 755,65 € | 635,00 € | 4.292,60 € |
| 400.000 € | 2.802,45 € | 785,00 € | 3.587,45 € | 934,15 € | 785,00 € | 5.306,60 € |
| 500.000 € | 3.337,95 € | 935,00 € | 4.272,95 € | 1.112,65 € | 935,00 € | 6.320,60 € |
| 600.000 € | 3.909,15 € | 1.095,00 € | 5.004,15 € | 1.303,05 € | 1.095,00 € | 7.402,20 € |
| 700.000 € | 4.480,35 € | 1.255,00 € | 5.735,35 € | 1.493,45 € | 1.255,00 € | 8.483,80 € |
| 800.000 € | 5.051,55 € | 1.415,00 € | 6.466,55 € | 1.683,85 € | 1.415,00 € | 9.565,40 € |
Alle Werte lassen sich direkt aus der amtlichen Gebührentabelle oder mit einem Notargebühren-Rechner nachvollziehen: Die 1,0-fache Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro 435 Euro, bei 500.000 Euro 935 Euro und bei 800.000 Euro 1.415 Euro. Zu beachten ist die Staffelung: Die Tabelle definiert Beträge für Stufen „bis“ zu einem Geschäftswert. Ein Kaufpreis von 300.000 Euro fällt in die Stufe bis 320.000 Euro und wird mit 635 Euro veranschlagt; erst ab einem Geschäftswert über 320.000 Euro greift die nächste Stufe. Die degressive Staffelung sorgt zudem dafür, dass der prozentuale Anteil der Kosten mit steigendem Kaufpreis sinkt – von knapp einem Prozent bei 200.000 Euro auf rund 0,8 Prozent bei 800.000 Euro, jeweils ohne Grundschuld. Die vollständige Staffelung aller Geschäftswerte ergibt sich aus der amtlichen Fassung der Anlage 2 des GNotKG.
Die Stufenlogik hat eine praktische Konsequenz: Kaufpreise, die zwischen zwei aufgeführten Werten liegen, kosten dasselbe wie die jeweils erreichte Stufe. Ein Kaufpreis von 305.000 Euro wird deshalb genauso veranschlagt wie einer von 300.000 Euro – beide liegen in der Stufe bis 320.000 Euro mit einer Gebühr von 635 Euro je vollem Satz. Oberhalb von 320.000 Euro folgen die Stufen zunächst im Abstand von 30.000 Euro aufeinander, oberhalb von 500.000 Euro im Abstand von 100.000 Euro; die jeweils nächsthöhere Stufe gilt erst ab dem ersten Euro oberhalb der Grenze.

Rechenbeispiel: Notarkosten bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro
Am Beispiel einer Immobilie für 300.000 Euro – eine Größenordnung, die in vielen hessischen Mittelstädten realistisch ist – lässt sich die Systematik Schritt für Schritt nachrechnen. Die Tabelle B weist der Stufe bis 320.000 Euro eine Gebühr von 635 Euro zu. Die Aufteilung ergibt sich unmittelbar aus dem Kostenverzeichnis: Die Faktoren-Systematik ist keine Rechenkonstruktion, sondern die gesetzlich vorgegebene Abrechnungslogik, wie sie Notariate in ihren Rechnungen anwenden.
- Beurkundung des Kaufvertrags (2,0-fach): 1.270,00 Euro
- Vollzugsgebühr (0,5-fach): 317,50 Euro
- Betreuungsgebühr (0,5-fach): 317,50 Euro
Zusammen ergibt das 1.905,00 Euro netto; mit 19 Prozent Umsatzsteuer stellt das Notariat 2.266,95 Euro in Rechnung. Hinzu kommen 635,00 Euro des Grundbuchamts für die Eigentumsumschreibung inklusive Auflassungsvormerkung. Ohne Finanzierung zahlt der Käufer damit insgesamt 2.901,95 Euro – knapp ein Prozent des Kaufpreises.
Wird der Kauf über ein Darlehen finanziert und dafür eine Grundschuld in Höhe von 300.000 Euro bestellt, addieren sich 755,65 Euro für die notarielle Bestellung (635 Euro plus Umsatzsteuer) und 635,00 Euro für die Eintragung im Grundbuch. Die Gesamtbelastung steigt auf 4.292,60 Euro, das entspricht rund 1,4 Prozent des Kaufpreises. Die häufig zitierte Faustregel von 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises trifft hier also nur mit Grundschuld annähernd zu; ohne Finanzierung liegt die Belastung spürbar darunter. Dasselbe Schema gilt für jede andere Kaufpreisstufe: Beim Notar entspricht der Rechnungsbetrag dem Faktor mal Tabellenwert zuzüglich Umsatzsteuer, beim Grundbuchamt dem Faktor mal Tabellenwert ohne Umsatzsteuer.
Rhein-Main gegen Nordhessen: Wie das Kaufpreisniveau die Notarkosten treibt
Die hessische Besonderheit liegt im Immobilienmarkt, nicht im Gebührenrecht. Wer im Rhein-Main-Gebiet kauft – etwa in Frankfurt am Main, Wiesbaden oder den umliegenden Landkreisen –, muss regelmäßig mit deutlich höheren Kaufpreisen rechnen als in Nordhessen um Kassel oder in den ländlichen Landkreisen entlang der Landesgrenze. Bei identischen Gebührensätzen bedeutet das: Die gleiche Notarleistung kostet in der Hochpreisregion absolut mehr, weil der Geschäftswert höher ist.
Ein Vergleich zweier typischer Szenarien verdeutlicht das. Für ein Einfamilienhaus im Rhein-Main-Gebiet zum Preis von 500.000 Euro liegen Notar- und Grundbuchkosten ohne Grundschuld bei 4.272,95 Euro, mit finanzierungsbedingter Grundschuld bei 6.320,60 Euro. Wer dagegen in Nordhessen ein Haus für 200.000 Euro erwirbt, zahlt 1.987,95 Euro beziehungsweise 2.940,60 Euro. Die absolute Differenz beträgt also 2.285,00 Euro ohne und 3.380,00 Euro mit Grundschuld – obwohl der Notar in beiden Fällen dieselben Tätigkeiten zum selben Gebührensatz erbringt. Relativ zum Kaufpreis ist der Käufer in der Hochpreisregion sogar leicht bessergestellt: Durch die degressive Tabelle sinkt der prozentuale Kostenanteil mit dem Geschäftswert.
Die Kaufpreisdifferenz wirkt sich zudem weit über die Notarkosten hinaus aus: Auch die Grunderwerbsteuer bemisst sich am Preis – bei sechs Prozent in Hessen sind das 30.000 Euro bei einem 500.000-Euro-Kauf gegenüber 12.000 Euro bei 200.000 Euro. In der Gesamtrechnung der Kaufnebenkosten liegt die Hochpreisregion damit absolut weit vorn, während der Gebührenanteil von Notar und Grundbuch relativ zum Preis sogar sinkt.
Für die Eintragungen zuständig ist jeweils das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Hessen verfügt über mehrere regionale Amtsgerichte, etwa in Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel und Fulda. Für Käufer hat die Zuständigkeit vor allem praktische Bedeutung: Anträge und Urkunden laufen über das beurkundende Notariat an das örtlich zuständige Grundbuchamt; die Gebühren unterscheiden sich dadurch nicht. Für die Budgetplanung heißt das zugleich: Wer die Region wechselt, muss die Nebenkosten neu rechnen – die pauschale Übernahme von Erfahrungswerten anderer Käufer führt wegen des Kaufpreisniveaus regelmäßig zu Fehlkalkulationen.
Wer zahlt die Notarkosten beim Hauskauf – und warum die Grundschuld beim Käufer landet
Die gesetzliche Grundlage liefert § 448 Abs. 2 BGB: Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung, der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch. In der Praxis bedeutet das, dass der Käufer die gesamte Notarrechnung und die Gebühren für die Eigentumsumschreibung übernimmt. Üblicherweise schlägt er auch das beurkundende Notariat vor, was an der Gebührenhöhe nichts ändert.
Der Verkäufer zahlt nur einen klar abgegrenzten Posten: die Löschung der Eintragungen, die zur Lastenfreistellung des Grundstücks erforderlich sind. Ist die verkaufte Immobilie noch mit einer Grundschuld des Verkäufers belastet, muss diese vor der Übereignung gelöscht werden; die Kosten dafür gehören zu dessen Pflichten. Vertraglich abweichende Vereinbarungen sind theoretisch möglich, spielen im Wohnungsmarkt aber praktisch keine Rolle.
Die Grundschuldbestellung landet aus einem einfachen Grund beim Käufer: Die Grundschuld dient ausschließlich der Absicherung seines Darlehens. Die finanzierende Bank verlangt die Eintragung als Sicherheit, bevor sie den Kaufpreis auszahlt. Weil die Bestellung im alleinigen Interesse des Käufers und seiner Bank liegt, trägt der Käufer auch beide Gebühren – die notarielle Bestellung mit einer 1,0-fachen Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer und die Grundbucheintragung mit einer weiteren 1,0-fachen Gebühr. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro und einer Grundschuld in gleicher Höhe sind das zusammen 1.719,15 Euro.
Für die Liquiditätsplanung ist schließlich der Zeitpunkt der Fälligkeit relevant: Das Notariat stellt seine Rechnung in der Regel kurz nach der Beurkundung beziehungsweise im Laufe des Vollzugs, das Grundbuchamt erst, wenn die Eintragungen vorgenommen sind. Käufer sollten die Mittel für die Notarrechnung daher bereits zum Beurkundungstermin bereithalten; die Gebührenrechnungen des Grundbuchamts folgen typischerweise einige Wochen später.
Zusatzkosten: Anderkonto, Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung und Fälligkeitsmitteilung
Neben den vier Hauptposten tauchen in Notarrechnungen und im Kaufablauf weitere Begriffe auf, die Käufer häufig falsch einordnen. Manche verursachen tatsächlich Mehrkosten, andere sind bereits abgegolten:
- Notaranderkonto: Zahlt der Käufer den Kaufpreis zunächst auf ein treuhänderisches Anderkonto des Notars, entsteht eine eigene Gebührenposition, deren Höhe vom Geschäftswert abhängt. Ein Anderkonto ist nur bei besonderen Konstellationen erforderlich, etwa wenn bestehende Belastungen aus dem Kaufpreis abgelöst werden müssen. Ohne solche Gründe fließt der Kaufpreis direkt an den Verkäufer.
- Auflassungsvormerkung: Sie sichert den Käufer bis zur endgültigen Umschreibung im Grundbuch ab. Das Grundbuchamt berechnet eine 0,5-fache Gebühr – bei 500.000 Euro Geschäftswert 467,50 Euro –, rechnet diese aber vollständig auf die Gebühr für die Eigentumsumschreibung an. Effektiv entsteht dadurch kein Aufpreis.
- Löschung von Altlasten: Für jede eingetragene Grundschuld oder Hypothek des Verkäufers, die gelöscht werden muss, erhebt das Grundbuchamt eine Löschungsgebühr. Diese Kosten trägt üblicherweise der Verkäufer, weil die Lastenfreistellung zu seinen vertraglichen Pflichten gehört.
- Fälligkeitsmitteilung: Der Notar prüft nach der Beurkundung, ob alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung vorliegen, und teilt dem Käufer die Fälligkeit mit. Diese Leistung ist von der Vollzugsgebühr abgedeckt und kostet nichts zusätzlich.
Hinzu kommen bei jedem Notariat gesetzlich festgelegte Auslagenpauschalen für Dokumentenerstellung und Kommunikation, die ebenfalls auf der Rechnung erscheinen. Sie decken unter anderem die Erstellung der Urkundenausfertigungen sowie Post- und Telekommunikationskosten ab und bewegen sich bei einem üblichen Kaufvertrag in der Regel im zwei- bis niedrigen dreistelligen Eurobereich.
Was am Notarhonorar nicht verhandelbar ist – und wo sich trotzdem sparen lässt
Am Gebührensatz selbst lässt sich nichts drehen: Nach § 17 BNotO ist der Notar an die gesetzlichen Gebühren gebunden. Er darf weder Rabatte gewähren noch Zuschläge verlangen; jede Absprache, die von der Gebührenordnung abweicht, ist nichtig. Der Wechsel zu einem anderen Notariat reduziert die Kosten daher nicht – der Preiswettbewerb, den Käufer von anderen Gewerken kennen, existiert bei Notargebühren nicht. Ebenso wenig beeinflusst die Wahl des Grundbuchamts die Kosten, denn die Zuständigkeit ergibt sich allein aus der Lage des Grundstücks. Auch die Umsatzsteuer auf die Notargebühren ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.
Sparen lässt sich stattdessen über die Gestaltung des Vorgangs. Der größte Hebel ist die Höhe der Grundschuld: Sie sollte die tatsächliche Darlehenssumme nicht unnötig übersteigen, denn Notar und Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren nach dem Grundschuldbetrag. Wer bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro nur 400.000 Euro finanzieren muss, zahlt für die Grundschuldbestellung 1.719,15 Euro statt 2.047,65 Euro – eine Ersparnis von 328,50 Euro. Kleinere Hebel liegen im Umfang der Beurkundung: Zusatzurkunden, die nicht zwingend erforderlich sind, treiben die Rechnung ebenso in die Höhe wie eine Rangbestätigung, die nur dann nötig ist, wenn mehrere Grundpfandrechte in einem bestimmten Rangverhältnis eingetragen werden sollen. Auch auf ein Anderkonto sollte verzichtet werden, wenn keine Sicherungsgründe dafür sprechen.
Was nicht funktioniert: der Verzicht auf die Beurkundung. Der Gesetzgeber schreibt die notarielle Form für Grundstückskaufverträge zwingend vor; ohne Beurkundung ist der Kaufvertrag unwirksam.
Hessengeld und Notarkosten: die Förderung für Ersterwerber richtig einordnen
Bei der Gesamtbelastung eines Ersterwerbs in Hessen spielt neben den Notarkosten ein Landesprogramm hinein, das viele Käufer erst spät auf dem Schirm haben: das Hessengeld. Nach der Förderrichtlinie vom 26. August 2024 erhalten Käufer, die erstmals eine selbstgenutzte Wohnimmobilie in Hessen erwerben, einen Zuschuss zur Grunderwerbsteuer. Die Förderung gilt rückwirkend für Käufe ab dem 1. März 2024 und beträgt 10.000 Euro je Erwerber, höchstens 20.000 Euro je Kauf; für jedes Kind kommen weitere 5.000 Euro hinzu. Gedeckelt wird der Zuschuss auf die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer, die in Hessen sechs Prozent des Kaufpreises beträgt. Ausgezahlt wird in zehn Jahresraten über die WIBank; ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Eine Beispielrechnung zeigt die Größenordnung: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro fallen 30.000 Euro Grunderwerbsteuer an. Ein Paar mit zwei Kindern kann 20.000 Euro plus 10.000 Euro Kinderzuschläge beantragen und gleicht die Steuer damit rechnerisch vollständig aus; ein alleinstehender Erwerber erhält 10.000 Euro. Die Details hält das Hessische Ministerium der Finanzen auf seiner Informationsseite zum Hessengeld bereit.
Wichtig für die Finanzplanung ist der Auszahlungsmodus: Die Grunderwerbsteuer ist zunächst in voller Höhe vom Käufer zu entrichten; der Zuschuss fließt erst später und verteilt sich auf zehn Jahresraten. Das Hessengeld entlastet die Kasse also nicht am Stichtag des Kaufs, sondern über einen Zeitraum von zehn Jahren. Wer die Förderung einplant, sollte die Voraussetzungen früh prüfen – insbesondere Ersterwerb, Selbstnutzung und den Erwerb in Hessen.
Für die Kostenkalkulation ist die Trennung wichtig: Das Hessengeld verändert weder die Notargebühren noch die Grundbuchkosten – beide bleiben nach dem GNotKG unverändert fällig. Es wirkt ausschließlich auf die Grunderwerbsteuer, die in der Regel der größte einzelne Nebenkostenposten beim Hauskauf in Hessen ist. Wer seine Gesamtbelastung plant, sollte deshalb alle Blöcke getrennt rechnen: Notar und Grundbuch nach der Tabelle oben, Grunderwerbsteuer mit sechs Prozent, Förderung als möglichen Gegenposten.
Häufige Fragen zu den Notarkosten beim Hauskauf in Hessen
Sind die Notarkosten in Hessen höher als in anderen Bundesländern?
Nein. Die Gebühren ergeben sich aus dem bundeseinheitlichen GNotKG; ein Kauf über denselben Preis kostet beim Notar in Hessen exakt so viel wie in Bayern oder Niedersachsen. Regional unterschiedlich sind nur die Grunderwerbsteuer – sie liegt in Hessen bei sechs Prozent – sowie das Kaufpreisniveau, das die absolute Gebührenhöhe treibt.
Wer zahlt die Notarkosten beim Hauskauf?
Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer die Kosten von Beurkundung, Auflassung und Eintragung in das Grundbuch sowie in der Praxis auch die Grundschuldbestellung für seine Finanzierung. Der Verkäufer übernimmt üblicherweise nur die Löschung der Belastungen, die zur Lastenfreistellung erforderlich sind.
Wie hoch sind die Notarkosten für die Grundschuld?
Für die Bestellung berechnet der Notar eine 1,0-fache Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer, das Grundbuchamt für die Eintragung eine weitere 1,0-fache Gebühr – jeweils nach der Höhe der Grundschuld. Bei einer Grundschuld von 300.000 Euro sind das 755,65 Euro und 635,00 Euro, zusammen 1.390,65 Euro.
Kann man die Notarkosten verhandeln?
Nein. Die Gebührenbindung nach § 17 BNotO untersagt Rabatte ebenso wie Zuschläge. Einsparen lässt sich nur über den Vorgang selbst, etwa über eine Grundschuld, die nicht höher als nötig angesetzt wird, oder den Verzicht auf nicht erforderliche Zusatzurkunden.
Senkt das Hessengeld die Notarkosten?
Nein. Das Hessengeld ist ein Zuschuss zur Grunderwerbsteuer für Ersterwerber in Hessen und läuft über die WIBank. Die Notar- und Grundbuchgebühren bleiben davon unberührt und sind in voller Höhe zu zahlen.
Einordnung: So kalkulieren Käufer in Hessen belastbar
Die Notarkosten beim Hauskauf in Hessen sind kein Schätzposten: Mit der Tabelle B des GNotKG lassen sie sich auf den Euro genau bestimmen, und sie unterscheiden sich von anderen Bundesländern allein über das Kaufpreisniveau. Wer vor der Beurkundung den Vertragsentwurf prüft, die geplante Grundschuldhöhe gegenrechnet und Zusatzposten wie das Anderkonto hinterfragt, behält die Kontrolle über die Nebenkosten. Für Fach- und Führungskräfte der Immobilienwirtschaft, die Kunden oder Mandanten durch den Kaufprozess begleiten, liefert die Gebührentabelle zudem eine belastbare Referenz für die Beratung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.
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