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Grundbuch Abteilung 3: Grundschuld, Hypothek und Rangfolge

Grundbuch Abteilung 3 erklärt: Grundschuld vs. Hypothek im Vergleich, Rangfolge bei der Zwangsversteigerung mit Rechenbeispiel, Löschung und Kosten – neutral eingeordnet.

Immobilien Heute Redaktion 22 Min. Lesezeit

In der Grundbuch Abteilung 3 stehen die Grundpfandrechte einer Immobilie – also die Grundschulden und Hypotheken, mit denen Kredite auf dem Grundstück gesichert sind. Für Käufer, Eigentümer und Finanzierungsprofis ist sie der Abschnitt, in dem es ums Geld geht: Wer einen Grundbuchauszug liest, findet hier die Höhe der eingetragenen Sicherheiten, die begünstigten Gläubiger und die Rangfolge, die im Verwertungsfall über die Verteilung des Erlöses entscheidet. Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Abteilung III, grenzt Grundschuld und Hypothek fachlich ab und rechnet an einem Beispiel vor, wie die Rangfolge bei einer Zwangsversteigerung tatsächlich wirkt.

Die wichtigste Unterscheidung vorweg: Grundschuld und Hypothek sind beides Grundpfandrechte, unterscheiden sich aber in einem Kernpunkt – der Bindung an die gesicherte Forderung.

MerkmalGrundschuldHypothek
Akzessorietät zur ForderungNicht akzessorisch: besteht unabhängig von der Forderung fortStreng akzessorisch: hängt vollständig an der Forderung
WiederverwendbarkeitKann nach Tilgung für eine neue Finanzierung weitergenutzt werdenErlischt als Sicherheit der Bank mit der Tilgung der Forderung
Heutige PraxisrelevanzStandardinstrument der BaufinanzierungKommt heute nur noch selten vor

Warum diese Abgrenzung in der Praxis so viel Gewicht hat und wie die Eintragungen im Detail gelesen werden, zeigen die folgenden Abschnitte.

Was steht in der Grundbuch Abteilung 3?

Das Grundbuch wird für jedes Grundstück als eigenes Grundbuchblatt geführt. Es besteht aus der Aufschrift mit Amtsgericht und Blattnummer, dem Bestandsverzeichnis mit der Beschreibung des Grundstücks und drei Abteilungen. Abteilung I nennt den Eigentümer und den rechtlichen Grund des Erwerbs. Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind – etwa Wegerechte, Wohnungsrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte oder die Auflassungsvormerkung. Die Abteilung III erfasst schließlich die Grundpfandrechte: Rechte, die dem Gläubiger erlauben, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu verlangen und es notfalls verwerten zu lassen.

Drei Rechtsarten können dort eingetragen sein:

  • Grundschuld: Ein Grundpfandrecht über eine bestimmte Geldsumme, das losgelöst von einer konkreten Forderung besteht und deshalb flexibel einsetzbar ist.
  • Hypothek: Ein Grundpfandrecht, das untrennbar an eine bestehende Forderung gebunden ist und mit deren Tilgung seine Funktion als Kreditsicherheit verliert.
  • Rentenschuld: Ein Grundpfandrecht auf wiederkehrende Leistungen, etwa eine monatliche Rente aus dem Grundstück; in der heutigen Finanzierungspraxis eher selten.

Beim Lesen des Auszugs helfen drei formale Merkmale. Jede Eintragung erhält eine laufende Nummer und einen Vermerk über den Tag der Eintragung – maßgeblich für die zeitliche Einordnung ist dabei der Tag, an dem das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt, nicht das Datum des Darlehensvertrags oder der Beurkundung. Änderungen wie eine Abtretung oder eine Rangänderung erscheinen als neue Eintragung mit eigener Nummer und entsprechendem Inhaltsvermerk. Löschungen macht das Amt erkennbar, indem es die betroffene Eintragung als erledigt kennzeichnet. Wer einen Auszug prüft, sollte deshalb nicht nur die eingetragenen Rechte selbst erfassen, sondern auch die Reihenfolge der Nummern und sämtliche Änderungsvermerke – erst beides zusammen ergibt das vollständige Bild der Belastung.

Für die Immobilienwirtschaft ist Abteilung III der finanzielle Risikocheck jedes Grundbuchauszugs. Sie zeigt, ob und in welcher Höhe ein Objekt als Kreditsicherheit dient, welche Banken oder andere Gläubiger eingetragen sind und in welcher Reihenfolge sie im Ernstfall bedient würden. Eine Immobilie kann lastenfrei sein, mit einer einzigen Grundschuld belastet oder mit mehreren Grundpfandrechten auf unterschiedlichen Rangstellen – aus dem Blatt geht jede dieser Konstellationen verbindlich hervor. Wer ein Objekt kauft, bewertet oder beleiht, liest diesen Abschnitt deshalb zuerst.

Aufbau einer Eintragung: Betrag, Gläubiger, Zinssatz und Nebenleistungen

Ein typischer Eintrag in Abteilung III liest sich in vereinfachter Form etwa so: „Laufende Nummer 1: Grundschuld über 250.000 Euro nebst 15 Prozent jährlichen Zinsen seit dem 15. März 2019 und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von zehn Prozent des Nennbetrags für die Musterbank AG.“ Hinter dieser knappen Formulierung stecken vier Angaben, die jeweils eine eigene Bedeutung haben.

BestandteilWas steht im GrundbuchPraktische Bedeutung
NennbetragDie eingetragene Summe, hier 250.000 EuroMaximalbetrag, für den das Grundstück haftet
GläubigerDie Bank oder Person, zu deren Gunsten eingetragen wirdBerechtigter aus dem Grundpfandrecht
ZinssatzHäufig im Bereich von 15 bis 18 Prozent jährlichSicherungszins, kein Darlehenszins
NebenleistungEtwa eine einmalige Nebenleistung von zehn ProzentPuffer für Kosten einer Verwertung

Der eingetragene Zinssatz irritiert viele Leser: Er hat mit dem vereinbarten Darlehenszins nichts zu tun. Banken lassen einen hohen Sicherungszins eintragen, damit die Grundschuld auch dann noch Deckung bietet, wenn der Vertragszins steigt oder Verzugszinsen anfallen. Gleiches gilt für die einmalige Nebenleistung, die typischerweise die Kosten einer möglichen Zwangsversteigerung abfedern soll.

Auf den Beispieleintrag bezogen bedeutet das: Zum Nennbetrag von 250.000 Euro treten jährlich 15 Prozent Sicherungszins, also 37.500 Euro pro Jahr, sowie die einmalige Nebenleistung von 25.000 Euro. Laufen die eingetragenen Zinsen über mehrere Jahre auf, kann die gesicherte Position spürbar über 300.000 Euro steigen. Für die Bank ist das der kalkulierte Sicherungspuffer für Zinsschwankungen, Verzug und Verwertungskosten. Für den Eigentümer heißt das umgekehrt: Die tatsächliche Haftung aus dem Grundbuch liegt höher, als der nackte Nennbetrag vermuten lässt – ein Punkt, der bei der Beurteilung der Belastbarkeit eines Objekts regelmäßig unterschätzt wird.

Der häufigste Irrtum betrifft jedoch den Nennbetrag: Der im Grundbuch stehende Betrag ist fast nie die tatsächliche Restschuld. Wird ein Darlehen über Jahre getilgt, sinkt die reale Forderung – der Grundbucheintrag bleibt dagegen unverändert bestehen, bis er aktiv gelöscht wird. Eine eingetragene Grundschuld über 250.000 Euro kann also hinter einer Restschuld von nur noch 60.000 Euro stehen. Umgekehrt kann die gesicherte Position durch Zinsen und Nebenleistungen über den Nennbetrag hinauswachsen. Wer als Käufer allein aus dem eingetragenen Nominalbetrag auf die Verschuldung des Verkäufers schließt, liegt regelmäßig falsch. Maßgeblich ist, was die Bank auf Anfrage tatsächlich ablöst – und das regelt der Notar im Kaufvertragsvollzug.

Grundschuld vs. Hypothek – die Abgrenzung im Detail

Die Tabelle am Anfang verdichtet den Unterschied; rechtlich liegt er in einem einzigen Prinzip: der Akzessorietät. Die Hypothek ist nach § 1113 BGB streng akzessorisch. Ihre Entstehung, ihr Bestand und ihr Erlöschen folgen lückenlos der gesicherten Forderung. Wird das Darlehen vollständig zurückgezahlt, verliert die Hypothek ihre Grundlage als Banksicherheit und fällt kraft Gesetzes an den Eigentümer (§ 1163 BGB) – für einen neuen Kredit lässt sie sich nicht wiederverwenden. Auch abtreten lässt sie sich nur zusammen mit der Forderung.

Die Grundschuld ist in § 1191 BGB geregelt und bewusst nicht akzessorisch konstruiert: Sie existiert als dingliches Recht am Grundstück, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Forderung besteht. Genau das macht sie für Kreditinstitute so praktisch. Eine einmal bestellte Grundschuld kann nach der Tilgung des ersten Kredits für eine Anschlussfinanzierung, eine Modernisierung oder ein ganz neues Darlehen weitergenutzt werden, ohne dass das Grundstück erneut beurkundet und belastet werden muss. Den vollständigen Gesetzeswortlaut finden Sie unter § 1191 BGB bei gesetze-im-internet.de; ein Screenshot der Vorschrift ist an dieser Stelle als Beleg eingebunden.

In der Bankpraxis wird die Grundschuld regelmäßig als sogenannte Sicherungsgrundschuld eingesetzt. Zwar besteht das dingliche Recht unabhängig von der Forderung, doch die Sicherungszweckvereinbarung zwischen Bank und Eigentümer legt fest, dass die Bank die Grundschuld nur verwerten darf, solange eine gesicherte Forderung besteht. Damit verbindet die Konstruktion die Flexibilität des Grundbuchs mit der wirtschaftlichen Logik des Kredits.

Ein zweiter praktischer Unterschied zeigt sich bei der Übertragung. Die Hypothek folgt der Forderung automatisch: Wird ein hypothekarisch gesicherter Kredit verkauft, geht die Hypothek kraft Gesetzes mit auf den neuen Gläubiger über (§ 1153 BGB). Die Grundschuld muss dagegen gesondert abgetreten werden – bei der Buchgrundschuld durch Einigung und Umschreibung im Grundbuch, bei der Briefgrundschuld durch schriftliche Erklärung und Übergabe des Briefs. Diese Loslösung vom Schicksal einer einzelnen Forderung ist neben der Wiederverwendbarkeit der entscheidende Grund, warum Kreditinstitute die Grundschuld zum Standardsicherungsinstrument gemacht haben: Sie lässt sich unabhängig vom konkreten Kredit verwalten, zwischen Banken abtreten und nach Freigabe erneut einsetzen.

Für Käufer folgt daraus eine wichtige Konsequenz: Eine getilgte Finanzierung macht die Abteilung III nicht automatisch leer. Die Grundschuld bleibt eingetragen, bis der Eigentümer ihre Löschung betreibt. Kaufverträge sehen deshalb regelmäßig vor, dass das Objekt lastenfrei übergeben wird und der Notar die Ablösung und Löschung der vorhandenen Grundpfandrechte abwickelt. Die Hypothek spielt in der heutigen Baufinanzierung dagegen kaum noch eine Rolle; gelegentlich taucht sie noch als historische Eintragung in alten Grundbuchblättern auf.

Gesetzestext des § 1191 BGB zur Definition der Grundschuld auf gesetze-im-internet.de

Rangfolge in Abteilung III – wer zuerst bedient wird

Tragen mehrere Gläubiger Grundpfandrechte an einem Grundstück ein, entscheidet der Rang über deren Sicherheit. Nach § 879 BGB richtet sich die Rangfolge innerhalb einer Abteilung grundsätzlich nach der Reihenfolge der Eintragung: Wer zuerst eingetragen wird, erhält den besseren Rang. Der Rang ist im Grundbuch ausdrücklich vermerkt und kann durch eine Rangänderung nach § 880 BGB nachträglich getauscht werden, wenn die beteiligten Gläubiger und der Eigentümer zustimmen.

Die Bedeutung zeigt sich im Verwertungsfall. Wird das Grundstück zwangsversteigert, wird der Erlös streng nach Rang verteilt: Der erstrangige Gläubiger wird zuerst vollständig befriedigt, erst danach kommt der zweite Rang, und so weiter. Was am Ende übrig bleibt, erhält der Eigentümer. Ein Rechenbeispiel macht das konkret:

PositionEingetragene GrundschuldAuszahlung aus 300.000 Euro ErlösUngedeckter Rest
Rang 1: Erste Bank250.000 Euro250.000 Euro (vollständig bedient)0 Euro
Rang 2: Zweite Bank100.000 Euro50.000 Euro50.000 Euro
Eigentümer0 Euro

Die zweite Bank verliert in diesem Beispiel die Hälfte ihrer Sicherheit, obwohl ihre Grundschuld formell über 100.000 Euro eingetragen ist. Der ungedeckte Rest bleibt eine persönliche Forderung gegen den Schuldner, ist aber nicht mehr grundbuchlich besichert. Genau dieses Risiko erklärt, warum Banken für langfristige Erstfinanzierungen fast immer den ersten Rang verlangen und warum nachrangige Besicherungen in der Risikobewertung deutlich strenger behandelt werden.

Zum Vergleich das Gegenstück: Erzielt das Grundstück in der Versteigerung 400.000 Euro, werden beide Gläubiger vollständig bedient – die erste Bank erhält 250.000 Euro, die zweite 100.000 Euro – und die verbleibenden 50.000 Euro fließen an den Eigentümer. Die Rangfolge entscheidet also nicht darüber, ob ein Gläubiger grundsätzlich etwas erhält, sondern darüber, wer bei unzureichendem Erlös den Verlust trägt. Zwei Feinheiten ergänzen das Bild: Vor der Verteilung an die Gläubiger werden zunächst die Kosten des Versteigerungsverfahrens aus dem Erlös gezogen (§ 10 ZVG), sodass der verteilbare Betrag regelmäßig unter dem erzielten Zuschlag liegt. Und maßgeblich ist nicht der eingetragene Nennbetrag, sondern die jeweils tatsächlich noch bestehende gesicherte Forderung einschließlich rückständiger Zinsen – die Verteilung kann daher von den Grundbuchzahlen abweichen.

Auch bei Anschlussfinanzierung und Umschuldung hat der Rang praktische Konsequenzen. Eine Bank, die einen bestehenden Kredit ablöst, wird die Grundschuld des bisherigen Gläubigers in der Regel nicht neu bestellen, sondern per Abtretung übernehmen – inklusive der vorhandenen Rangstelle. Damit spart sie die Kosten einer Neubestellung und sichert zugleich die zeitlich ältere Position. Umgekehrt wird kein Kreditgeber eine große Erstfinanzierung freiwillig hinter einer bestehenden Fremdgrundschuld besichern, wenn er es vermeiden kann: Auf dem zweiten Rang trägt er genau das Nachrangrisiko, das die Beispielrechnung oben zeigt.

Für Transaktionen hat die Rangfolge zwei praktische Folgen. Erstens muss ein Käufer bei lastenfreier Übergabe sämtliche eingetragenen Rechte ablösen oder löschen lassen – unabhängig von ihrem Rang. Zweitens ist der Rang bei der Nachbesicherung relevant: Wird eine erstrangige Grundschuld getilgt und gelöscht, rückt der nächste Gläubiger nach, was dessen Sicherheit verbessert, aber dem Eigentümer die Möglichkeit nimmt, den freien ersten Rang selbst zu besetzen. Wer diesen Spielraum erhalten will, lässt die freigewordene Grundschuld stehen, statt sie zu löschen.

Brief- und Buchgrundschuld – Unterschiede bei Abtretung und Löschung

Grundschulden existieren in zwei Erscheinungsformen. Bei der Briefgrundschuld stellt das Grundbuchamt einen physischen Grundschuldbrief aus, der das Recht als Wertpapier verkörpert. Bei der Buchgrundschuld existiert das Recht ausschließlich als Eintrag im Grundbuch, ohne Papierurkunde. Die Unterschiede wirken sich vor allem auf Übertragung und Löschung aus.

MerkmalBriefgrundschuldBuchgrundschuld
DokumentPhysischer GrundschuldbriefNur Grundbucheintrag
AbtretungSchriftliche Abtretungserklärung plus Übergabe des Briefs (§ 1154 BGB), ohne GrundbuchänderungEinigung und Eintragung der Umschreibung ins Grundbuch
RisikoVerlust des Briefs erfordert ein aufwendiges Aufgebotsverfahren zur KraftloserklärungKein verlierbares Dokument
Praxis heuteWeiterhin zulässig und in GebrauchWird in der heutigen Praxis häufig verwendet

Die Briefgrundschuld ist bei der Übertragung formfreier: Wechselt die Forderung etwa bei einem Kreditverkauf die Bank, genügen Abtretungserklärung und Briefübergabe, der Grundbucheintrag muss nicht geändert werden. Das spart Gebühren, birgt aber das Verlustrisiko des Briefs. Die Buchgrundschuld erfordert bei jeder Abtretung eine Grundbuchumschreibung, was Kosten auslöst, dafür aber jederzeit einen klaren Nachweis des Berechtigten liefert. Banken setzen die Buchform dabei regelmäßig als Sicherungsinstrument ein, weil sie verwaltungstechnisch einfacher zu handhaben ist.

Auch bei der Löschung trennen sich die Wege. Soll eine Buchgrundschuld gelöscht werden, genügt die Löschungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers nebst Antrag. Bei einer Briefgrundschuld muss zusätzlich der Grundschuldbrief vorgelegt oder zurückgegeben werden; ist er nicht mehr auffindbar, muss er erst in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden, bevor das Grundbuchamt die Löschung eintragen kann. Ein solches Verfahren zieht sich wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig über mehrere Monate und verursacht zusätzliche Kosten. Eigentümer, die eine Briefgrundschuld löschen lassen wollen, sollten den Brief deshalb frühzeitig bei der Bank anfordern – und nicht erst, wenn der Löschungsantrag bereits vorbereitet ist.

Infografik: Brief- und Buchgrundschuld – Unterschiede bei Abtretung und Löschung Merkmal: Dokument | Briefgrundschuld: Physischer Gr...

Löschung nach Tilgung: Löschungsbewilligung oder stehen lassen

Ist das Darlehen vollständig getilgt, endet die Arbeit an der Abteilung III nicht automatisch. Für die Löschung einer Grundschuld braucht es die Löschungsbewilligung des Gläubigers, deren Unterschrift notariell beglaubigt werden muss, sowie einen Antrag beim Grundbuchamt. Erst wenn das Amt die Löschung einträgt, ist das Grundstück in Abteilung III tatsächlich frei. Wie der Ablauf im Einzelnen funktioniert und welche Unterlagen Banken dafür verlangen, erläutert der vertiefende Beitrag zur Löschungsbewilligung Grundschuld dieses Magazins.

In der Praxis folgt der Vorgang einem festen Muster:

  • Die Bank bestätigt die vollständige Rückzahlung und erteilt die Löschungsbewilligung – bei getilgten Grundschulden auf Anforderung des Eigentümers.
  • Die Unterschrift unter der Bewilligung wird öffentlich beglaubigt, in der Regel beim Notar.
  • Mit der beglaubigten Bewilligung wird die Löschung beim zuständigen Grundbuchamt beantragt; üblicherweise reicht der Notar den Antrag elektronisch ein.
  • Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und trägt die Löschung ein; die bisherige Eintragung in Abteilung III wird als erledigt gekennzeichnet.

Eine zulässige Alternative ist das Stehenlassen: Die Grundschuld bleibt nach der Tilgung eingetragen und kann später für eine neue Finanzierung wiederverwendet oder an eine andere Bank abgetreten werden. Das erspart bei der nächsten Finanzierung die komplette Bestellung einer neuen Grundschuld samt Beurkundung. Rechtlich steht dem Eigentümer das Recht nach dem Erlöschen der Forderung als Eigentümergrundschuld zu, wirtschaftlich bleibt es ein ungenutzter Sicherungsrahmen. Ob sich die Löschung im Einzelfall vereinfachen lässt – Stichwort: Grundschuld ohne Notar löschen – und wann das sinnvoll ist, erläutert ein separater Ratgeber; dieser Artikel konzentriert sich bewusst auf die Systematik der Abteilung III.

Die Eigentümergrundschuld ist dabei mehr als eine Buchungsposition: Sie ist ein vollwertiges Grundpfandrecht, das dem Eigentümer selbst zusteht (§ 1163 BGB, auf die Grundschuld entsprechend anwendbar). Der Eigentümer kann diese Position später an eine finanzierende Bank abtreten, ohne dass ein neues Grundpfandrecht bestellt werden muss, oder sie jederzeit doch noch löschen lassen. Für die Entscheidung zwischen Löschen und Stehenlassen ist der weitere Plan mit dem Objekt entscheidend: Wer einen Verkauf konkret anstrebt, löscht in der Regel sofort, weil Käufer und deren Banken eine lastenfreie Abteilung III zur Bedingung machen und der Notar die Bereinigung ohnehin im Kaufpreisvollzug abwickelt. Wer das Objekt langfristig hält und absehbar erneut beleihen will – etwa für eine Sanierung –, lässt die Grundschuld stehen und spart sich die doppelten Gebühren aus Löschung und Neubestellung.

Kosten von Bestellung und Löschung

Sowohl die Bestellung als auch die Löschung eines Grundpfandrechts verursachen Gebühren beim Notar und beim Grundbuchamt. Die Höhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemisst sich am Nennbetrag der Grundschuld: Je höher der eingetragene Betrag, desto höher die Gebühren. Bei der Bestellung fallen Kosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellung und für die Eintragung an, bei der Löschung für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung und den Löschungseintrag. Wer eine freigewordene Grundschuld für eine spätere Finanzierung stehen lässt, vermeidet diese doppelten Kosten, trägt dafür aber das Risiko, dass das Grundbuch weiterhin eine Belastung ausweist. Diese Übersicht dient der neutralen Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung im Einzelfall.

Zwei Einordnungen helfen bei der Kalkulation. Erstens ist die Löschung typischerweise deutlich günstiger als die Bestellung, weil hier nur die Unterschrift unter einer Erklärung beglaubigt wird, während die Bestellung eine vollständige Beurkundung erfordert. Zweitens steigen die Gebühren mit dem Geschäftswert, aber nicht im gleichen Verhältnis: Das Kostenverzeichnis ist degressiv gestaffelt, eine doppelt so hohe Grundschuld löst also keine doppelt so hohen Gebühren aus. Da die Sätze gesetzlich festgelegt sind, unterscheiden sich die Gebühren zwischen Notaren nicht – die konkrete Summe für eine geplante Bestellung oder Löschung lässt sich daher vorab verbindlich erfragen oder mit einem Notargebühren-Rechner überschlagen, bevor die Entscheidung fällt.

Häufige Fragen zur Abteilung 3 des Grundbuchs

Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?

Die Hypothek ist streng an die gesicherte Forderung gebunden und verliert mit deren Tilgung ihre Funktion als Kreditsicherheit. Die Grundschuld besteht unabhängig von der Forderung fort und kann deshalb nach der Rückzahlung für neue Kredite wiederverwendet werden. In der heutigen Finanzierungspraxis ist die Grundschuld der Standard.

Wie wird eine Grundschuld gelöscht?

Nach vollständiger Tilgung erteilt die Bank eine Löschungsbewilligung. Deren Unterschrift wird notariell beglaubigt, anschließend wird die Löschung beim Grundbuchamt beantragt und in Abteilung III eingetragen.

Was bedeutet der Rang in Abteilung III?

Der Rang bestimmt die Reihenfolge, in der Gläubiger aus einem Verwertungserlös bedient werden. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Eintragung (§ 879 BGB). Bei einem Erlös von 300.000 Euro wird eine erstrangige Grundschuld über 250.000 Euro voll bedient, während eine zweitrangige Grundschuld über 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro erhält.

Kann man eine Grundschuld nach der Tilgung stehen lassen?

Ja. Die eingetragene Grundschuld bleibt bestehen und kann als Sicherheit für eine spätere Finanzierung weitergenutzt oder an eine neue Bank abgetreten werden. Das spart die Kosten einer erneuten Bestellung, die Abteilung III weist das Grundstück jedoch weiterhin als belastet aus.

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