Mietkaution: Zinssatz-Tabelle und Berechnung der Kautionszinsen
Mietkaution Zinssatz-Tabelle mit Jahreswerten seit 1985, Rechtsgrundlage nach § 551 BGB und Beispielrechnung: 1.500 Euro Kaution über sechs Jahre verzinst inklusive Zinseszins.
Wer eine Mietkaution hinterlegt hat oder als Vermieter fremde Kautionen verwaltet, stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Wie viele Zinsen sind über die Jahre angefallen – und welcher Zinssatz gilt überhaupt? Diese Mietkaution-Zinssatz-Tabelle liefert die Antwort mit belastbaren Daten: Sie listet die maßgeblichen Jahreswerte des gesetzlich vorgeschriebenen Spareckzinses auf, jeweils mit Quelle und Stand, damit Sie den Zinsanspruch für Ihren konkreten Zeitraum selbst nachrechnen können.
Grundlage ist § 551 Absatz 3 BGB: Der Vermieter muss eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem Zinssatz anlegen, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Weil dieser Referenzzinssatz von Jahr zu Jahr schwankt und die Deutsche Bundesbank ihre Statistik im Jahr 2003 methodisch umgestellt hat, braucht es eine Tabelle, die ausweist, welche Zeitreihe für welchen Zeitraum gilt – erst dann sind die Jahreswerte belegbar.
Nach der Tabelle folgt eine vollständige Beispielrechnung: 1.500 Euro Kaution, sechs Jahre Mietdauer, Jahr für Jahr mit dem jeweiligen Jahresdurchschnitt verzinst, inklusive Zinseszins und Endbetrag. Danach ordnen wir die Rechtslage, die Steuerpflicht, den Fall der nicht angelegten Kaution und die Besonderheiten bei Bürgschaft und Kautionsversicherung ein – neutral und ohne Rechts- oder Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Verzinsungspflicht: Nach § 551 Absatz 3 BGB muss der Vermieter eine Barkaution zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen; die Zinsen gehören dem Mieter.
- Aktueller Satz: Im Jahresdurchschnitt 2025 lag der maßgebliche Zinssatz bei 0,69 Prozent, im Juni 2026 bei 0,71 Prozent (MFI-Zinsstatistik der Bundesbank).
- Zwei Zeitreihen: Bis Juni 2003 gilt die alte Bundesbank-Zinsstatistik (Mindest-/Grundverzinsung), ab Januar 2003 die MFI-Zinsstatistik; die Werte beider Reihen sind nur eingeschränkt vergleichbar.
- Steuer: Kautionszinsen sind Kapitalerträge des Mieters und unterliegen der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag, sofern der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist.
- Bürgschaft und Kautionsversicherung: Keine Verzinsungspflicht, weil dem Vermieter dabei keine Geldsumme überlassen wird.
Muss die Mietkaution verzinst werden? Die Rechtsgrundlage nach § 551 Abs. 3 BGB
§ 551 Absatz 3 BGB schreibt vor, wie der Vermieter eine Barkaution anzulegen hat: bei einem Kreditinstitut und zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Dieser Satz – im Markt auch Spareckzins genannt – ist kein Festzins, sondern ein variabler Referenzwert, dessen Entwicklung die Deutsche Bundesbank monatlich veröffentlicht. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren, etwa ein Mietkautionsdepot; ohne eine solche Vereinbarung gilt der Spareckzins als gesetzliche Standardregel.
Zwei Folgen aus dem Gesetzestext sind für die Praxis zentral. Erstens stehen die Erträge der Anlage dem Mieter zu – sie gehören nicht zum Einkommen des Vermieters. Zweitens erhöhen die Zinsen die Sicherheit selbst: Die Kaution wächst über die Mietdauer an, es entsteht also ein Zinseszinseffekt. Ausgenommen von der Verzinsungspflicht ist Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen; hier muss der Vermieter die Kaution nicht verzinslich anlegen.
Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht früh bekräftigt: In der Entscheidung VIII ARZ 3/82 vom 8. Juli 1982 stellte er klar, dass der Mieter eine berechtigte Erwartung auf die verzinsliche Anlage seiner Kaution hat. Zusätzlich verlangt das Gesetz die getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters – nur so ist die Kaution im Insolvenzfall geschützt. Den vollständigen Gesetzeswortlaut finden Sie in § 551 BGB bei Gesetze im Internet.
In der Praxis wird die Pflicht meist über ein Mietkautionskonto oder ein Sparbuch erfüllt, häufig auf den Namen des Mieters mit Verpfändung an den Vermieter oder als offenes Treuhandkonto. Maximal drei Nettokaltmieten darf die Sicherheit betragen (§ 551 Absatz 1 BGB). Wer die Grundlagen zu Kautionshöhe, Ratenzahlung und Rückzahlung nachlesen möchte, findet sie im Grundlagenartikel zur Mietkaution.
Zinssatz-Tabelle zur Mietkaution: Die maßgeblichen Jahreswerte seit 1985
Die folgende Tabelle führt die Jahresdurchschnitte des Spareckzinses zusammen, wie sie die Deutsche Bundesbank in ihrer Zinsstatistik ausweist. Für jeden Zeitraum ist angegeben, aus welcher Zeitreihe der Wert stammt – das ist entscheidend, weil die Bundesbank die Erhebung 2003 umgestellt hat. Quelle aller Angaben ist die Bundesbank-Statistik „Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist“, Stand 31. Juli 2026. Die Tabelle ist so aufgebaut, dass sie jährlich um den aktuellen Jahresdurchschnitt fortgeschrieben werden kann.
| Jahr | Ø Zinssatz (% p. a.) | Zeitreihe / Datenbasis |
|---|---|---|
| 1985 | 2,89 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1990 | 2,81 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1995 | 2,04 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1996 | 1,99 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1997 | 1,71 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1998 | 1,56 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 1999 | 1,30 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 2000 | 1,25 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 2001 | 1,21 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 2002 | 1,03 | Bundesbank, alte Reihe (Mindest-/Grundverzinsung) |
| 2010 | 1,43 | MFI-Zinsstatistik (Einlagen privater Haushalte, Kündigungsfrist bis 3 Monate) |
| 2011 | 1,52 | MFI-Zinsstatistik |
| 2012 | 1,33 | MFI-Zinsstatistik |
| 2013 | 0,99 | MFI-Zinsstatistik |
| 2014 | 0,77 | MFI-Zinsstatistik |
| 2015 | 0,45 | MFI-Zinsstatistik |
| 2016 | 0,29 | MFI-Zinsstatistik |
| 2017 | 0,20 | MFI-Zinsstatistik |
| 2018 | 0,16 | MFI-Zinsstatistik |
| 2019 | 0,13 | MFI-Zinsstatistik |
| 2020 | 0,10 | MFI-Zinsstatistik |
| 2021 | 0,09 | MFI-Zinsstatistik |
| 2022 | 0,09 | MFI-Zinsstatistik |
| 2023 | 0,41 | MFI-Zinsstatistik |
| 2024 | 0,74 | MFI-Zinsstatistik |
| 2025 | 0,69 | MFI-Zinsstatistik |
| Juni 2026 (Monatswert) | 0,71 | MFI-Zinsstatistik |
Quelle: Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik „Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist“, Stand 31.07.2026. Jahreswerte als Jahresdurchschnitt der Monatswerte.

Lesen Sie die Tabelle zeilenweise: Suchen Sie das Jahr, in dem die Kaution hinterlegt wurde, und jedes weitere Jahr der Mietdauer. Der jeweilige Jahresdurchschnitt ist der Satz, mit dem die Kaution in diesem Jahr verzinst wird; für eine taggenaue Abrechnung können Sie auf die Monatswerte in der Bundesbank-Zeitreihe zurückgreifen. Beachten Sie den Bruch im Jahr 2003: Werte vor und nach der Umstellung stammen aus unterschiedlichen Erhebungen und sind nur eingeschränkt vergleichbar. Für die Jahre 2003 bis 2009 weist die Bundesbank die Jahresdurchschnitte der MFI-Reihe in ihrer Statistik aus; wir ergänzen die Tabelle laufend, jeweils nach Veröffentlichung des letzten Monatswerts eines Jahres.
Warum es zwei Zeitreihen gibt: Bundesbank-Zinsstatistik vs. MFI-Zinsstatistik
Bis Juni 2003 stützte sich der Spareckzins auf die klassische Zinsstatistik der Bundesbank: Erhoben wurde die Mindest- beziehungsweise Grundverzinsung von Spareinlagen mit gesetzlicher oder vereinbarter dreimonatiger Kündigungsfrist. Diese Reihe wurde eingestellt und durch die MFI-Zinsstatistik ersetzt – die Statistik des Neugeschäfts der monetären Finanzinstitute. Dort bildet die Reihe BBIM1.M.DE.B.L23.D.R.A.2250.EUR.N den Effektivzinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate ab. In der Zeitreihen-Datenbank der Bundesbank sind beide Erhebungen getrennt dokumentiert: die eingestellte Zinsstatistik unter der Kennung SU0022 (Zeitreihe BBIB1...SPM.K3M.A.N1.11A) und die MFI-Zinsstatistik unter SUD105. Wer einen historischen Zinsanspruch prüfen muss, findet dort den passenden Satz für jeden Monat – wichtig etwa bei Mietverhältnissen, die vor 2003 begonnen haben und den Statistikbruch überspannen.
Die beiden Erhebungen messen nicht exakt dasselbe: In der Doppelerhebung des Jahres 2003 lagen die MFI-Werte rund 1,5 Prozentpunkte über den Werten der alten Reihe, weil die MFI-Statistik das tatsächliche Neugeschäft der Banken abbildet und nicht nur die Grundverzinsung. Für die Praxis heißt das: Verwenden Sie für Zeiträume bis Juni 2003 die alte Reihe und ab Januar 2003 die MFI-Reihe – und mischen Sie beide nicht in einer Berechnung ohne Hinweis auf den Methodenbruch.
Spareckzins vs. Basiszinssatz – zwei Werte, die häufig verwechselt werden
In der Praxis werden zwei Zinssätze häufig verwechselt: der Spareckzins nach § 551 Absatz 3 BGB und der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der Basiszinssatz ist eine rechnerische Größe, die die Bundesbank halbjährlich anpasst; er dient vor allem der Ermittlung von Verzugszinsen, etwa wenn ein Vermieter die Kaution zu spät zurückzahlt. Der Spareckzins dagegen ist ein real am Markt erhobener Zinssatz aus den Meldungen der Banken – und genau er ist für die laufende Verzinsung der Kaution maßgeblich. Wer versehentlich mit dem Basiszinssatz rechnet, kommt zu falschen Ansprüchen. Für beide Größen gelten die offiziellen Veröffentlichungen der Bundesbank als Beleg.
Konkret geregelt ist das in § 247 BGB: Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres angepasst und von der Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Zahlt ein Vermieter die Kaution zu spät zurück und gerät er dadurch in Verzug, liegen die Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 BGB). Diese Größe hat mit der laufenden Kautionsverzinsung nichts zu tun – sie wird erst relevant, wenn die Rückzahlung selbst verspätet erfolgt.

Beispielrechnung: 1.500 Euro Kaution über sechs Jahre verzinst
Die folgende Rechnung zeigt das Prinzip an einem durchgehenden Beispiel: Ein Mieter hinterlegt Anfang 2019 eine Barkaution von 1.500 Euro, das Mietverhältnis endet Ende 2024. Der Vermieter legt das Geld ordnungsgemäß zum Spareckzins an, die Zinsen werden jährlich gutgeschrieben und erhöhen die Sicherheit – so entsteht der Zinseszinseffekt, den § 551 Absatz 3 BGB mit der Regelung begründet, dass die Erträge dem Mieter zustehen und die Sicherheit erhöhen. Verzinst wird vereinfacht mit dem Jahresdurchschnitt des jeweiligen Jahres; in der Praxis rechnen Banken und Abrechnungsprogramme taggenau, häufig nach der 360-Tage-Methode mit dreißig Zinstagen pro Monat.
| Jahr | Ø Zinssatz | Zinsgutschrift im Jahr | Kontostand zum Jahresende |
|---|---|---|---|
| 2019 | 0,13 % | 1,95 € | 1.501,95 € |
| 2020 | 0,10 % | 1,50 € | 1.503,45 € |
| 2021 | 0,09 % | 1,35 € | 1.504,80 € |
| 2022 | 0,09 % | 1,35 € | 1.506,15 € |
| 2023 | 0,41 % | 6,18 € | 1.512,33 € |
| 2024 | 0,74 % | 11,19 € | 1.523,52 € |
Nach sechs Jahren stehen dem Mieter 1.523,52 Euro zu – die ursprüngliche Kaution plus 23,52 Euro Zinsen und Zinseszinsen, jeweils vor Steuern. Die Rechnung macht zwei Dinge sichtbar: In der Niedrigzinsphase 2021 und 2022 war der Zuwachs mit 0,09 Prozent pro Jahr kaum spürbar; erst mit der Zinswende ab 2023 wurde er nennenswert. Wer seinen eigenen Fall nachrechnet, ersetzt Jahr und Betrag durch die eigenen Werte und nutzt für jedes Jahr den passenden Satz aus der Tabelle oben. Bei längerer Mietdauer oder unterjähriger Hinterlegung empfiehlt sich die taggenaue Variante mit den Monatswerten der Bundesbank. Die Beträge sind Bruttowerte; wie viel davon nach Steuern übrig bleibt, zeigt der nächste Abschnitt.
Für die taggenaue Variante greift die deutsche Zinsmethode: Jeder volle Monat zählt dreißig Zinstage, das Jahr 360 Tage. Die übliche Formel lautet: Zinsbetrag = Kapital × Zinssatz in Prozent × Zinstage geteilt durch (100 × 360). Beispiel mit dem Monatswert Juni 2026: 1.500 Euro × 0,71 × 90 Tage / (100 × 360) = 2,66 Euro für drei Monate. Ob der Einzahlungs- und der Auszahlungstag mitgezählt werden, handhaben Kreditinstitute unterschiedlich; maßgeblich für den Satz jedes Zeitraums bleiben die Monatswerte der Bundesbank-Reihe.
Steuerpflicht der Kautionszinsen: Was Mieter beachten müssen
Die Zinsen aus der Mietkaution sind Kapitalerträge – und zwar des Mieters, nicht des Vermieters. Darauf fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer an: 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls plus Kirchensteuer. Läuft das Kautionskonto auf den Namen des Mieters, führt die Bank die Steuer automatisch ab, sobald Zinsen gutgeschrieben werden.
In der Praxis zahlen die wenigsten Mieter tatsächlich Steuern auf ihre Kautionszinsen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person – 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten – deckt die Erträge normaler Kautionen bei Weitem ab, wie die Beispielrechnung zeigt: 23,52 Euro über sechs Jahre. Voraussetzung ist ein erteilter Freistellungsauftrag bei der kontoführenden Bank; ohne ihn werden die Erträge zunächst besteuert und müssen über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer – je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Steuer; die Bank zieht sie automatisch ein, sofern die Religionszugehörigkeit hinterlegt ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann sich eine Veranlagung mit Günstigerprüfung lohnen – bei den typischen Beträgen aus Kautionszinsen ist der Effekt allerdings klein.
Bei Treuhandkonten, die der Vermieter auf eigenen Namen für viele Mieter führt, ist die Abwicklung komplexer, weil die Erträge erst bei der Rückzahlung dem einzelnen Mieter zugeordnet werden. Die Details hängen von der Kontenkonstruktion ab; dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Sicher ist: Die steuerliche Zugehörigkeit der Zinsen zum Mieter folgt direkt aus der zivilrechtlichen Regelung, wonach die Erträge ihm zustehen. Vermieter, die ihre Einnahmen aus der Vermietung versteuern müssen, können die voraussichtliche Steuerlast überschlägig mit dem Rechner zur Versteuerung von Mieteinnahmen ermitteln.
Wenn der Vermieter die Kaution nicht oder falsch anlegt
Legt der Vermieter die Barkaution gar nicht oder nicht ordnungsgemäß an – etwa auf dem eigenen Girokonto ohne jede Verzinsung –, verletzt er eine gesetzliche Pflicht. Der Mieter kann dann Schadensersatz in Höhe der entgangenen Zinsen verlangen. Bemessungsgrundlage ist der Zinssatz, den eine ordnungsgemäße Anlage erbracht hätte: der Spareckzins aus der Tabelle oben, Jahr für Jahr über die gesamte Mietdauer, inklusive Zinseszins.
Die schon erwähnte BGH-Entscheidung VIII ARZ 3/82 begründet die berechtigte Erwartung des Mieters auf verzinsliche Anlage; daraus leitet die Rechtsprechung den Ersatz der fiktiven Zinsen ab. Ein zweites Risiko tritt hinzu, wenn die Kaution nicht getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wurde: In der Insolvenz des Vermieters fällt das Geld in die Masse, und der Mieter muss sich als einfacher Gläubiger anmelden. Der Sinn der Trennungspflicht zeigt sich genau in diesem Fall: War die Kaution ordnungsgemäß getrennt angelegt, kann der Mieter sie in der Insolvenz des Vermieters aussondern lassen (§ 47 InsO) – sie fällt dann nicht in die Masse und bleibt ihm inklusive der aufgelaufenen Zinsen erhalten.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung deutlich: Hätte der Vermieter die 1.500 Euro aus unserer Beispielrechnung sechs Jahre lang unverzinst auf dem Geschäftskonto liegen lassen, entstünde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der 23,52 Euro fiktiven Zinsen – plus möglicher Verzugszinsen ab Eintritt des Verzugs. Bei höheren Kautionen und längeren Mietzeiten wächst der Betrag entsprechend.
Betroffene Mieter sollten den Nachweis der Anlage anfordern – spätestens bei der Endabrechnung. Lässt sich die ordnungsgemäße Anlage nicht belegen, lohnt eine schriftliche Aufforderung zur Abrechnung der Kaution nebst Zinsen. Endet das Mietverhältnis einvernehmlich vorzeitig, lässt sich die Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen oft auch in einem Aufhebungsvertrag für den Mietvertrag verbindlich regeln. Für die Ansprüche gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung; im Einzelfall kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein, dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Bürgschaft und Kautionsversicherung: Gilt die Verzinsungspflicht auch hier?
Die Verzinsungspflicht knüpft an eine überlassene Geldsumme an. Genau die fehlt bei Bürgschaft und Kautionsversicherung: Hier hinterlegt der Mieter kein Geld beim Vermieter, sondern eine Bank oder ein Versicherer verbürgt sich für die Kautionssumme. Ohne Kapitalfluss an den Vermieter gibt es nichts anzulegen – und damit keine Verzinsungspflicht nach § 551 Absatz 3 BGB.
Für Mieter verschiebt sich die Rechnung dadurch: Statt Zinsen zu erhalten, zahlen sie eine jährliche Prämie für die Bürgschaft oder die Versicherung. Der Vorteil liegt in der geschonten Liquidität beim Einzug, gerade bei hohen Kautionen oder mehreren Umzügen. Der Nachteil: Die Prämie ist verloren, während die Barkaution samt Zinsen am Ende vollständig zurückfließt. Wer das Kapital ohnehin verfügbar hat, fährt mit der klassischen Barkaution rechnerisch meist besser.
Umgekehrt gilt für Vermieter: Auch wer eine Bürgschaft akzeptiert, schuldet keine Zinsen – wohl aber die übliche Sorgfalt bei der Prüfung der Bürgschaftsurkunde. Alternativen wie das Mietkautionsdepot sind nur möglich, wenn beide Parteien sie vereinbaren; das Gesetz erzwingt sie nicht. Ein neutraler Praxishinweis zum Schluss: Da Kautionskonten seit Jahren kaum noch nennenswerten Ertrag abwerfen, fällt die gesetzliche Mindestverzinsung bei langen Mietverhältnissen oft niedrig aus – geändert werden kann das nur per Vereinbarung, nicht einseitig.
Häufige Fragen zur Verzinsung der Mietkaution
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehalten?
Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht. Der Vermieter hat eine angemessene Prüfungsfrist, die in der Praxis meist drei bis sechs Monate beträgt; für ausstehende Nebenkostenabrechnungen darf er darüber hinaus einen angemessenen Sicherheitsbehalt einbehalten. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 71/05) hält als Orientierung etwa das 1,5-Fache der letzten Nachzahlung für vertretbar. Während der gesamten Haltedauer stehen dem Mieter die Zinsen zu – auch für die Zeit nach dem Auszug bis zur tatsächlichen Rückzahlung.
Muss ich die Kautionszinsen in der Steuererklärung angeben?
Ja, grundsätzlich gehören die Zinsen zu Ihren Kapitalerträgen. Hat die Bank bereits Abgeltungsteuer abgeführt oder liegt alles unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, ist meist nichts weiter zu tun. Ohne Freistellungsauftrag können Sie zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP zurückholen. Im Zweifel lohnt ein kurzer Blick in die jährliche Steuerbescheinigung der Bank.
Was passiert bei Zinsänderungen während der Mietdauer?
Der Spareckzins ist variabel: Steigt oder fällt er, gilt für Ihre Kaution jeweils der aktuelle Satz des betreffenden Zeitraums. Es wird also nicht mit dem Satz des Einzahlungsjahres durchgerechnet, sondern zeitabschnittsbezogen – Jahr für Jahr mit den Jahresdurchschnitten aus der Tabelle oder taggenau mit den Monatswerten der Bundesbank. Rückwirkende Korrekturen vergangener Jahre gibt es nicht; jede Zinsperiode bleibt mit ihrem damaligen Satz abgeschlossen.
Gilt die Verzinsungspflicht auch bei WG-Kautionen?
Ja. Entscheidend ist nicht die Wohnform, sondern die Sicherheitsleistung: Wird für Wohnraum eine Geldsumme als Kaution überlassen – ob in einer Wohngemeinschaft, bei Untermiete oder im klassischen Zweiparteienverhältnis –, greift § 551 BGB mit der Anlage- und Verzinsungspflicht. Die einzige gesetzliche Ausnahme betrifft Studenten- und Jugendwohnheime.
Wie wird diese Zinssatz-Tabelle aktualisiert?
Die Bundesbank veröffentlicht die Monatswerte laufend; der Juli-Wert 2026 ist für den 2. September 2026 angekündigt. Diese Tabelle wird jeweils nach dem letzten Monatswert eines Kalenderjahres um den neuen Jahresdurchschnitt ergänzt, das Stand-Datum über der Tabelle zeigt den Aktualisierungszeitpunkt. So bleibt die Referenz dauerhaft nachprüfbar – die Originaldaten finden Sie jederzeit in der Zinsstatistik der Bundesbank.
Wenn Sie die Verzinsung Ihrer Kaution prüfen wollen, beginnen Sie mit dem Jahr der Hinterlegung in der Tabelle und arbeiten sich bis zum Rückzahlungsjahr vor. Grundlagen zu Höhe, Anlage und Rückzahlung der Sicherheit bündelt der Grundlagenartikel zur Mietkaution.
Gemeinschaftseigentum nach § 1 und § 5 WEG: welche Bauteile dazugehören, wer die Instandhaltung übernimmt und wie sich die Kosten auf Hausgeld, Rücklage und Sonderumlage verteilen.
Notarkosten beim Hauskauf in Hessen: aktuelle GNotKG-Gebührentabelle für 200.000 bis 800.000 Euro, Rechenbeispiele, wer zahlt was und der Hessengeld-Effekt.
Der Grundbuch-Aufbau kompakt erklärt: Bestandsverzeichnis, Abteilung I bis III, Rangfolge und Einsichtsrecht – verständlich für die Immobilienpraxis.