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Notarkosten beim Hauskauf in NRW: Gebührentabelle und Beispiele

Notarkosten Hauskauf NRW: amtliche GNotKG-Gebührentabelle mit Rechenbeispielen für 200.000 bis 800.000 Euro Kaufpreis, Kostenträger, Notaranderkonto und Sparmöglichkeiten im Überblick.

Immobilien Heute Redaktion 18 Min. Lesezeit

Wer nach „Notarkosten Hauskauf NRW“ sucht, erwartet häufig landesspezifische Gebührensätze – die gibt es nicht. Die Notarkosten beim Hauskauf in NRW folgen denselben bundesweit einheitlichen Sätzen wie in jedem anderen Bundesland, denn sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Was sich in Nordrhein-Westfalen tatsächlich unterscheidet, ist nur die absolute Höhe der Kosten: Sie hängt am Kaufpreis, und das NRW-Kaufpreisniveau reicht von gut 200.000 Euro in ländlichen Regionen bis deutlich über 800.000 Euro in gefragten Großstadtlagen. Dieser Ratgeber rechnet die Notar- und Grundbuchkosten für sieben Kaufpreisstufen exakt nach der amtlichen Gebührentabelle aus – mit Euro-Beträgen statt gerundeten Prozentschätzungen.

  • Bundeseinheitlich: Das GNotKG gilt in NRW genauso wie in Bayern oder Niedersachsen; eigene NRW-Gebührensätze existieren nicht.
  • Notargebühren: Beurkundung des Kaufvertrags (2,0-Gebühr) plus Vollzug (0,5) plus gegebenenfalls Betreuung (0,5), jeweils aus Tabelle A der Anlage 2 GNotKG, zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
  • Grundbuchkosten: Eigentumsumschreibung (1,0-Gebühr) und Grundschuldeintragung (1,0-Gebühr), jeweils aus Tabelle B, ohne Umsatzsteuer.
  • Rechenbeispiel: Bei 300.000 Euro Kaufpreis liegen die Gesamtkosten bei rund 11.500 Euro, was etwa 3,85 % des Kaufpreises entspricht.
  • Kostenträger: Der Käufer trägt marktüblich alle genannten Posten – auch die Grundschuldbestellung, weil sie seine Finanzierung absichert.

GNotKG: Warum es keine eigenen NRW-Notarkosten gibt

Das Gerichts- und Notarkostengesetz ist Bundesrecht und gilt seit 2013 einheitlich in allen sechzehn Bundesländern; es hat die frühere Kostenordnung abgelöst und das Gebührensystem vereinheitlicht. Ein Notar in Köln berechnet für die Beurkundung eines Kaufvertrags exakt dieselbe Gebühr wie ein Notar in München oder Dresden – bei gleichem Kaufpreis. Die Höhe jeder Gebühr ergibt sich aus dem Geschäftswert, der beim Immobilienkauf dem Kaufpreis entspricht. Welcher Euro-Betrag pro Geschäftswert-Stufe gilt, legt die Anlage 2 zum GNotKG (amtliche Gebührentabelle) fest, zuletzt aktualisiert mit der Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109.

Die landesspezifische Erwartung hinter der Suchanfrage löst sich damit in zwei Teile auf: Die Gebührensätze sind überall identisch, regional unterscheidet sich nur der Geschäftswert. Wer in Nordrhein-Westfalen kauft, bewegt sich je nach Lage zwischen gut 200.000 Euro in strukturschwächeren Regionen und 800.000 Euro oder mehr in Ballungsräumen wie Köln oder Düsseldorf. Genau dieses Spektrum bildet die folgende Tabelle ab.

Dass beim Immobilienkauf überhaupt ein Notar eingeschaltet werden muss, schreibt § 311b BGB vor: Grundstückskaufverträge sind nur in notariell beurkundeter Form wirksam. Damit entsteht dieser Gebührenblock zwangsläufig – anders als bei der Maklerprovision lässt er sich nicht durch Verzicht vermeiden. Landesspezifisch ist dagegen allein die Steuerseite: Die Grunderwerbsteuer legen die Bundesländer selbst fest; in Nordrhein-Westfalen beträgt sie 6,5 Prozent des Kaufpreises und ist damit der größte einzelne Nebenkostenposten beim Erwerb. Wer seine Gesamtbelastung kalkuliert, sollte Notar- und Grundbuchkosten deshalb getrennt von den Landessteuern betrachten – nur letztere unterscheiden NRW tatsächlich von anderen Bundesländern. Alle Posten von der Grunderwerbsteuer bis zur Maklercourtage bündelt ein Kaufnebenkosten-Rechner.

Notarkosten beim Hauskauf in NRW: Gebührentabelle nach Kaufpreis

Die Übersicht schlüsselt die Kosten für sieben Kaufpreisstufen auf – von der Beurkundung über Vollzug und Betreuung bis zu beiden Grundbucheintragungen. Drei Annahmen stecken dahinter: Der Grundschuldbetrag entspricht dem Kaufpreis (in der Praxis meist der Darlehenshöhe), die Betreuungsgebühr fällt an (etwa weil die Zahlung über ein Notaranderkonto läuft), und auf die Notargebühren kommen 19 % Umsatzsteuer. Geringe Auslagen des Notars für Kopien oder beglaubigte Abschriften können im Einzelfall hinzukommen.

KaufpreisBeurkundung (2,0)Vollzug + Betreuung (je 0,5)Notar brutto (inkl. 19 % USt)EigentumsumschreibungGrundschuldeintragungGesamtkostenAnteil am Kaufpreis
200.000 €4.076 €2.038 €7.275,66 €435 €435 €≈ 8.145,66 €≈ 4,1 %
300.000 €5.756 €2.878 €10.274,46 €635 €635 €≈ 11.544,46 €≈ 3,85 %
400.000 €7.016 €3.508 €12.523,56 €785 €785 €≈ 14.093,56 €≈ 3,52 %
500.000 €8.276 €4.138 €14.772,66 €935 €935 €≈ 16.642,66 €≈ 3,33 %
600.000 €9.116 €4.558 €16.272,06 €1.095 €1.095 €≈ 18.462,06 €≈ 3,08 %
700.000 €9.956 €4.978 €17.771,46 €1.255 €1.255 €≈ 20.281,46 €≈ 2,90 %
800.000 €10.796 €5.398 €19.270,86 €1.415 €1.415 €≈ 22.100,86 €≈ 2,76 %

Zwei Einordnungen helfen beim Lesen der Tabelle. Erstens sinkt der prozentuale Anteil mit steigendem Kaufpreis, weil die Gebühr je Stufe degressiv wächst: Von 200.000 auf 800.000 Euro vervierfacht sich der Kaufpreis, die Gesamtkosten wachsen aber nur um das 2,7-Fache. Zweitens liegen diese Werte über der häufig zitierten Faustregel von 1,5 bis 2 Prozent – diese Faustformel meint meist nur die Beurkundungsgebühr ohne Vollzug, Betreuung und Umsatzsteuer. Wer die Betreuungsgebühr vermeidet, weil kein Anderkonto nötig ist, zahlt bei 300.000 Euro Kaufpreis rund 1.712 Euro weniger und landet bei etwa 9.832 Euro Gesamtkosten, also bei gut 3,3 %.

Nachrechnen lässt sich jede Zeile in drei Schritten, hier am Beispiel von 400.000 Euro Kaufpreis: Die Stufe „bis 410.000 Euro“ weist in Tabelle A eine Gebühr von 3.508 Euro aus. Daraus folgen 7.016 Euro für die Beurkundung (2,0 × 3.508 Euro) sowie je 1.754 Euro für Vollzug und Betreuung – zusammen 10.524 Euro netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer 12.523,56 Euro. Aus Tabelle B kommen zweimal 785 Euro für Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung hinzu; das ergibt die 14.093,56 Euro Gesamtkosten aus der Übersicht. Dieselbe Rechnung funktioniert für jeden anderen Kaufpreis, solange die zutreffende Geschäftswertstufe verwendet wird – die Stufenwerte stehen im nächsten Abschnitt. Wer nicht selbst rechnen möchte, kann das Ergebnis mit einem Notargebühren-Rechner prüfen.

Infografik: Notar- und Grundbuchkosten beim Hauskauf in NRW – gestapelte Kostenübersicht für zwei typische NRW-Kaufpreise mit Euro-Beträgen und Prozentanteil am Kaufpreis

Wie sich Beurkundung, Vollzug und Betreuung zusammensetzen

Das Kostenverzeichnis des GNotKG (Anlage 1) weist jeder notariellen Tätigkeit einen festen Gebührensatz zu. Beim Hauskauf sind drei Nummern entscheidend:

  • KV 21100 – Beurkundung des Kaufvertrags: 2,0-Gebühr aus Tabelle A. Sie deckt den Vertragsentwurf, die rechtliche Beratung und die Beurkundung selbst ab.
  • KV 22110 – Vollzugsgebühr: 0,5-Gebühr aus Tabelle A für die Abwicklung, etwa das Einholen von Genehmigungen und Löschungsbewilligungen.
  • KV 22200 – Betreuungsgebühr: 0,5-Gebühr aus Tabelle A, aber nur wenn der Notar Betreuungsaufgaben übernimmt – klassischerweise die Überwachung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto.

Wichtig für die eigene Rechnung: Die Gebühr richtet sich nach Stufen, nicht nach exakten Beträgen. Ein Kaufpreis von 305.000 Euro fällt in die Stufe „bis 320.000 Euro“ – es wird aufwärts auf die nächste Stufe gerundet. Auf die Summe der drei Notargebühren kommen außerdem 19 % Umsatzsteuer; die Gebühren des Grundbuchamts bleiben umsatzsteuerfrei. Die amtlichen Stufenwerte für den typischen NRW-Kaufpreisbereich:

Geschäftswert bis (€)Gebühr Tabelle A (€)Gebühr Tabelle B (€)
200.0002.038,00435,00
320.0002.878,00635,00
410.0003.508,00785,00
500.0004.138,00935,00
600.0004.558,001.095,00
700.0004.978,001.255,00
800.0005.398,001.415,00

Auszug aus Anlage 2 GNotKG, Stand: BGBl. 2025 I Nr. 109; vgl. auch die Anlage zu § 34 Absatz 3 GNotKG bei Rechtsportal.

Amtliche Gebührentabelle B (Geschäftswert zu Gebühr) aus Anlage 2 GNotKG auf gesetze-im-internet.de

Grundbuchkosten: Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung

Das Grundbuchamt – in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt – erhebt eigene Gebühren nach Tabelle B, die spürbar unter den Notarsätzen aus Tabelle A liegen. Zwei Eintragungen sind beim finanzierten Hauskauf Standard:

  • Eigentumsumschreibung (KV 14110): 1,0-Gebühr aus Tabelle B auf den Kaufpreis. Bei 500.000 Euro sind das 935 Euro.
  • Grundschuldeintragung (KV 14121): 1,0-Gebühr aus Tabelle B auf den Grundschuldbetrag, der meist der Darlehenshöhe entspricht. Bei einem Darlehen über 500.000 Euro fallen ebenfalls 935 Euro an.

Die zweite Eintragung wird in der Kostenplanung oft übersehen: Wer mit fremdem Geld kauft, zahlt die Grundbuchgebühr praktisch doppelt – einmal für den Eigentümerwechsel, einmal für die Banksicherheit. Auf beide Posten fällt keine Umsatzsteuer an. Die Anträge beim Grundbuchamt übernimmt der Notar im Rahmen des Vollzugs; Käufer müssen dafür nicht selbst vorsprechen. Wie lange die Umschreibung anschließend dauert, hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab – verbindliche Fristen gibt es nicht, für die Kaufpreisfälligkeit ist das Datum aber auch nicht maßgeblich.

Maßgeblich für die zweite Gebühr ist die tatsächliche Darlehenshöhe, nicht der Kaufpreis. Wer bei einem Kauf über 500.000 Euro nur 300.000 Euro finanziert, zahlt für die Grundschuldeintragung 635 Euro statt 935 Euro. Und wer ganz ohne Bankdarlehen kauft, spart die Eintragung komplett: Dann verbleibt nur die Eigentumsumschreibung, die Gesamtkosten sinken bei diesem Beispiel auf rund 15.708 Euro – etwa 3,1 Prozent des Kaufpreises. Umgekehrt gilt: Wer mehr finanziert, als der Kaufpreis beträgt – etwa weil eine Modernisierung mitfinanziert wird –, rutscht mit der höheren Grundschuld in eine höhere Geschäftswertstufe und zahlt entsprechend mehr für die Eintragung.

Wer zahlt was: Kostenträger beim Hauskauf

Gesetzlich zwingend festgelegt ist die Verteilung nicht – am Markt hat sich jedoch eine klare Praxis durchgesetzt: Der Käufer trägt die Notar- und Grundbuchkosten des Kaufs. Konkret bedeutet das:

  • Käufer: Beurkundung, Vollzug, gegebenenfalls Betreuung, Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung.
  • Verkäufer: die Löschung seiner Altlasten im Grundbuch, etwa einer noch eingetragenen Grundschuld aus seiner eigenen früheren Finanzierung, einschließlich der dafür nötigen notariellen Löschungsbewilligung.

Die Grundschuldbestellung landet aus einem einfachen Grund beim Käufer: Sie sichert seine Finanzierung ab. Die Bank verlangt die eingetragene Grundschuld als Sicherheit, bevor sie das Darlehen auszahlt – sie dient also dem Käuferinteresse, nicht dem Verkäufer. Bestellt wird sie in derselben Urkunde wie der Kaufvertrag, weshalb viele Käufer die zugehörige Gebühr gar nicht als eigenen Posten wahrnehmen, obwohl sie bei 500.000 Euro Grundschuld weitere 935 Euro ausmacht.

Kostenrechtlich ist die Lage dabei differenzierter, als die Marktpraxis vermuten lässt: Wird ein Vertrag beurkundet, schulden die Beteiligten die Notargebühren als Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG) – der Notar könnte sich grundsätzlich an beide Seiten halten. Dass in der Praxis allein der Käufer die Rechnung erhält und begleicht, liegt an der marktüblichen Kostentragungsklausel im Kaufvertrag, die das Innenverhältnis regelt. Für beide Seiten ist es deshalb wichtig, dass diese Klausel im Vertrag ausdrücklich und vollständig formuliert ist.

Zeitlich fallen die Zahlungen außerdem auseinander: Der Notar stellt seine Gebühren üblicherweise kurz nach dem Beurkundungstermin in Rechnung; die Gebühren des Grundbuchamts werden mit den gestellten Anträgen fällig, also noch während der laufenden Abwicklung. Käufer sollten die Nebenkosten daher nicht erst zusammen mit dem Kaufpreis bereithalten – ein Teil davon wird deutlich früher zur Kasse gebeten.

Zusatzkosten: Notaranderkonto, Auflassungsvormerkung, Löschung von Altlasten, Fälligkeitsmitteilung

Neben den vier Kernposten können je nach Abwicklung weitere Gebühren entstehen. Vier davon sollten Käufer kennen:

  • Notaranderkonto: Ein Treuhandkonto des Notars, über das der Kaufpreis fließt. Es schützt beide Seiten: Der Verkäufer erhält sein Geld nur bei gesichertem Eigentumswechsel, der Käufer zahlt erst, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrichtung lohnt sich besonders bei komplexen Abwicklungen, löst aber die Betreuungsgebühr (0,5 aus Tabelle A) aus – bei 500.000 Euro Kaufpreis rund 2.460 Euro brutto.
  • Auflassungsvormerkung: Sie sichert den Käufer im Grundbuch ab, bevor er Eigentümer wird, und verhindert, dass der Verkäufer zwischenzeitlich anders über das Grundstück verfügt. Das Grundbuchamt berechnet dafür eine halbe Gebühr aus Tabelle B – bei 500.000 Euro Kaufpreis 467,50 Euro; der Notar beantragt die Eintragung im Rahmen des Vollzugs.
  • Löschung von Altlasten: Eingetragene Grundschulden des Verkäufers oder veraltete Rechte müssen vor der Umschreibung gelöscht werden. Dafür fallen eigene Grundbuchgebühren und meist eine notarielle Beglaubigung der Löschungsbewilligung an – Kosten, die üblicherweise der Verkäufer trägt.
  • Fälligkeitsmitteilung: Der Notar teilt dem Käufer schriftlich mit, wann der Kaufpreis fällig ist – also sobald Voraussetzungen wie die eingetragene Vormerkung erfüllt sind. Diese Überwachung der Kaufpreisfälligkeit ist Teil der Betreuungsleistung (KV 22200) und damit in der Betreuungsgebühr enthalten, kein separater Posten.

Von diesen vier Posten ist nur das Anderkonto eine echte Entscheidungsfrage: Die Auflassungsvormerkung gehört zum Standardprogramm nahezu jeder Kaufabwicklung, die Löschung von Altlasten liegt sachlogisch beim Verkäufer, und die Fälligkeitsmitteilung ist ohnehin Teil der Betreuungsgebühr, sobald ein Anderkonto genutzt wird. Wer seine Nebenkosten kalkuliert, sollte daher vor allem über das Anderkonto bewusst entscheiden – es ist zugleich der teuerste der vier Posten.

Was am Notarhonorar nicht verhandelbar ist – und wo sich trotzdem sparen lässt

Die Gebührensätze des GNotKG sind gesetzlich fix. Kein Notar in NRW darf unter oder über dem Satz abrechnen, und ein Preisvergleich zwischen Notariaten ist für die Gebühr selbst sinnlos – sie ist überall gleich. Verhandelbar sind die Notarkosten beim Hauskauf in NRW also nicht.

Sparen lässt sich an anderen Stellen:

  • Betreuungsgebühr vermeiden: Wer auf das Notaranderkonto verzichtet und die Zahlung direkt abwickelt, spart die 0,5-Betreuungsgebühr – bei 300.000 Euro Kaufpreis rund 1.712 Euro brutto. Ob der Verzicht im Einzelfall tragbar ist, hängt vom Risikoprofil des Geschäfts ab.
  • Grundschuld bedarfsgerecht bestellen: Die Eintragungsgebühr richtet sich nach dem Grundschuldbetrag. Wer ihn deutlich über der Darlehenshöhe ansetzt, zahlt für eine Reserve, die er nicht nutzt.
  • Altlasten-Löschung dem Verkäufer überlassen: Im Kaufvertrag sollte geregelt sein, dass der Verkäufer das Grundstück lastenfrei übergibt und die Löschungskosten trägt.
  • Eine Urkunde statt mehrerer: Wer Grundschuldbestellung und Kaufvertrag im selben Termin beurkundet, vermeidet doppelte Abläufe und zusätzliche Auslagen.

Dieser Ratgeber dient der sachlichen Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; für den Einzelfall sind das Notariat oder ein Fachanwalt die richtigen Ansprechpartner.

FAQ zu Notarkosten beim Hauskauf in NRW

Wer zahlt die Notarkosten beim Hauskauf?

Marktüblich der Käufer – und zwar Beurkundung, Vollzug, gegebenenfalls Betreuung sowie beide Grundbucheintragungen. Der Verkäufer übernimmt regelmäßig nur die Kosten für die Löschung seiner Altlasten. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Verteilung besteht nicht, im Kaufvertrag ließe sich theoretisch etwas anderes vereinbaren; in der Praxis setzt sich die beschriebene Aufteilung fast immer durch.

Was kostet der Notar bei 300.000 Euro Kaufpreis?

Die reine Beurkundung kostet 5.756 Euro netto. Mit Vollzugsgebühr (1.439 Euro) und 19 % Umsatzsteuer sind es 8.562,05 Euro brutto; kommt die Betreuung über ein Anderkonto hinzu, steigen die Notarkosten auf 10.274,46 Euro. Zusätzlich fallen 1.270 Euro Grundbuchkosten für Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung an.

Ist die Betreuungsgebühr Pflicht?

Nein. Die 0,5-Gebühr nach KV 22200 fällt nur an, wenn der Notar tatsächlich Betreuungsaufgaben übernimmt – typischerweise die Überwachung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto. Bei einfacher Direktzahlung entfällt sie; die Beurkundungs- und die Vollzugsgebühr bleiben davon unberührt.

Was ist ein Notaranderkonto?

Ein vom Notar geführtes Treuhandkonto, über das der Kaufpreis läuft. Der Notar zahlt erst an den Verkäufer aus, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind – etwa die eingetragene Auflassungsvormerkung. Das Konto erhöht die Sicherheit der Abwicklung, kostet aber die Betreuungsgebühr: Bei 500.000 Euro Kaufpreis rund 2.460 Euro brutto.

Kann man Notarkosten verhandeln?

Nein. Die Gebühren folgen dem GNotKG und sind für jeden Notar in Deutschland identisch. Einzig optionale Bausteine wie das Anderkonto oder ein bedarfsgerecht angesetzter Grundschuldbetrag verändern die Endsumme – die Sätze selbst sind nicht verhandelbar.

Sind Notarkosten beim Hauskauf steuerlich absetzbar?

Das hängt von der Nutzung der Immobilie ab. Beim selbstgenutzten Eigenheim sind Notar- und Grundbuchkosten nicht abziehbar – sie zählen zu den nicht absetzbaren Anschaffungskosten. Anders bei vermieteten oder betrieblich genutzten Objekten: Dort gehören die Kosten zu den Anschaffungsnebenkosten, erhöhen die Bemessungsgrundlage der Abschreibung und wirken sich so über die Nutzungsdauer steuermindernd aus. Auch bei einem späteren Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mindern sie den steuerpflichtigen Gewinn. Die individuelle Einordnung bleibt Aufgabe des Steuerberaters.

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