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Schenkung einer Immobilie an Kinder: Freibeträge, Ablauf und Fallstricke

Schenkung einer Immobilie an Kinder: Freibeträge, Nießbrauch, Finanzamtsbewertung, Rückforderungsklauseln und Risiken – neutral erklärt mit Beispielrechnungen.

Immobilien Heute Redaktion 19 Min. Lesezeit

Die Schenkung einer Immobilie an Kinder ist für viele Eigentümer ein bewährter Weg, Vermögen zu Lebzeiten weiterzugeben und die spätere Erbschaftsteuer zu reduzieren. Rechtlich wechselt das Eigentum per notarieller Beurkundung und Grundbucheintrag; steuerlich bleibt die Übertragung in vielen Fällen vollständig steuerfrei, wenn Freibeträge und Zehnjahresfristen eingehalten werden. Entscheidend sind drei Stellschrauben: der persönliche Freibetrag, die Zehnjahresfrist und der Wert, den das Finanzamt für die Immobilie ansetzt. Dieser Ratgeber ordnet Ablauf, Bewertung, Nießbrauchvorbehalt, Risiken und die Alternative Verkauf neutral ein. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung, bereitet aber das Gespräch mit Notar und Steuerberater vor.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro je Kind und je Elternteil – unverändert seit 2009 – und lässt sich alle zehn Jahre erneut nutzen.
  • Das Finanzamt bewertet die Immobilie nach dem Verkehrswert; ein niedrigerer Wert lässt sich durch ein Gutachten nachweisen.
  • Ein Nießbrauchvorbehalt senkt den steuerlichen Wert der Schenkung deutlich und sichert den Eltern Wohnrecht oder Mieteinnahmen.
  • Rückforderungsklauseln schützen für den Fall, dass das Kind insolvent wird, sich scheiden lässt oder die Immobilie vorzeitig verkauft.
  • Ein Verkauf an das Kind kann sinnvoll sein, löst aber je nach Nutzung und Haltedauer Spekulationssteuer aus – eine Schenkung nicht.

Freibeträge bei der Schenkung einer Immobilie an Kinder

Die Kernzahl jeder Übertragung auf Kinder ist der persönliche Freibetrag: 400.000 Euro je Kind und je Elternteil. Dieser Wert gilt seit 2009 unverändert. Erneuert wird er alle zehn Jahre – danach steht derselbe Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung, ohne dass frühere Übertragungen angerechnet werden.

Für ein Elternpaar ergibt sich daraus eine beachtliche Übertragungskapazität. Verschenken Vater und Mutter jeweils ihren Miteigentumsanteil, können pro Kind und Zehnjahreszeitraum 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden. Über zwei Zyklen – also eine erste Übertragung heute und eine zweite nach Ablauf von zehn Jahren – summiert sich das auf bis zu 1,6 Millionen Euro pro Kind, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile tatsächlich Miteigentümer sind und jeder nur seinen Anteil überträgt; der Freibetrag eines Elternteils lässt sich nicht auf den anderen übertragen. Bei mehreren Kindern multipliziert sich die Kapazität entsprechend.

Zwei Feinheiten werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens gilt der Freibetrag nicht isoliert für die Immobilie, sondern für die Summe aller Zuwendungen desselben Schenkers innerhalb des Zehnjahreszeitraums – auch Barmittel, Wertpapiere oder weitere Grundstücksanteile zählen mit. Zweitens wird bei einer Überschreitung nur der den Freibetrag übersteigende Teil besteuert, nicht der gesamte Übertragungswert. Wer also knapp über der Grenze liegt, verliert nicht den Freibetrag, sondern versteuert lediglich die Differenz.

In der politischen Debatte wird gelegentlich ein lebenslanger Gesamtfreibetrag vorgeschlagen, der die Zehnjahreslogik ablösen soll. Dabei handelt es sich bislang ausschließlich um einen Debattenbeitrag ohne Gesetzeskraft. Geltendes Recht ist die beschriebene Regelung mit persönlichem Freibetrag und Zehnjahresfrist; jede konkrete Planung sollte sich an diesem Rechtsstand orientieren und nicht an möglichen künftigen Änderungen.

Gestaffelte Übertragung über zwei Zehnjahreszyklen

Warum die Staffelung wirkt, regelt § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG): Alle Erwerbe, die dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren von derselben Schenkerin oder demselben Schenker erhält, werden zusammengerechnet und mit einem einzigen Freibetrag verrechnet. Erst nach Ablauf der Frist steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Wer die Immobilie in einem Zug überträgt, verschenkt diese Systematik – wer sie nutzt, kann selbst hohe Immobilienwerte steuerfrei weitergeben.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied. Ausgangslage: eine Immobilie im Wert von 1,6 Millionen Euro, die beiden Elternteilen je zur Hälfte gehört, sowie ein Kind als Empfänger der Schenkung.

SzenarioÜbertragung je ElternteilGenutzter FreibetragSteuerpflichtiger Erwerb je ElternteilSchenkungsteuer (ca.)
Übertragung in einem Zug800.000 Euro400.000 Euro400.000 Eurorund 60.000 Euro je Elternteil, 120.000 Euro gesamt
Gestaffelt im Abstand von zehn Jahren2 × 400.000 Euro2 × 400.000 Euro0 Euro0 Euro

Bei der einmaligen Übertragung bleiben nach Abzug des Freibetrags 400.000 Euro je Elternteil steuerpflichtig; in der Steuerklasse I, der Kinder angehören, sind das 15 Prozent, also rund 60.000 Euro je Elternteil. In der gestaffelten Variante wird zunächst die halbe Immobilie übertragen – je Elternteil genau der Freibetrag von 400.000 Euro – und die zweite Hälfte folgt nach zehn Jahren erneut im Rahmen des Freibetrags. Das Ergebnis: Der gesamte Wert von 1,6 Millionen Euro wechselt ohne Schenkungsteuer den Eigentümer. Voraussetzung ist, dass der Wert der Immobilie in diesem Zeitraum nicht so stark steigt, dass die zweite Tranche den Freibetrag überschreitet; ein Wertgutachten vor der zweiten Übertragung schafft hier Klarheit.

Gesetzestext von § 14 ErbStG zur Zusammenrechnung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren auf gesetze-im-internet.de

Bewertung der Immobilie durch das Finanzamt

Das Finanzamt setzt für die Schenkungsteuer den Verkehrswert an; je nach Objekttyp kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Tragen. Liegt der amtliche Wertansatz über dem tatsächlichen Marktwert – etwa wegen eines Sanierungsstaus oder einer ungünstigen Mikrolage –, lässt sich ein niedrigerer Wert durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen; das Bewertungsgesetz sieht diesen Nachweis ausdrücklich vor.

Welche Unterlagen den Wertansatz beeinflussen und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, erläutert der Glossar-Artikel Schenkung einer Immobilie: Wertermittlung durch das Finanzamt. Wer den Wertbescheid prüfen lassen will, sollte die Fristen im Blick behalten: Ein Gutachten entfaltet nur Wirkung, wenn es rechtzeitig vorgelegt wird, und jede abgesenkte Bewertung vergrößert den Spielraum innerhalb des Freibetrags unmittelbar.

Nießbrauchvorbehalt als Hebel zur Wertminderung

Der wichtigste Hebel, um den steuerlichen Wert einer Schenkung zu senken, ist der Nießbrauchvorbehalt: Die Eltern übertragen das Eigentum, behalten sich aber das Recht vor, die Immobilie selbst zu nutzen oder zu vermieten und die Miete einzunehmen. Weil das Kind die Immobilie zunächst wirtschaftlich nicht nutzen kann, mindert der Nießbrauch dessen Bereicherung – und auf genau diese Bereicherung kommt es für die Schenkungsteuer an.

Berechnet wird der Abzug als Kapitalwert des Nießbrauchs: Jahreswert, üblicherweise die erzielbare Nettokaltmiete, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Bewertungsgesetz aus der amtlichen Sterbetafel ergibt und vom Alter des Nießbrauchers abhängt. Wie Jahreswert und Kapitalwert im Detail bestimmt werden, erklärt der Glossar-Artikel Nießbrauch bei der Immobilie.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Angenommen wird eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro, die ein Elternteil auf das Kind überträgt und sich den Nießbrauch vorbehält.

PositionWert
Verkehrswert der Immobilie800.000 Euro
Jahreswert des Nießbrauchs (Nettokaltmiete)24.000 Euro
Vervielfältiger (Beispielwert)12
Kapitalwert des Nießbrauchs (24.000 Euro × 12)288.000 Euro
Steuerlich relevanter Schenkungswert512.000 Euro
Abzüglich Freibetrag− 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb112.000 Euro

Ohne Nießbrauchvorbehalt wären nach dem Freibetrag 400.000 Euro steuerpflichtig; mit Vorbehalt sind es nur noch 112.000 Euro. Der verwendete Vervielfältiger von 12 ist dabei ein reiner Beispielwert: Der tatsächliche Wert hängt vom Alter des Nießbrauchers ab und ergibt sich aus der jeweils aktuellen amtlichen Sterbetafel, wie sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird; Notar oder Steuerberater nennen den passenden Wert zur geplanten Übertragung. Zu bedenken ist auch die Kehrseite: Der im Grundbuch gesicherte Nießbrauch senkt den Verkaufswert und die Beleihbarkeit der Immobilie, solange er besteht.

Infografik: Nießbrauchvorbehalt als Hebel zur Wertminderung Position: Verkehrswert der Immobilie | Wert: 800.000 Euro Position: Jahr...

Risiken der Schenkung an Kinder

Mit der Umschreibung im Grundbuch geht das Eigentum rechtlich auf das Kind über – inklusive aller Konsequenzen, die sich aus dessen Lebensverhältnissen ergeben können. Wer eine Übertragung plant, sollte die typischen Konfliktfelder kennen:

  • Zugriff durch Gläubiger: Wird das Kind insolvent oder verschuldet es sich erheblich, gehört die Immobilie zu dessen Vermögen und kann im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden.
  • Scheidungsfall des Kindes: Die Schenkung selbst bleibt im Anfangsvermögen des Kindes privilegiert, Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch in den Zugewinnausgleich fallen; in der Praxis entsteht zudem häufig Streit über Nutzung und Auszahlung.
  • Verlust der Verfügungsgewalt: Ohne Zustimmung des neuen Eigentümers können die Eltern die Immobilie weder verkaufen noch belasten. Ein Nießbrauchvorbehalt mildert diese Abhängigkeit, beseitigt sie aber nicht vollständig.
  • Pflegefall der Eltern und Sozialhilfe: Werden die Eltern nach der Schenkung pflegebedürftig und können die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, kann der Sozialhilfeträger die Rückforderung der Schenkung vom Kind verlangen (§ 528 BGB). Erst wenn seit der Übertragung zehn Jahre vergangen sind, entfällt dieses Risiko – ein weiterer Grund, Übertragungen frühzeitig zu planen.
  • Konflikte unter Geschwistern: Erhält ein Kind die Immobilie, können andere Abkömmlinge im Erbfall Ausgleichung verlangen; größere Zuwendungen zu Lebzeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen (§ 2050 BGB).
  • Anrechnung auf spätere Pflichtteile: Versterben die Eltern innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird der Wert bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen anteilig berücksichtigt; die Abschmelzung beträgt ein Zehntel pro Jahr (§ 2325 BGB).

Diese Risiken lassen sich nicht vollständig ausschließen, aber durch eine durchdachte Vertragsgestaltung deutlich abfedern – genau hier setzen Rückforderungsklauseln an.

Rückforderungsklauseln als Absicherung

Der notarielle Überlassungsvertrag ist der zentrale Ort, um die Übertragung abzusichern. Bewährt haben sich Rückforderungsrechte, die den Eltern einen Anspruch auf Rückübertragung einräumen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten. Typische Auslöser sind die Insolvenz oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kindes, die Scheidung des Kindes, das Vorversterben des Kindes, ein Verkauf der Immobilie ohne Zustimmung der Eltern sowie grober Undank im Sinne des § 530 BGB. Ergänzend lassen sich Nutzungs- und Pflegevereinbarungen aufnehmen, etwa die Verpflichtung des Kindes, die Eltern im Pflegefall zu unterstützen. Damit vertragliche Rückforderungsrechte auch gegenüber Dritten wirken – etwa gegenüber Käufern oder Gläubigern des Kindes –, werden sie regelmäßig durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert. Unabhängig von solchen Vereinbarungen kennt das Gesetz zwei eigene Rückforderungsgründe: die Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und den Widerruf wegen groben Undanks, der keine Vertragsklausel voraussetzt.

Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Erstens lassen sich solche Klauseln praktisch nur bei Vertragsschluss vereinbaren; nachträglich ist der Spielraum gering. Zweitens kann eine tatsächlich durchgeführte Rückübertragung steuerlich ihrerseits als Schenkung – diesmal vom Kind an die Eltern – gewertet werden. Die steuerlichen Folgen sollten deshalb geprüft werden, bevor von einem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht wird.

Schenkung einer Immobilie an ein Kind: Ablauf und Beteiligte

Die Schenkung einer Immobilie an ein Kind folgt einem klar geregelten Ablauf. Am Anfang steht die Strukturfrage: Welcher Anteil wird übertragen, mit welchem Vorbehalt und zu welchem Zeitpunkt? Diese Entscheidungen werden idealerweise gemeinsam mit Notar und Steuerberater vorbereitet, bevor der Vertragstermin stattfindet.

Die Übertragung selbst ist formbedürftig: Der Überlassungsvertrag muss notariell beurkundet werden, denn Grundstücksgeschäfte sind ohne notarielle Form unwirksam. Im selben Termin erfolgt die Auflassung, also die dingliche Einigung über den Eigentumswechsel. Anschließend beantragt der Notar die Umschreibung im Grundbuch; erst mit der Eintragung ist das Kind rechtlich Eigentümer. Zwischen Beurkundung und Eintragung vergehen je nach Grundbuchamt einige Wochen bis mehrere Monate; in dieser Zeit ist die Position des Kindes durch die Auflassungsvormerkung gesichert, die der Notar regelmäßig zusammen mit der Umschreibung beantragt. Parallel besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Schenkungen sind binnen drei Monaten zu melden (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert in der Regel eine Schenkungsteuererklärung an und setzt gegebenenfalls die Steuer fest.

An Kosten fallen Notar- und Grundbuchgebühren an, die sich nach dem Geschäftswert der Immobilie richten und bei hohen Werten mehrere tausend Euro betragen können. Grunderwerbsteuer fällt bei der Schenkung an Kinder dagegen nicht an. Ist die Immobilie mit einer Grundschuld belastet, ist zusätzlich die finanzierende Bank einzubinden, da der Eigentümerwechsel ihre Sicherheit betrifft. Zu den Beteiligten zählen damit regelmäßig die Eltern als Schenker, das Kind als Beschenkter, der Notar, das Grundbuchamt, das Finanzamt und gegebenenfalls die Bank.

Schenkung oder Verkauf an das Kind – was ist sinnvoller?

Die Alternative zur Schenkung ist der Verkauf an das Kind, und beide Wege haben unterschiedliche steuerliche Profile. Bei der Schenkung fließt kein Kaufpreis; für die Eltern fällt keine Spekulationssteuer an. Das Kind tritt allerdings steuerlich in die Fußstapfen der Eltern: Verkauft es die Immobilie später, wird die Anschaffungszeit der Eltern mitgerechnet (§ 23 EStG). Lag der ursprüngliche Erwerb nur wenige Jahre zurück und ist die Immobilie vermietet, kann beim Weiterverkauf deshalb Spekulationssteuer entstehen, weil die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beim Verkauf an das Kind fließt dagegen ein Kaufpreis an die Eltern – als Liquidität für die Altersvorsorge, als Familiendarlehen oder gegen eine Leibrente. Steuerlich relevant ist die Situation der Eltern: Haben sie die Immobilie vermietet und liegt der Erwerb weniger als zehn Jahre zurück, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Spekulationssteuer; bei selbstgenutztem Wohneigentum bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei. Der Verkauf kann außerdem Konflikte mit Geschwistern entschärfen, weil ein marktüblicher Preis die Frage der Benachteiligung anders stellt als eine unentgeltliche Zuwendung.

Als Faustregel gilt: Reicht der Freibetrag aus, um die Immobilie steuerfrei zu übertragen, und wollen die Eltern weiter darin wohnen oder die Miete beziehen, spricht vieles für die Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt. Benötigen die Eltern dagegen Kapital oder soll der Übertragungswert oberhalb der Freibeträge wirtschaftlich ausgeglichen werden, ist der Verkauf die passendere Konstruktion – mit dem Augenmerk auf die Haltedauer wegen der Spekulationssteuer.

Häufige Fragen zur Schenkung einer Immobilie an Kinder

Wie hoch ist der Freibetrag und wie oft kann er genutzt werden?

Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro je Kind und je Elternteil und gilt seit 2009 unverändert. Er kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden, weil frühere Zuwendungen nur innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Das Wohnrecht erlaubt nur die eigene Nutzung der Immobilie. Der Nießbrauch geht weiter: Er umfasst auch das Recht, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Für Eltern, die Einkünfte aus der Immobilie sichern wollen, ist der Nießbrauch deshalb das stärkere Instrument. Steuerlich wirken beide Rechte in dieselbe Richtung: Auch ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert den steuerlichen Wert der Schenkung um seinen Kapitalwert – in der Regel jedoch schwächer, weil die Möglichkeit der Vermietung fehlt.

Kann eine verschenkte Immobilie zurückgefordert werden?

Ja, wenn entsprechende Rückforderungsklauseln im notariellen Überlassungsvertrag vereinbart wurden – etwa für Insolvenz, Scheidung oder einen Verkauf ohne Zustimmung. Ohne solche Klauseln bleiben nur die gesetzlichen Ausnahmen: die Rückforderung bei Verarmung der Eltern und der eng begrenzte Widerruf wegen groben Undanks.

Wird die Schenkung später auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet?

Unter Geschwistern können größere Zuwendungen im Erbfall ausgleichungspflichtig sein. Für Pflichtteilsberechtigte gilt zudem: Versterben die Eltern innerhalb von zehn Jahren, wird die Schenkung mit einer Abschmelzung von einem Zehntel pro Jahr auf Pflichtteilsergänzungsansprüche angerechnet.

Ist es günstiger zu verschenken oder an das Kind zu verkaufen?

Das hängt von der Situation ab. Die Schenkung nutzt die Freibeträge und löst bei den Eltern keine Spekulationssteuer aus; der Verkauf schafft Liquidität, kann aber bei vermieteten Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist Spekulationssteuer kosten. Eine Prüfung des Einzelfalls ist bei größeren Werten regelmäßig sinnvoll.

Einordnung und nächste Schritte

Die Übertragung einer Immobilie auf Kinder ist steuerlich gut planbar, solange drei Größen zusammenpassen: der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil, die Zehnjahresfrist und der vom Finanzamt angesetzte Wert. Nießbrauchvorbehalt und Rückforderungsklauseln ergänzen die Konstruktion um Wertminderung und Absicherung. Weil Wertansätze, Familienverhältnisse und Finanzierungen von Fall zu Fall abweichen, gehört die konkrete Ausgestaltung in die Hände von Notar und Steuerberater – dieser Ratgeber liefert die Orientierung dafür, welche Fragen dort gestellt werden sollten.

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