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Schenkung Immobilie: Ablauf, Steuern und Absicherung des Schenkers

Schenkung Immobilie: Ablauf von Wertermittlung bis Grundbuchumschreibung, Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, Zehnjahresfrist und Absicherung des Schenkers durch Nießbrauch und Rückforderungsrechte – neutral erklärt.

Immobilien Heute Redaktion 22 Min. Lesezeit

Die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten folgt einem festen rechtlichen Ablauf: Wertermittlung, Gestaltung der Gegenleistungen, notarielle Beurkundung, Grundbuchumschreibung und Anzeige beim Finanzamt. Wer eine Immobilie verschenken will – etwa an Kinder, Enkel oder den Ehepartner –, überträgt mit der Grundbucheintragung das Eigentum endgültig und gibt die rechtliche Verfügungsmacht ab. Genau deshalb entscheidet die Vertragsgestaltung darüber, wie gut der Schenker abgesichert ist: Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechte bestimmen, ob er weiter wohnen darf, Mieteinnahmen behält oder die Immobilie im Ernstfall zurückholen kann. Dieser Beitrag führt chronologisch durch den Vorgang, ordnet Freibeträge und Fristen ein und stellt die Absicherungsinstrumente im Detail vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ablauf: Wertermittlung, Vertragsgestaltung, notarielle Beurkundung, Grundbuchumschreibung und Anzeige beim Finanzamt – in dieser Reihenfolge.
  • Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 Euro bei entfernten oder nicht verwandten Personen und 500.000 Euro beim Ehepartner; Kinder erhalten 400.000 Euro.
  • Zehnjahresfrist: Nach zehn Jahren kann derselbe Freibetrag erneut genutzt werden – die Grundlage für gestaffelte Übertragungen.
  • Absicherung: Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechte schützen den Schenker; vorbehaltene Nutzungsrechte mindern zugleich den steuerpflichtigen Erwerb.
  • Gemischte Schenkung: Wird eine Gegenleistung vereinbart, können auf den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer und Spekulationssteuer anfallen.

Was bedeutet es rechtlich, eine Immobilie zu verschenken?

Eine Schenkung ist nach § 516 BGB eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, über deren Unentgeltlichkeit sich beide Seiten einig sind. Damit grenzt sie sich von zwei benachbarten Vorgängen ab: vom Verkauf, bei dem ein Kaufpreis fließt, und von der Erbschaft, die erst mit dem Tod eintritt. Bei Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen schreibt § 311b BGB die notarielle Beurkundung vor. Ein formlos geschlossener Schenkungsvertrag ist zunächst unwirksam; der Formmangel wird erst geheilt, wenn die Auflassung erklärt und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Eigentümer im Rechtssinne wird der Beschenkte also erst mit der Umschreibung – bis dahin ist die Übertragung rechtlich noch nicht abgeschlossen.

Der Ablauf der Immobilienübertragung Schritt für Schritt

Von der ersten Wertermittlung bis zur Steuerfestsetzung vergehen je nach Ausgangslage Wochen bis wenige Monate. Die Reihenfolge ist vorgegeben, weil jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut.

Schritt 1: Wertermittlung der Immobilie

Am Anfang steht die Frage, was die Immobilie wert ist. Für die Vertragsgestaltung genügt häufig ein Verkehrswertgutachten oder eine belastbare Marktwertermittlung. Steuerlich zählt dagegen der Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ansetzt: Es bewertet typisiert, je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). Dieser Wert entscheidet über die Höhe der Schenkungsteuer und darüber, ob Freibeträge ausgeschöpft oder überschritten werden. Wie das Finanzamt den Wert ableitet, welche Unterlagen es anfordert und wann sich ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid lohnt, erläutert der Vertiefungsartikel zur Wertermittlung der geschenkten Immobilie durch das Finanzamt.

Schritt 2: Gegenleistungen und Vertragsgestaltung festlegen

Vor dem Notartermin muss stehen, was mit der Übertragung verbunden werden soll. Typische Bausteine sind ein Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalt, Rückforderungsrechte für bestimmte Lebenslagen, Pflege- und Versorgungsleistungen des Beschenkten oder die Übernahme bestehender Darlehen. Diese Festlegungen wirken an zwei Stellen: Sie bestimmen die rechtliche Absicherung des Schenkers, und sie beeinflussen die steuerliche Einordnung. Reine Vorbehalte wie ein Nießbrauch mindern den steuerpflichtigen Erwerb; echte Gegenleistungen machen die Übertragung dagegen teilweise entgeltlich – mit Folgen für Grunderwerbsteuer und Spekulationssteuer, wie der Abschnitt zur gemischten Schenkung zeigt. Wer hier ungenau formuliert, riskiert Streit mit dem Finanzamt oder eine Absicherung, die im Ernstfall nicht trägt.

Schritt 3: Notarielle Beurkundung

Der Notar prüft Identität und Verfügungsbefugnis, belehrt über die Tragweite der Übertragung und beurkundet den Vertrag – ohne diese Form kommt eine wirksame Grundstücksschenkung nicht zustande (§ 311b BGB). In der Praxis fertigt der Notar zunächst einen Entwurf, den beide Seiten prüfen; im Beurkundungstermin wird der Vertrag verlesen und unterschrieben. Anschließend veranlasst der Notar die Eintragung der vereinbarten Rechte wie Nießbrauch oder Rückauflassungsvormerkung und reicht die Umschreibung beim Grundbuchamt ein. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Geschäftswert; hinzu kommen die Gebühren des Grundbuchamts.

Schritt 4: Grundbuchumschreibung

Das Eigentum geht erst über, wenn Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 925 BGB). Für die Zeit zwischen Beurkundung und Eintragung kann der Beschenkte seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch absichern. Das Grundbuchamt prüft die eingereichten Urkunden, vorhandene Belastungen und Vormerkungen und trägt den Beschenkten als neuen Eigentümer ein. Dieser Eintrag ist mehr als eine Formalie: An ihn knüpfen wichtige Fristen an. Für die steuerliche Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG und für die Rückforderungsfrist beim Sozialhilferegress nach § 529 BGB gilt der Vollzug der Übertragung als Ausgangspunkt. Wer Freibeträge nach zehn Jahren erneut nutzen will, sollte das Datum der Umschreibung deshalb dokumentieren.

Schritt 5: Anzeige beim Finanzamt

Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – von beiden Seiten, Schenker und Beschenktem. Bei notariell beurkundeten Verträgen vereinfacht sich das Verfahren: Der Notar übersendet dem zuständigen Finanzamt eine Vertragsabschrift (§ 34 ErbStG), sodass die eigene Anzeige in der Regel entfällt. Das Finanzamt fordert anschließend bei Bedarf eine Schenkungsteuererklärung an (§ 31 ErbStG), ermittelt den steuerpflichtigen Erwerb und setzt gegebenenfalls Schenkungsteuer fest. Liegt der Wert unter dem persönlichen Freibetrag, endet das Verfahren meist ohne Steuerbescheid.

Schenkung Immobilie: Freibeträge und Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad

Ob und wie viel Schenkungsteuer anfällt, hängt vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz teilt die Erwerber in drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG ein, weist jeder Konstellation einen persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG zu und besteuert nur den darüber hinausgehenden Erwerb nach der Satzstaffel des § 19 ErbStG. Der Steuersatz richtet sich dabei nach dem steuerpflichtigen Erwerb – also dem Immobilienwert abzüglich Freibetrag und gegebenenfalls abzüglich des Kapitalwerts vorbehaltener Nutzungsrechte. Eine erste Orientierung über die zu erwartende Steuer bietet der Erbschaftssteuer-Rechner.

Gesetzestext von § 16 ErbStG mit den persönlichen Freibeträgen nach Verwandtschaftsgrad auf gesetze-im-internet.de
BeschenkterSteuerklasse (§ 15 ErbStG)Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)Steuersatz je nach Erwerbshöhe (§ 19 ErbStG)
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro7–30 %
Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener KinderI400.000 Euro7–30 %
Enkel (Kinder der Kinder)I200.000 Euro7–30 %
Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister und deren Abkömmlinge, Schwiegerkinder, geschiedene EhegattenII20.000 Euro15–43 %
Übrige Personen, etwa Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, entfernte Verwandte oder FreundeIII20.000 Euro30–50 %

Zwei Einordnungen sind wichtig: Erstens gilt der Freibetrag je Zuwendungsempfänger und je Schenker, sodass bei Übertragungen auf mehrere Personen mehrere Freibeträge parallel genutzt werden können. Zweitens überrascht die Einstufung der Eltern: Bei einer Schenkung fallen sie in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag; erst beim Erwerb von Todes wegen gehören sie zur Steuerklasse I mit 100.000 Euro. Die Steuersätze gelten ab dem ersten Euro oberhalb des Freibetrags; ein Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) mildert die Sprünge an den Wertgrenzen. Die Satzstaffel des § 19 ErbStG kennt sieben Stufen mit Wertgrenzen bei 75.000, 300.000 und 600.000 Euro sowie bei 6, 13 und 26 Millionen Euro steuerpflichtigem Erwerb; für Übertragungen im Familienkreis sind in der Praxis vor allem die unteren Stufen einschlägig – bleibt der steuerpflichtige Erwerb etwa unter 600.000 Euro, liegt der Steuersatz in Steuerklasse I bei 7 bis 15 Prozent. Was bei der Übertragung an die eigenen Kinder zusätzlich zu beachten ist – etwa bei mehreren Kindern, Ausgleichszahlungen oder Miteigentum –, vertieft der Beitrag zur Schenkung einer Immobilie an Kinder.

Infografik: Freibeträge und Steuerklassen bei der Schenkung einer Immobilie nach Verwandtschaftsgrad
Infografik: Schenkung Immobilie: Freibeträge und Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad Beschenkter: Ehegatte, eingetragener Lebensp...

Die Zehnjahresfrist: Freibeträge planbar wiederverwenden

Der persönliche Freibetrag ist kein einmaliges Kontingent. Nach § 14 ErbStG werden Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; ist die Frist abgelaufen, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Daraus lässt sich eine gestaffelte Übertragung planen: Etwa wird zunächst die Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt übertragen und nach Ablauf der Frist auf den Nießbrauch verzichtet, oder es werden Miteigentumsanteile in zeitlichem Abstand übertragen. Eine gesonderte Planungsfigur ist die Kettenschenkung, bei der eine Immobilie über eine Zwischenperson weitergereicht wird, um die Freibeträge zweier Übertragungswege zu nutzen; sie ist nur dann unbedenklich, wenn die Zwischenperson frei über die Zuwendung verfügen kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist. Der Begriff der Zehnjahresfrist verdient eine Präzisierung: Je nach Rechtsgebiet beginnt sie unterschiedlich. Steuerlich nach § 14 ErbStG und beim Sozialhilferegress nach § 529 BGB läuft die Frist ab Vollzug der Übertragung, also mit der Grundbuchumschreibung – unabhängig von Nutzungsvorbehalten. Im Pflichtteilsrecht dagegen hemmt ein vorbehaltener Nießbrauch den Fristbeginn. Wie die drei Fristregime zusammenspielen und welche Planungsfehler sich daraus ergeben, zeigt der Vertiefungsartikel zur Zehnjahresfrist bei der Schenkung einer Immobilie.

Absicherung des Schenkers: Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechte

Mit der Grundbuchumschreibung verliert der Schenker die rechtliche Verfügungsmacht über die Immobilie. Die Absicherung muss deshalb bereits im Schenkungsvertrag stehen – nachträglich lässt sie sich kaum noch erzwingen.

Nießbrauchvorbehalt

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist das stärkste Instrument: Er sichert dem Schenker das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen – also etwa Mieteinnahmen zu behalten. Als Grundbuchrecht ist er gegenüber jedem späteren Erwerber geschützt. Steuerlich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Erwerb, was die Schenkungsteuer spürbar senken kann. Zwei Kehrseiten gehören zur Einordnung: Der Nießbrauch hemmt den Fristlauf bei der Pflichtteilsergänzung, und ein späterer Verzicht stellt eine erneute Schenkung dar. Bewertung, Kapitalwertberechnung und Gestaltungsvarianten behandelt der Beitrag zum Nießbrauch an der Immobilie.

Wohnrecht als Alternative

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) beschränkt sich auf das Wohnen: Der Berechtigte darf die Immobilie oder einen Teil davon selbst nutzen, aber keine Mieteinnahmen daraus ziehen – sofern keine weitergehende Vereinbarung getroffen wird. Für Eigentümer, die im übertragenen Haus oder in der übertragenen Wohnung wohnen bleiben wollen, ist das Wohnrecht die schlankere Lösung. Sein Kapitalwert liegt unter dem des Nießbrauchs, der steuerliche Wertabschlag fällt entsprechend geringer aus. Als höchstpersönliches Recht ist das Wohnrecht weder übertragbar noch vererblich und erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten (§ 1092 BGB). Beide Rechte lassen sich auf Lebenszeit oder befristet eintragen; die Lebenserwartung des Berechtigten bestimmt den Kapitalwert maßgeblich mit.

Rückforderungsrechte: Vorversterben, Insolvenz und Scheidung des Beschenkten

Rückfallklauseln sichern den Schenker für definierte Risikolagen ab. Typische Auslöser sind das Vorversterben des Beschenkten, damit die Immobilie nicht an dessen Erben fällt, eine Insolvenz oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beschenkten sowie dessen Scheidung, wenn zu befürchten ist, dass die Immobilie in einen Zugewinnausgleich einbezogen wird. Für diese Fälle lässt sich vertraglich ein Rückübertragungsanspruch vereinbaren. Damit er auch gegenüber Dritten wirkt, wird er im Grundbuch durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert. Ergänzend kommen gesetzliche Rückgriffe in Betracht: die Rückforderung wegen Verletzung vereinbarter Auflagen (§ 525 BGB) und der Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB), der allerdings enge Voraussetzungen hat. Der Widerruf setzt eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige voraus und ist binnen eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrunds zu erklären (§ 532 BGB).

Pflege- und Versorgungsleistungen als Gegenleistung

Viele Übertragungen verbinden die Schenkung mit Versorgungsleistungen des Beschenkten: lebenslange Pflege im häuslichen Umfeld, die Überlassung von Wohnraum oder wiederkehrende Geldzahlungen. Rechtlich handelt es sich um Auflagen, deren Verletzung die Rückforderung eröffnet. Steuerlich zählt der Kapitalwert solcher Leistungen als Gegenleistung und kürzt den steuerpflichtigen Erwerb. Damit die Absicherung im Ernstfall greift, sollten Art, Umfang und Dauer der Leistungen konkret im Vertrag beschrieben werden – unbestimmte Formeln wie „angemessene Pflege“ laden spätere Auseinandersetzungen geradezu ein.

Gemischte Schenkung: Wenn eine Gegenleistung vereinbart wird

Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn die Übertragung teilweise gegen Leistung erfolgt – klassischerweise gegen Übernahme von Grundschulden und Darlehen, gegen eine Abfindungszahlung oder gegen wiederkehrende Leistungen wie eine Leibrente. Steuerlich wird die Übertragung dann aufgeteilt: Der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer, der entgeltliche Teil folgt den Regeln eines Erwerbsvorgangs. Für die Grunderwerbsteuer bedeutet das: Zwar sind unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden von der Steuer ausgenommen (§ 3 Nr. 2 GrEStG), doch die Gegenleistung – etwa übernommene Verbindlichkeiten – kann als eigenständiger Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig sein. Bei Übertragungen an in gerader Linie Verwandte greift häufig die Befreiung des § 3 Nr. 6 GrEStG; bei entfernter Verwandtschaft oder an Fremde fällt auf den entgeltlichen Teil regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Einkommensteuerlich hat die gemischte Schenkung zwei Folgen: Auf Schenkerseite kann der entgeltliche Teil innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen. Beim Beschenkten gilt der entgeltlich erworbene Anteil als Anschaffung – veräußert er die Immobilie später, beginnt für diesen Anteil die Spekulationsfrist neu, während er für den unentgeltlich erworbenen Teil den Anschaffungszeitpunkt des Schenkers übernimmt.

Pflichtteilsergänzung: Wie die Schenkung andere Erben betrifft

Was zu Lebzeiten verschenkt wird, fehlt später im Nachlass. Das Pflichtteilsrecht gleicht dies über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aus: Pflichtteilsberechtigte – etwa enterbte Kinder oder Ehepartner – können verlangen, dass die Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und ihr Pflichtteil auf dieser Basis berechnet wird. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben; gegen den Beschenkten selbst besteht er nur ausnahmsweise, etwa wenn der Erbe die Ergänzung verweigern darf, weil er selbst pflichtteilsberechtigt ist (§ 2329 BGB). Die Zeit arbeitet jedoch für den Beschenkten: Nach dem Abschmelzungsmodell des § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt; sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie vollständig außer Ansatz. Entscheidend ist der Fristbeginn: Er setzt voraus, dass der Schenker die Nutzungen tatsächlich aufgegeben hat. Behält er sich einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, gilt er wirtschaftlich weiter als Eigentümer, und die Frist beginnt nach der Rechtsprechung regelmäßig erst, wenn der Vorbehalt wegfällt. Wer die Abschmelzung nutzen will, muss die Übertragung deshalb früh und mit möglichst geringen Vorbehalten vollziehen.

Zehnjahresfrist beim Sozialhilferegress

Verarmt der Schenker später – etwa weil Pflegekosten das Vermögen aufzehren –, kann er die Schenkung grundsätzlich zurückfordern, soweit ihm das Geschenkte zum Lebensunterhalt fehlt (§ 528 BGB). Tritt der Sozialhilfeträger für die Kosten ein, geht dieser Anspruch auf die Behörde über; dann droht ein Regress gegen den Beschenkten bis zur Höhe der Bereicherung. § 529 BGB begrenzt dieses Risiko: Zehn Jahre nach Leistung des geschenkten Gegenstands ist die Rückforderung ausgeschlossen. Unabhängig von der Frist ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit der Beschenkte das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen standesmäßigen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten zu gefährden (§ 529 Abs. 2 BGB). Bei Immobilien knüpft die Frist an die Übertragung im Grundbuch an und läuft – anders als im Pflichtteilsrecht – unabhängig davon, ob sich der Schenker Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten hat. Für die Planung heißt das: Ein Nutzungsvorbehalt schützt den Schenker im Alltag, verzögert aber nicht den Ablauf der Sozialhilfefrist. Umgekehrt bleibt bei einer Übertragung kurz vor einem Pflegefall das Regressrisiko die vollen zehn Jahre bestehen.

Häufige Fragen zur Schenkung einer Immobilie

Wie oft kann der Freibetrag bei einer Schenkung genutzt werden?

Alle zehn Jahre in voller Höhe. Innerhalb der Zehnjahresfrist rechnet das Finanzamt Zuwendungen derselben Person zusammen (§ 14 ErbStG); nach Ablauf der Frist steht der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung. Das Datum der Grundbuchumschreibung markiert den Startpunkt.

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Der Nießbrauch umfasst die Nutzung der Immobilie und das Recht, Erträge daraus zu ziehen – der Nießbraucher darf also vermieten. Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Wohnen. Entsprechend höher fallen Kapitalwert und steuerlicher Wertabschlag beim Nießbrauch aus.

Kann eine Schenkung bei der Scheidung des Beschenkten zurückgefordert werden?

Nur wenn eine Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. Ohne vertragliche Regelung bleibt die Immobilie im Vermögen des Beschenkten und kann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Ein gesetzlicher Widerruf kommt allenfalls bei grobem Undank in Betracht.

Löst eine gemischte Schenkung Steuern aus?

Ja. Auf den entgeltlichen Teil – etwa übernommene Darlehen – kann Grunderwerbsteuer anfallen, und für diesen Anteil beginnt beim Beschenkten die Spekulationsfrist des § 23 EStG neu. Der unentgeltliche Teil bleibt schenkungsteuerlich relevant und wird mit dem Freibetrag verrechnet.

Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil anderer Erben aus?

Pflichtteilsberechtigte können die Schenkung über den Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Nachlass fiktiv hinzurechnen lassen. Die Berücksichtigung schmilzt jährlich um ein Zehntel ab; nach zehn Jahren bleibt die Schenkung folgenlos – sofern der Fristlauf nicht durch einen Nießbrauchsvorbehalt gehemmt ist.

Einordnung und nächste Schritte

Die Schenkung einer Immobilie ist dann gut vorbereitet, wenn Ablauf und Absicherung zusammengedacht werden: Der Wert bestimmt die Steuer, die Vertragsgestaltung die Sicherheit des Schenkers, und das Datum der Grundbuchumschreibung setzt die entscheidenden Fristen in Gang. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Beratung durch Notar, Steuerberater oder Fachanwalt im Einzelfall. Für die Fragen, die hier jeweils nur angerissen sind, bieten vier Vertiefungsartikel den nächsten Schritt: die Wertermittlung der geschenkten Immobilie durch das Finanzamt, die Schenkung einer Immobilie an Kinder, die Zehnjahresfrist bei der Immobilienschenkung und der Nießbrauch an der Immobilie als Absicherungsinstrument.

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